Definition
Junktimklausel ist das Gebot des Art. 14 III 2 GG, wonach eine Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, das zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Enteignungsermächtigung und Entschädigungsregelung sind also untrennbar miteinander verknüpft.
Die Junktimklausel hat Warn- und Schutzfunktion: Der Gesetzgeber soll sich der finanziellen Folgen seines Handelns bewusst sein, und das Budgetrecht des Parlaments bleibt gewahrt. Fehlt die Entschädigungsregelung, ist das Gesetz verfassungswidrig; einen Entschädigungsanspruch unmittelbar aus Art. 14 III GG gibt es nach dem Nassauskiesungsbeschluss nicht (BVerfGE 58, 300). Betroffene müssen sich gegen die Enteignung selbst wehren (kein „Dulde und liquidiere“). Pauschale salvatorische Entschädigungsklauseln genügen nach h. M. nicht. Abzugrenzen ist die Enteignung von der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung.
