Definition
Eine qualifizierte Mehrheit ist ein im Vergleich zur einfachen Mehrheit erhöhtes Mehrheitserfordernis (z. B. zwei Drittel oder drei Viertel der Stimmen), das der Gesetz- oder Satzungsgeber für besonders bedeutsame Beschlüsse vorschreibt. Im Gesellschaftsrecht verlangt § 53 II 1 GmbHG für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Im Verfassungsrecht fordert Art. 79 II GG für Grundgesetzänderungen eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Stimmen des Bundesrates.
Klausurhinweis: Ob sich das Mehrheitserfordernis auf die abgegebenen Stimmen oder auf die satzungsmäßigen Mitglieder bezieht, ist stets der jeweiligen Norm zu entnehmen und wirkt sich erheblich auf die Berechnung aus.
Von der qualifizierten Mehrheit sind die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) und die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder) abzugrenzen. Weitere Beispiele qualifizierter Mehrheitserfordernisse finden sich im Aktienrecht (§ 179 II AktG für Satzungsänderungen) und im Vereinsrecht (§ 33 I BGB). Im Staatsorganisationsrecht ist die Zweidrittelmehrheit nach Art. 79 II GG ein Klassiker, weil sie den besonderen Schutz der Verfassung vor änderndem einfachem Mehrheitswillen sicherstellt.
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