Definition
Quälen i.S.d. § 225 I StGB ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Dies ist auch durch Unterlassen möglich. Hinsichtlich der Länge des Quälens reicht nach dem BGH auch ein kurzzeitiges Einsperren aus, welches Todesangst beim Opfer hervorruft.
§ 225 StGB schützt einen besonderen Personenkreis: Nach § 225 I Nr. 1-4 StGB zählen hierzu eigene Kinder unter 18 Jahren, der Fürsorge oder Obhut unterstehende Minderjährige, Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie hilflose Personen im Hausstand des Täters. Diese Schutzbefohlenen stehen in einem besonderen Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis zum Täter, das die Norm gerade schützen soll.
Vom Quälen abzugrenzen ist die Tatvariante des rohen Misshandelns: Anders als das Quälen setzt sie weder Dauer noch Wiederholung voraus, sondern kann bereits durch eine einmalige, aus gefühlloser Gesinnung begangene erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohls erfüllt sein.
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