Definition
Ein Unterlassen ist quasi-kausal für den Erfolg, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Da beim Unterlassen naturgemäß kein tatsächlicher Kausalverlauf in Gang gesetzt wird, kann die klassische Äquivalenztheorie nicht unmittelbar angewendet werden. Die Rechtsprechung verlangt daher die gedankliche Hinzurechnung der gebotenen Handlung und prüft, ob der Erfolg dann entfiele. Der geforderte Wahrscheinlichkeitsgrad – an Sicherheit grenzend – liegt bewusst höher als im Rahmen der Äquivalenztheorie bei Begehungsdelikten, um eine vorschnelle Zurechnung folgenschwerer Unterlassungen zu vermeiden. Besonders examensrelevant wird die Quasi-Kausalität bei mehreren nebeneinander bestehenden Garantenpflichten, etwa im Arzt- oder Aufsichtspflichtkontext. Mehr dazu im Artikel zum Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB).
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