Definition
Die Ehre im Sinne der §§ 185 ff. StGB ist nach h. M. (normativer Ehrbegriff) der aus der Personenwürde folgende Geltungswert eines Menschen, also sein Anspruch auf Achtung seiner Person, der ihm aufgrund seines sittlichen und sozialen Wertes zukommt.
Klausurhinweis: Die Ehre ist das gemeinsame Rechtsgut der Beleidigungsdelikte (§§ 185–187 StGB).
Der rein faktische Ehrbegriff, der allein auf den tatsächlichen Ruf abstellt, wird überwiegend abgelehnt, weil Personen mit schlechtem Ruf sonst schutzlos wären. Ehrenträger ist jeder Mensch, auch Kinder und Menschen mit Behinderung; Personengemeinschaften und Kollektive sind nur unter engen Voraussetzungen beleidigungsfähig.
In der Klausur ist zwischen Werturteilen (§ 185 StGB) und Tatsachenbehauptungen (§§ 186, 187 StGB) zu unterscheiden. Bei Äußerungen im politischen Meinungskampf sind zudem die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) und die Ausstrahlungswirkung der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) zu berücksichtigen.
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