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Definition: Judikative

Definition

Die Judikative (rechtsprechende Gewalt) ist die Staatsgewalt, die in einem förmlichen Verfahren durch unabhängige Richter verbindlich entscheidet, was im konkreten Streitfall Rechtens ist (Art. 20 II 2, Art. 92 GG).

Klausurhinweis: Die rechtsprechende Gewalt ist nach Art. 92 Hs. 1 GG ausschließlich den Richtern anvertraut.

Zusammen mit Legislative und Exekutive bildet die Judikative die klassische Gewaltenteilung. Sie ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG) und kontrolliert die beiden anderen Gewalten, etwa über die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG.

Klausurrelevant ist vor allem der Richtervorbehalt: Rechtsprechung im materiellen Sinn darf nur Richtern übertragen werden, die sachlich und persönlich unabhängig sind (Art. 97 GG). Formelle Parlamentsgesetze darf ein Fachgericht nicht selbst verwerfen; hält es sie für verfassungswidrig, muss es die Frage nach Art. 100 I GG dem BVerfG vorlegen.

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