Definition
Das gewählte Mittel ist erforderlich, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielen.
Die Prüfung der Erforderlichkeit folgt im Aufbau des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Geeignetheit und geht der Angemessenheit voraus. Maßgeblich ist ein Vergleich aller theoretisch zur Verfügung stehenden Mittel: Nur wenn mehrere gleich wirksame Mittel bestehen, hat die Behörde bei der Auswahl einen Entscheidungsspielraum. Der Prüfungspunkt bindet nach Art. 20 III GG jede hoheitliche Gewalt und ist fester Bestandteil grundrechtlicher Eingriffsprüfungen. Mehr dazu im Artikel Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
