I. Einführung
§§ 280 I, III, 281 BGB regeln einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung einer erbringbaren Leistung.
Merke
Während im Fall des § 281 BGB die Leistung erbringbar sein muss, ist für die anderen Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung die Nichterbringbarkeit der Leistung aufgrund von Unmöglichkeit Voraussetzung. Hierfür sind die §§ 280 I, III, 283 BGB oder § 311a II BGB als Anspruchsgrundlagen einschlägig.
II. Voraussetzungen
Soweit es um die Tatbestandsvoraussetzungen geht, die sich aus der Grundnorm des § 280 I BGB ergeben, kannst du dir den entsprechenden Artikel durchlesen. An dieser Stelle vertiefen wir nur die spezifischen Voraussetzungen der §§ 280 III, 281 BGB.
Merke
Wie im Artikel zu § 280 I BGB ausgeführt, orientieren wir uns hier an der „integrierten“ Prüfung der §§ 280 I, III, 281 BGB. Zu zitieren sind daher immer beide Normen.

1. Abgrenzung Schadensersatz statt vs. neben der Leistung
Die Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und Schadensersatz neben der Leistung sowie innerhalb des Schadensersatzes neben der Leistung ist für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage erforderlich und damit vor Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Dabei hilft dir die Kontrollfrage, die du aus dem Artikel zu § 280 I BGB kennst:
Würde die geltend gemachte Schadensposition durch ordnungsgemäße (Nach-)Erfüllung entfallen?
Für den Fall des § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung musst du diese Frage bejahen können.
2. Schuldverhältnis
Hier bestehen keine Besonderheiten in der Prüfung im Verhältnis zu § 280 I BGB.
3. Pflichtverletzung
§ 281 I 1 BGB spezifiziert, worin eine Pflichtverletzung besteht, nämlich in der:
(behebbaren) Nichtleistung (Fall 1).
(behebbaren) Schlechtleistung (Fall 2).
Definition
Eine Nichtleistung liegt vor, wenn die vereinbarte Leistung vollständig nicht erbracht wurde.
Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistung erbracht hat, diese aber nicht der vertragsgemäßen entspricht.
a) Teilleistung (§ 281 I 2 BGB)
Teilleistungen (§ 266 BGB) als Ausprägungen der Schlechtleistung berechtigen nur dann zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung (sog. „Großer Schadensersatz“), wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat. Ansonsten kann der Gläubiger nur Schadensersatz verlangen „soweit“ der Schuldner die Leistung „nicht wie geschuldet erbringt“ (sog. „Kleiner Schadensersatz“).
Beispiel
Der Verkäufer liefert dem Käufer eines Tisches nur die Tischbeine und keine dazugehörige Tischplatte.
Gegenbeispiel: Der Verkäufer liefert anstatt 100 Flaschen Wein nur 90 Flaschen.
Im Falle des "großen" Schadenersatzes erhält der Gläubiger entsprechend auch sein komplettes Erfüllungsinteresse ersetzt, Zug um Zug gegen Rückgabe der Teilleistung (§ 281 V BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB).
Andernfalls muss der Gläubiger die Teilleistung behalten und kann nur „kleinen“ Schadensersatz wegen des fehlenden Teils verlangen. Der Schaden für den Gläubiger aufgrund der fehlenden Teilleistung bemisst sich nach den §§ 249 ff. BGB. Auch die Kosten eines Deckungskaufs für die fehlende Teilleistung werden vom kleinen Schadensersatz erfasst.
Merke
Auf den ersten Blick könnte man denken, dass die Regelung des § 281 I 2 BGB gegen den Wortlaut des § 266 BGB verstößt, da nach diesem der Schuldner grundsätzlich nicht zu Teilleistungen berechtigt ist, während § 281 I 2 BGB das Recht einschränkt, Schadensersatz bei Teilleistungen zu verlangen.
Der Unterschied liegt aber in der Gewichtung der Interessen.
§ 266 BGB schützt den Gläubiger davor, eine Teilleistung annehmen zu müssen, die nicht dem Vertrag entspricht.
§ 281 I 2 BGB gibt dem Gläubiger demgegenüber die Möglichkeit, eine nützliche Teilleistung zu behalten und trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung für den fehlenden Teil zu haben.
Die bestehende Möglichkeit auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Teilleistungen bestärkt den Wortlaut des § 266 BGB, indem sie aus Sicht des Gläubigers wertlose Teilleistungen schadensersatzpflichtig macht. § 266 BGB und § 281 I 2 BGB widersprechen sich also nicht, sondern ergänzen sich.
b) Unerhebliche Pflichtverletzung (§ 281 I 3 BGB)
Auch wenn die Pflichtverletzung in Form einer Schlechtleistung unerheblich ist (§ 281 I 3 BGB) kann der Gläubiger nur kleinen Schadensersatz verlangen.
Definition
Eine Pflichtverletzung ist unerheblich, wenn dem Gläubiger zugemutet werden kann, ein mangelhaftes Leistungsobjekt zu behalten, weil „das Leistungsinteresse des Gläubigers im Grunde nicht gestört ist“. Siehe auch die Ausführungen zur Erheblichkeit im Rahmen der Voraussetzungen des Rücktritts gemäß § 323 V 2 BGB.
Beispiel
Mangelbeseitigung kostet weniger als 5 % des Kaufpreises.
4. Fristsetzung (§ 281 I 1 BGB)
Der Gläubiger muss dem Schuldner eine Frist zur „Leistung oder Nacherfüllung“ gesetzt haben.
Definition
Eine Fristsetzung ist eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, innerhalb einer (bestimmten) Zeitabschnitts zu leisten.
Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit gestaltender Wirkung.
Merke
Obwohl grundsätzlich § 130 I 2 BGB anwendbar ist, ist die Willenserklärung dennoch frei widerruflich, da der Widerruf lediglich die Situation des Schuldners verbessert. Sie ist auch bedingbar, kann jedoch nicht einseitig durch den Gläubiger verkürzt werden, da der Schuldner sonst schutzlos wäre.
Die Fristsetzung hat die (Warn-)Funktion, dem Schuldner zu verdeutlichen, dass der Gläubiger nur noch bis zum Ablauf der Fristen zuwarten will, bevor er Schadensersatz geltend macht (oder vom Vertrag zurücktritt). Zudem soll dem Schuldner zugleich eine Chance gegeben werden, die verpasste Leistungserfüllung nachzuholen.
Beachte aber, dass der Fristablauf noch nicht zum Erlöschen des Erfüllungsanspruchs führt. Da sie dem Erklärenden insofern noch keine Nachteile bringt, ist sie auch durch beschränkt Geschäftsfähige wirksam (§ 107 BGB). Die Fristsetzung muss inhaltlich „richtig“ sein, d.h.: Die Aufforderung des Gläubigers zur Leistung innerhalb der Frist muss inhaltlich der Leistungspflicht des Schuldners entsprechen. Der Gläubiger darf also weder mehr verlangen, als ihm zusteht, noch etwas anderes.
a) Voraussetzungen eines erfolglosen Fristablaufs

aa) Zeitpunkt der Fristsetzung
Die Fristsetzung ist frühestens „nach dem Eintritt der Fälligkeit“ möglich. Allerdings kann sie mit Handlungen des Gläubigers verbunden werden, die die Fälligkeit begründen, wie dem Abruf der Ware.
bb) Inhalt der Fristsetzung
Die Fristsetzung muss eine konkrete Leistungsaufforderung beinhalten. Die Nennung eines konkreten Zeitraums ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es nach herrschender Meinung, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach "sofortiger", "unverzüglicher" oder "umgehender" Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht.
cc) Angemessenheit der Frist
Die Frist soll einem sorgfältigen Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen: Wer die Leistung schon weitgehend vorbereitet hat, soll alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Handlungen binnen der gesetzten Frist bei gehöriger Anstrengung vornehmen können. Eine unangemessene Frist ist nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf.
dd) Erfolglosigkeit der Frist
Die Frist ist erfolglos bestimmt, wenn die Frist abläuft und die Leistung nicht bewirkt wurde.
Merke
Ob der Schuldner noch rechtzeitig vor Ablauf der Nachfrist geleistet hat, beurteilt sich, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, danach, wann er die von ihm geschuldeten Leistungshandlungen vorgenommen hat. Ob der Erfolg in der Drifthilfe eingetreten ist, ist unerheblich.
ee) Fristsetzung vs. Mahnung
Eine wirksame Fristsetzung enthält eine ernsthafte Leistungsaufforderung und ist damit immer auch eine Mahnung im Sinne des § 286 I 1 BGB.
Merke
Jede Fristsetzung ist auch eine Mahnung, eine Mahnung ist aber mangels Setzens eines (bestimmbaren) Leistungszeitraums keine Fristsetzung.
Dieses Verhältnis spiegelt sich auch in den Rechtsfolgen wider:
Eine Mahnung führt lediglich dazu, dass der Gläubiger den Verzögerungsschaden geltend machen kann (§§ 280 I, II, 286 BGB),
während die Fristsetzung dazu führt, dass der Gläubiger den Vertrag durch Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis wandeln kann oder durch die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung sämtliche Schäden ersetzt verlangen kann.
b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 II BGB)
In Einzelfällen ist eine Fristsetzung gemäß § 281 II BGB entbehrlich.
aa) Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (Alt. 1)
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Dafür genügt aber („ernsthaft und endgültig“) nicht nur das bloße Bestreiten der Verpflichtung. Vielmehr muss die Verweigerung „das letzte Wort“ des Schuldners darstellen; er muss unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass seine Leistung seinerseits ausgeschlossen ist. Das kann auch eine konkludente Verweigerung sein.
Merke
Eine ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung kann zum Beispiel auch darin liegen, dass der Schadensersatzschuldner seinerseits grundlos vom Vertrag zurücktritt oder kündigt und sich somit ohne Rechtsgrund vom Vertrag lossagt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Gläubiger gleichfalls nicht in jeder Hinsicht vertragstreu verhalten hat.
Wenn der Schuldner also erkennen lässt, dass er seinerseits kein Interesse an der Durchführung des Vertrages hat, lässt sich daraus konkludent eine Erfüllungsverweigerung herleiten.
bb) Besondere Umstände (Alt. 2)
Besondere Umstände, die die Fristsetzung entbehrlich machen, sind solche, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
Beispiel
Arglistiges Verhalten des Schuldners
Drohende weitere Schäden
Ware wird wegen Verzögerung unverkäuflich
cc) Verzicht auf die Fristsetzung
Ein Schuldner kann freilich auch privatautonom, also auf vertraglicher Basis auf das Fristsetzungserfordernis verzichten.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 309 Nr. 4 BGB neben § 281 II BGB, der eine AGB-rechtliche Unwirksamkeit eines solchen Verzichts bestimmt.
5. Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)
Hier gilt die Regelung des § 280 I 2 BGB. Das Vertretenmüssen des Schuldners wird vermutet, dieser kann sich allerdings exkulpieren.
Merke
Zeitlicher Bezugspunkt des Vertretenmüssens im Rahmen von §§ 280 I, III, 281 BGB
T.v.A.: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Nichtleistung bei Fälligkeit. Dafür spricht, dass schon die Nichterfüllung bei Fälligkeit die initiale Pflichtverletzung darstellt. Die Fristsetzung dient lediglich der Abwehr des bereits im Kern entstandenen Schadensersatzanspruchs.
A.A.: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Nichtleistung bei Fristablauf. Dafür spricht, dass erst der Fristablauf zur Schadensersatzpflicht führt.
Daneben gibt es noch die sogenannte einheitliche Betrachtungsweise. Hiernach verletzt ein Schuldner permanent seine Leistungspflicht, wenn er zum Zeitpunkt der Fälligkeit und zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht leistet.
Der Anknüpfungspunkt des Vertretenmüssens ist der gesamte Zeitraum. Er muss sich somit für den gesamten Zeitraum von der Fälligkeit bis zum Fristablauf exkulpieren, wenn er der Haftung entgehen will.
Die einheitliche Betrachtungsweise wird überwiegend abgelehnt. Es ist schwer nachzuvollziehen, dass sich der Schuldner nicht exkulpieren können soll, wenn er im Fälligkeitszeitpunkt unverschuldet gehandelt hat und dann im Ergebnis dennoch für den gesamten Zeitraum haften muss. Die anderen beiden Ansichten sind vertretbar und werden auch vertreten.

III. Rechtsfolgen

1. Erlöschen des Erfüllungsanspruchs (§ 281 IV BGB)
Durch das Verlangen des Gläubigers nach Schadensersatz statt der Leistung erlischt der Leistungsanspruch automatisch. Er muss sich also entscheiden, ob er den Schadensersatz oder die Erfüllung geltend machen will.
Merke
Das Verlangen ist eine geschäftsähnliche Handlung, daher erlischt der Primäranspruch auch gegen den Willen des Erklärenden. Aufgrund des unmittelbaren Erlöschens handelt es sich also um eine rechtlich nachteilige Handlung, die ein Minderjähriger grundsätzlich nicht vornehmen kann (§ 107 BGB analog).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 107 BGB neben § 281 IV BGB, um dich an diesen Zusammenhang zu erinnern.
Die Rechtswirkung des § 281 IV BGB tritt auch ein, wenn nur die Tatbestandsvoraussetzungen, aber kein Schaden (Rechtsfolge!) vorliegen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB jedoch nicht vor, hat das in diesem Fall unberechtigte Verlangen keine Gestaltungswirkung. Der Primäranspruch erlischt nicht.
2. Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch entsteht mit dem Schadensersatzverlangen nach Ablauf der Frist und die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach den §§ 249 ff. BGB. Beachte aber, dass eine Naturalrestitution (§ 249 I BGB) nach Geltendmachung des Schadensersatzes nicht mehr in Betracht kommt. Dafür bräuchte es die Erfüllbarkeit einer Leistung, die jedoch mit dem Schadensersatzverlangen ausgeschlossen ist, § 281 IV BGB (siehe zuvor). Der Anspruch ist daher von Anfang an auf Geld gerichtet.
3. Rückforderung des Geleisteten (§ 281 V BGB)
Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, erhält der Schuldner seinerseits einen Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten, ohne dass er den Rücktritt erklären muss.
Merke
Es handelt sich hierbei auch nicht um ein Rücktrittsrecht, sondern lediglich um eine Verweisung auf die Rechtsfolgen der §§ 346 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis).
IV. Sonderprobleme
1. Leistungsberechtigung des Schuldners nach Fristablauf
Merke
Die Fristsetzung hat keine Gestaltungswirkung, sondern eröffnet nur Gestaltungsrechte. Bis zum Eintritt der Wirkung des § 281 IV BGB durch das Schadensersatzverlangen kann der Schuldner daher noch leisten. Der Gläubiger hat damit das (Wahl-)Recht, weiterhin zu leisten.
2. „Hängepartie“ des Schuldners
Der Fristablauf lässt die Leistungspflicht des Schuldners nicht entfallen - dies tut erst das Verlangen des Gläubigers (§ 281 IV BGB). Dies führt für den Schuldner zu dem (durch das Gesetz nicht aufgelösten) Problem, dass er sich um die Leistungserbringung bemühen muss, obwohl er weiß, dass sich seine Anstrengungen als sinnlos erweisen werden, sobald der Gläubiger zurücktritt oder seinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend macht. Dem Gläubiger steht bis zu seiner Entscheidung ein Wahlrecht zu.
3. Schadensersatz statt der Leistung bei gegenseitigen Verträgen
Eine klausurrelevante Konstellation ist die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bei gegenseitigen Verträgen.
Der Gläubiger hat zwei Möglichkeiten, um den Anspruch zu bemessen.

Nach herrschender Meinung besteht ein Wahlrecht des Gläubigers zwischen diesen beiden Alternativen. Dem steht auch § 281 IV BGB nicht entgegen. Dieser regelt, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt, wenn der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Das bedeutet aber nicht, dass der Gläubiger nicht seine Leistung erbringen darf. Dieser kann ein berechtigtes Interesse daran haben, seine Gegenleistung zu erbringen - dies gilt vor allem dann, wenn die Gegenleistung in einer Sachleistung besteht.
Beispiel
Beispiel 1 (Tauschgeschäft)
Tausch eines Grüneberg (Wert: 100 €) gegen ein Lehrbuch im Wert von 80 €. Der Grüneberg geht durch Verschulden des Schuldners unter. Welche Ansprüche hat der Gläubiger?
Surrogationsmethode: Schadensersatz in Höhe von 100 €, Zug um Zug gegen Übereignung des Lehrbuchs.
Differenzmethode: Schadensersatz in Höhe von 20 €.
Beispiel 2 (Sachleistung wird nicht erfüllt)
Der Schuldner liefert dem Gläubiger eine Kaufsache nicht (Kaufpreis 18.000 €, Wert 20.000 €).
Surrogationsmethode: Anspruch des Gläubigers auf Wertersatz in Höhe von 20.000 €, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 18.000 €
Differenzmethode: Schadensersatz in Höhe des Wertes zwischen Kaufpreis und Wert, mithin 2.000 €
Beispiel 3 (Zahlungsverpflichtung wird nicht erfüllt)
Schuldner zahlt trotz Fristsetzung den Kaufpreis nicht (Kaufpreis 20.000 €, Wert der Sache 18.000 €).
Surrogationsmethode: Anspruch des Gläubigers auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.000 €, Zug um Zug gegen Übereignung der Kaufsache im Wert von 18.000 €.
Differenzmethode: Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem geschuldeten Kaufpreis und dem Wert der Sache in Höhe von 2.000 €.
Beispiel 4 (Sachleistung wird nicht erfüllt, Preis ist bereits gezahlt)
Der Schuldner liefert die Kaufsache im Wert von 20.000 € nicht. Der Kaufpreis beträgt 18.000 € und wurde vom Gläubiger bereits bezahlt
Surrogationsmethode: Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Zahlung des Wertes der Kaufsache in Höhe von 20.000 €.
Differenzmethode: Um die Wertdifferenz zwischen der Kaufsache und dem bereits gezahlten Kaufpreis zu verlangen, muss der Gläubiger zunächst vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis in Höhe von 18.000 € zurückverlangen gemäß § 346 I BGB. Diesen Anspruch kann er dann mit dem Anspruch auf Wertersatz für die Kaufsache in Höhe von 20.000 € verrechnen.
4. Vorzeitiger Deckungskauf
Ein weiterer Sonderfall ist, dass der Gläubiger einen Deckungskauf tätigt, um sich anderweitig mit der Kaufsache einzudecken, und dafür jedoch nicht den Fristablauf abwartet:
Leistet der Schuldner innerhalb der Frist, ist der Tatbestand der §§ 280 I, III, 281 BGB nicht erfüllt, da die Frist nicht „erfolglos abgelaufen“ ist (§ 281 I 1 BGB). Somit besteht kein Schadensersatzanspruch des Gläubigers hinsichtlich des Deckungskaufs. Er bleibt somit auf diesen Kosten „sitzen“. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der vorzeitige Deckungskauf der Schadensminderung dient. In diesem Fall sieht man die Fristsetzung als entbehrlich gemäß § 281 II Alt. 2 BGB an, weil der vorzeitige Deckungskauf einen höheren Anspruch gegen den Gläubiger vermeidet.
Leistet der Schuldner nicht, ist der Tatbestand der § 280 I, III, 281 BGB erfüllt. Fraglich ist nun, ob die Pflichtverletzung des Schuldners kausal zum Schaden des Gläubigers in Gestalt der Kosten für den Deckungskauf geführt hat. Dies ist zu bejahen, wenn man insoweit auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abstellt. Sie ist aber zu verneinen, wenn man auf den Zeitpunkt des Fristablaufs abstellt. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Gläubiger den Deckungskauf bereits getätigt. Der Wortlaut des § 281 I 1 BGB spricht aber dafür, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich ist („… soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht erbringt …“). Somit besteht hier ein kausaler Schaden, dessen Ersatz der Gläubiger verlangen kann.
Achtung: Dieser Streit ist nur von Relevanz, wenn der Marktpreis für die Sache zwischenzeitlich gefallen ist. Andernfalls entspricht der Schaden aufgrund der Nichtleistung den Kosten des Deckungskaufs.


