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Definition: Juristische Person

Definition

Die GmbH ist nach § 13 I GmbHG eine juristische Person: Sie ist selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten, kann Verträge schließen, Eigentum erwerben und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Das Trennungsprinzip des § 13 II GmbHG trennt Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen der Gesellschafter strikt voneinander: Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für Schulden der GmbH.

Die Rechtsfähigkeit als juristische Person unterscheidet die GmbH grundlegend von Personengesellschaften wie der GbR oder OHG, bei denen die Gesellschafter selbst unmittelbar haften. Durchbrochen wird die Haftungstrennung nur ausnahmsweise über die Grundsätze der Durchgriffshaftung, etwa bei Vermögensvermischung oder existenzvernichtendem Eingriff. Einen Überblick über die verschiedenen Gesellschaftsformen und ihre Haftungsstrukturen bietet der Artikel zu den Gesellschaftsformen.

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