Definition
Erforderlichkeit liegt vor, wenn die Äußerung das mildeste unter gleich wirksamen Mitteln ist.
Die Erforderlichkeit ist neben Geeignetheit und Angemessenheit eine von drei Voraussetzungen, anhand derer im Rahmen des § 193 StGB geprüft wird, ob eine ehrverletzende Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Sie markiert damit die Schnittstelle zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Den vollständigen Prüfungsaufbau zeigt der Artikel zu § 193 StGB.
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