Definition
Unter Ehefähigkeit versteht man die rechtliche Befähigung einer Person, eine Ehe wirksam einzugehen. Nach § 1303 S. 1 BGB setzt sie insbesondere voraus, dass beide Verlobten volljährig sind. Zudem muss Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) gegeben sein, also die Fähigkeit, Handlungen rechtlich selbst wirksam vornehmen zu können.
Die Ehefähigkeit bildet neben der Einigung der Verlobten und der Mitwirkung des Standesbeamten eine zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung nach §§ 1310 ff. BGB. Fehlt sie bei Vertragsschluss, ist die Ehe nach § 1314 I BGB aufhebbar, nicht aber automatisch nichtig – das deutsche Eherecht kennt keine Nichtigkeit von Amts wegen, sondern nur die gerichtliche Aufhebung auf Antrag. Praktisch relevant wird die Ehefähigkeit vor allem bei Minderjährigen, da seit der Reform 2017 Ausnahmen vom Mindestalter nach § 1303 S. 2 BGB entfallen sind und Ehen Minderjähriger seither grundsätzlich unwirksam bzw. aufhebbar sind.
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