Definition
Eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 677 BGB setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen (Fremdgeschäft) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung führt. Das Merkmal „ohne Berechtigung“ verlangt das vollständige Fehlen jeder vertraglichen Grundlage zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer.
In der Klausur steht die echte GoA am Anfang jeder Prüfung der §§ 677 ff. BGB: Sie ist von der unechten GoA (Geschäftsanmaßung, § 687 II BGB) abzugrenzen, bei der gerade kein Fremdgeschäftsführungswille besteht. Zentral ist die weitere Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA, die über die Rechtsfolgen (Aufwendungsersatz nach § 683 BGB oder Bereicherungsrecht nach § 684 S. 1 BGB) entscheidet. Wer die Voraussetzungen sauber trennt, vermeidet typische Fehler. Mehr dazu in der Einführung in die Geschäftsführung ohne Auftrag.
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