Erblasserschulden

Definition

Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 II BGB), also alle Verbindlichkeiten, die bereits in der Person des Erblassers begründet waren und mit dem Erbfall auf den Erben übergehen. Erfasst sind vertragliche, gesetzliche und deliktische Verbindlichkeiten, auch wenn sie erst nach dem Erbfall fällig werden. Sie gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe nach § 1967 I BGB haftet.

Im Erbrecht musst du Erblasserschulden von den Erbfallschulden abgrenzen, die erst durch den Erbfall entstehen und den Erben „als solchen“ treffen, etwa Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen (§ 1967 II BGB) oder die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB). Daneben werden Nachlasserbenschulden diskutiert, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses begründet. Höchstpersönliche Pflichten, die mit dem Tod erlöschen, gehen nicht über. Klausurrelevant ist die Haftung: Der Erbe haftet zunächst unbeschränkt, aber beschränkbar. Auf den Nachlass beschränken kann er sie etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1975 BGB) oder die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).

4,9 bei Google · über 10.000 Studierende

In der App lernst du mit Fällen weiter.

Lernpfade und geführte Fälle findest du in der Bibliothek.