Erbschaftsbesitzer

Definition

Erbschaftsbesitzer ist, wer aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat, § 2018 BGB. Gegen ihn richtet sich der Erbschaftsanspruch des wahren Erben auf Herausgabe des Erlangten (§§ 2018 ff. BGB), ein Gesamtanspruch, der sich auf die Erbschaft als Ganzes bezieht.

Entscheidend ist die Anmaßung eines Erbrechts (pro herede possessio): Wer den Besitz auf einen anderen Rechtsgrund stützt (z. B. Kauf, Vermächtnis, Eigentum), ist kein Erbschaftsbesitzer; gegen ihn bestehen nur die allgemeinen Einzelansprüche (z. B. §§ 985, 812 BGB); die §§ 2018 ff. BGB und damit auch § 2029 BGB greifen nicht.

Der Erbschaftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer ist ein eigenständiger Gesamtanspruch neben Vindikation und Bereicherungsrecht, der dem Erben die Durchsetzung erleichtert: Er erfasst auch Surrogate (§ 2019 BGB) und Nutzungen (§ 2020 BGB) und ist mit einem Auskunftsanspruch verbunden (§ 2027 BGB). Klausurrelevant ist die Haftungsabstufung: Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer haftet nur bereicherungsrechtlich (§ 2021 BGB), ab Rechtshängigkeit oder bei Bösgläubigkeit verschärft (§§ 2023, 2024 BGB). Typischer Fehler: Die Erbschaftsbesitzerstellung wird bejaht, obwohl der Besitzer sich gar nicht auf ein Erbrecht beruft; dann greifen nur die allgemeinen Einzelansprüche (z. B. §§ 985, 812 BGB), nicht die §§ 2018 ff. BGB.

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