Jugendstrafrecht im Überblick (StPO)

Dieser Artikel gibt einen dogmatischen Überblick über das Jugendstrafrecht als strafrechtliches Sonderrecht für junge Menschen und ordnet seine wichtigsten verfahrensrechtlichen Besonderheiten in das System von StPO und GVG ein.

Während das allgemeine Strafrecht tatbezogen ist und die Straftat in den Mittelpunkt stellt, ist das Jugendstrafrecht täterbezogen: Es fragt nach der Persönlichkeit und dem Entwicklungsstand des jungen Menschen und richtet Rechtsfolgen wie auch das Verfahren am Erziehungsgedanken aus. Diese Ausrichtung ist in § 2 I JGG gesetzlich verankert und prägt sowohl die Auswahl der Sanktionen als auch die Gestaltung des Verfahrens.

Merke

Das Jugendstrafrecht ist täterorientiert, das allgemeine Strafrecht ist tatorientiert. Klausurrelevant wird diese Unterscheidung insbesondere bei der Rechtsfolgenwahl: Während im allgemeinen Strafrecht das Gewicht der Tat und der Schuldausgleich maßgeblich sind, richtet sich die Sanktion im Jugendstrafrecht vorrangig danach, welche Maßnahme dem Erziehungsbedürfnis des jungen Menschen am besten gerecht wird.

Der folgende Überblick behandelt zunächst den persönlichen Anwendungsbereich und die materielle Verantwortlichkeit, bevor auf Rechtsfolgen und verfahrensrechtliche Besonderheiten eingegangen wird.

I. Grundgedanke

Nach § 2 I 1 JGG soll die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken (Spezialprävention). § 2 I 2 JGG bestimmt weiter, dass Rechtsfolgen und auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten sind. Erwägungen der negativen Generalprävention, also die Abschreckung Dritter, dürfen bei der Anwendung des Jugendstrafrechts dagegen keine Rolle spielen. Auch ein reiner Schuld- bzw. Vergeltungsausgleich ist nicht Zweck des Jugendstrafrechts; maßgeblich ist ausschließlich der Erziehungsgedanke.

Merke

Das JGG verdrängt die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften nicht vollständig, sondern tritt nur ergänzend hinzu: Nach § 2 II JGG gelten die allgemeinen Vorschriften (also StGB, StPO und GVG) nur, soweit das JGG nichts anderes bestimmt. Das Jugendstrafrecht ist damit lex specialis innerhalb des Strafverfahrensrechts, aber keine vollständig eigenständige Verfahrensordnung.

So kann etwa bei einem ersten, nicht schwerwiegenden Diebstahl bereits eine Erziehungsmaßregel wie ein sozialer Trainingskurs ausreichen, obwohl nach allgemeinem Strafrecht eine Geldstrafe verhängt würde.

II. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Altersstufen

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Das JGG gilt gem. § 1 I JGG, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Definition

Nach § 1 II JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist; Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Kinder unter 14 Jahren sind gem. § 19 StGB schuldunfähig. Dies begründet ein Verfahrenshindernis, sodass gegen sie kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Auffälligem Verhalten strafunmündiger Kinder kann allenfalls über das Jugendamt, insbesondere die Jugendgerichtshilfe, sowie über familiengerichtliche Maßnahmen begegnet werden, nicht aber über das Strafrecht.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt

Für die Einordnung als Jugendlicher oder Heranwachsender kommt es stets auf das Alter zur Zeit der Tat an, nicht auf das Alter im Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Eine zum Urteilszeitpunkt bereits volljährige oder sogar über 21-jährige Person wird also nach Jugendstrafrecht beurteilt, wenn sie die Tat als Jugendliche oder Heranwachsende begangen hat.

Merke

Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind gem. § 1 III JGG die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Grundsatzes in dubio pro reo, bezogen auf den Nachweis des Alters.

III. Materielle Verantwortlichkeit

Für Jugendliche reicht die allgemeine Schuldfähigkeit nach §§ 19, 20 StGB nicht aus. § 3 S. 1 JGG verlangt zusätzlich die positive Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit: Der Jugendliche muss zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sein, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit mangels Reife verneint, liegt ein Verfahrenshindernis vor; der Richter kann jedoch gem. § 3 S. 2 JGG dieselben (erzieherischen) Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

Bei Heranwachsenden wird die Reife nach § 3 JGG nicht mehr geprüft; ihre Schuldfähigkeit richtet sich allein nach §§ 19, 20 StGB. Ob auf sie gleichwohl das Jugendstrafrecht statt des allgemeinen Strafrechts angewendet wird, entscheidet § 105 I JGG anhand zweier selbstständiger Alternativen:

  • Reifekriterium (§ 105 I Nr. 1 JGG): Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

  • Tatkriterium (§ 105 I Nr. 2 JGG): Es handelt sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung, also um eine für Jugendliche typische Unüberlegtheit (etwa Gruppendynamik, Leichtsinn oder Imponierverhalten).

Klausurtipp

Da die Prüfung des Tatkriteriums regelmäßig einfacher zu handhaben ist als die aufwendige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, empfiehlt es sich in der Fallbearbeitung, zunächst § 105 I Nr. 2 JGG zu prüfen, bevor auf das personenbezogene Reifekriterium nach Nr. 1 eingegangen wird.

Als Jugendverfehlung in diesem Sinne gilt etwa ein Ladendiebstahl aus Gruppendynamik heraus.

IV. Rechtsfolge

Das JGG kennt ein dreistufiges, nach Eingriffsintensität gestaffeltes Sanktionensystem, das dem in § 5 II JGG verankerten Subsidiaritätsgrundsatz folgt: Zuchtmittel oder Jugendstrafe kommen nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln zur erzieherischen Einwirkung nicht ausreichen.

  1. Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG): umfassen u. a. Weisungen (§ 10 JGG) und die Anordnung von Hilfe zur Erziehung (§ 12 JGG).

  2. Zuchtmittel (§§ 13–16a JGG): insbesondere Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest; sie haben keine Rechtswirkung einer Strafe (§ 13 III JGG). Der in § 16a JGG geregelte sog. Warnschussarrest – die Anordnung von Jugendarrest neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe – ist dogmatisch und verfassungsrechtlich umstritten, da er Bewährung und Freiheitsentzug miteinander kombiniert.

  3. Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG): Freiheitsentzug von sechs Monaten bis grundsätzlich fünf Jahren, bei Verbrechen mit einer im allgemeinen Strafrecht angedrohten Höchststrafe von mehr als zehn Jahren bis zu zehn Jahren (§ 18 I JGG).

Der Subsidiaritätsgrundsatz zeigt sich etwa darin, dass bei einer erstmaligen, geringfügigen Sachbeschädigung regelmäßig bereits eine Erziehungsmaßregel ausreicht und ein Zuchtmittel oder gar eine Jugendstrafe nicht in Betracht kommt.

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V. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

1. Sachliche Zuständigkeit

Die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen ist besonderen Spruchkörpern zugewiesen, die sich an der Struktur der §§ 24 ff., 74 ff. GVG orientieren, aber eigenständig ausgestaltet sind:

  • Jugendrichter (§ 39 JGG): zuständig, wenn nach der Anklage nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach dem JGG zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind. Er darf gem. § 39 II JGG auf keine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkennen.

  • Jugendschöffengericht (§ 40 JGG): zuständig für alle übrigen erstinstanzlichen Verfahren, soweit nicht ein anderes Jugendgericht (Jugendrichter oder Jugendkammer) zuständig ist.

  • Jugendkammer (§ 41 JGG): erstinstanzlich u. a. zuständig für Schwurgerichtssachen, vom Jugendschöffengericht wegen besonderen Umfangs vorgelegte Verfahren sowie nach § 41 I Nr. 3 i. V. m. § 103 JGG für Verfahren, die gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, sofern für die Erwachsenen eine große Strafkammer zuständig wäre. Als Rechtsmittelgericht entscheidet sie zudem über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts.

Für Heranwachsende gelten die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 39 bis 42 JGG gem. § 108 I JGG entsprechend.

2. Örtliche Zuständigkeit

Neben den allgemeinen Gerichtsständen der §§ 7 ff. StPO eröffnet § 42 I JGG zusätzliche, spezifisch jugendstrafrechtliche Zuständigkeiten. Zusätzlich zuständig sind namentlich der Richter der familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben, der Richter des Aufenthaltsorts des auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten sowie – solange die Jugendstrafe nicht vollständig vollstreckt ist – der Vollstreckungsleiter (§ 42 I JGG).

3. Jugendgerichtshilfe

Ein besonderer, im Erwachsenenstrafverfahren unbekannter Verfahrensbeteiligter ist die Jugendgerichtshilfe (JGH), die gem. § 38 JGG von den Jugendämtern in Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt wird. Sie wird über jedes Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende unterrichtet, erforscht die Persönlichkeit, Entwicklung und Lebensumstände des Beschuldigten, unterbreitet dem Gericht einen Vorschlag zur Rechtsfolge und nimmt in der Hauptverhandlung mündlich Stellung. Ihre örtliche Zuständigkeit folgt dem Wohnort, bei Minderjährigen dem Wohnort der Erziehungsberechtigten (§ 87b SGB VIII).

4. Ausschluss der Öffentlichkeit

Gemäß § 48 I JGG ist die Verhandlung gegen Jugendliche einschließlich der Verkündung der Entscheidung nicht öffentlich. Sind im selben Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene mitangeklagt, ist die Verhandlung nach § 48 III 1 JGG dagegen öffentlich – die Öffentlichkeit kann nach § 48 III 2 JGG aber ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des jugendlichen Mitangeklagten geboten ist. Nach § 48 II JGG dürfen daneben u. a. der Verletzte, sein Erziehungsberechtigter sowie ein etwaiger Bewährungshelfer oder Erziehungsbeistand anwesend sein.

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