Definition
Ehe im Sinne des Art. 6 I GG ist jede nach deutschem oder ausländischem Recht geschlossene Ehe.
Der Ehebegriff des Art. 6 I GG ist formal zu verstehen und knüpft an die zivilrechtliche Wirksamkeit der Eheschließung an. Nicht erfasst sind daher nichteheliche Lebensgemeinschaften sowie nach deutschem Recht unwirksame ausländische Mehrehen. Neben dem Abwehrrecht enthält Art. 6 I GG eine Institutsgarantie, die den Bestand der Ehe als Rechtsinstitut sichert, sowie daraus folgende staatliche Schutzpflichten. Den vollständigen Prüfungsaufbau zu Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung findest du im Artikel Art. 6 GG (Ehe und Familie).
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