Definition
Nach § 1 II JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist; Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Maßgeblich für die Einordnung als Jugendlicher oder Heranwachsender ist stets das Alter zur Tatzeit, nicht der Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Während bei Jugendlichen die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 3 JGG positiv festgestellt werden muss, richtet sich die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende nach dem Reife- oder Tatkriterium des § 105 I JGG. Diese Altersstufen sind Ausgangspunkt für die Prüfung sämtlicher jugendstrafrechtlicher Besonderheiten. Mehr dazu im Artikel zum Jugendstrafrecht im Überblick.
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