Nicht jede Straftat, für die ein hinreichender Tatverdacht besteht, darf auch tatsächlich abgeurteilt werden. Bevor ein Gericht in der Sache entscheiden darf, muss feststehen, dass das Verfahren überhaupt zulässig ist. Diese Zulässigkeitsbedingungen heißen Verfahrensvoraussetzungen. Umgekehrt spricht man daher auch von Verfahrenshindernissen (oft liest man auch Prozessvoraussetzungen/-hindernisse). Fehlt eine Verfahrensvoraussetzung, darf keine Sachentscheidung (Sachurteil, d. h. Verurteilung oder Freispruch) ergehen. Das Verfahren wird, je nachdem, ob das Verfahrenshindernis beseitigt werden kann oder nicht, vorübergehend oder endgültig eingestellt.
Verfahrensvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen – vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision. Das ist insbesondere auch im Revisionsverfahren von Bedeutung, da die Geltendmachung von Verfahrenshindernissen nicht den streng formalen Anforderungen einer Verfahrensrüge gem. § 344 II StPO unterliegt.
Für das zweite Staatsexamen ist das Thema zentral: Ein übersehenes Verfahrenshindernis führt in jedem Klausurtyp zum falschen Ergebnis. In der Staatsanwaltschaftsklausur endet das Verfahren dann mit Einstellung statt Anklage, in der Urteilsklausur ergeht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils, in der Revision trägt ein Verfahrenshindernis die Aufhebung von Amts wegen.
In der Staatsanwaltschaftsklausur sind Verfahrensvoraussetzungen und -hindernisse stets vor dem Tatbestand zu erörtern.
I. Systematik: positive und negative Voraussetzungen
Man unterscheidet positive und negative Verfahrensvoraussetzungen. Die positiven müssen vorliegen, die negativen dürfen gerade nicht vorliegen. Beide Kategorien führen bei Nichterfüllung zum selben Ergebnis – nämlich einem Verfahrenshindernis.

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Verfahrensvoraussetzungen werden im Freibeweisverfahren festgestellt, also ohne Bindung an die förmlichen Beweismittel und den Strengbeweis der Hauptverhandlung. Das Gericht darf sich die nötige Gewissheit auf jedem geeigneten Weg verschaffen (z. B. formlose Auskünfte, Register).
II. Ausgewählte positive Voraussetzungen
1. Wirksamer Strafantrag (§§ 77 ff. StGB)
Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Verfahrensvoraussetzung. Fehlt er, besteht ein Verfahrenshindernis. Er ist das ausdrücklich erklärte Verlangen eines Berechtigten, dass wegen einer bestimmten Tat Strafverfolgung stattfindet. Der Strafantrag ist Ausdruck einer Einschränkung des Offizialprinzips: Der Staat verzichtet bei bestimmten Delikten darauf, ohne den Willen des Verletzten tätig zu werden – etwa weil die Tat vorwiegend die Privatsphäre berührt (Haus- und Familiendiebstahl) oder weil dem Verletzten die Entscheidung über eine öffentliche Verhandlung überlassen bleiben soll (Beleidigung).
Die Strafanzeige (§ 158 I StPO) ist die bloße Mitteilung eines verdächtigen Sachverhalts, die jedermann erstatten kann und die die Staatsanwaltschaft lediglich zur Prüfung veranlasst. Der Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) hingegen ist das ausdrückliche Verfolgungsverlangen allein des Berechtigten und als solches echte Verfahrensvoraussetzung, ohne die bei Antragsdelikten kein Sachurteil ergehen darf.
Aber Achtung: Eine als „Strafanzeige“ bezeichnete Erklärung kann zugleich einen Strafantrag enthalten, wenn der Berechtigte darin das Verlangen nach Strafverfolgung eindeutig zum Ausdruck bringt (§ 158 II StPO). Lies die Erklärung im Sachverhalt daher genau – auf den Wortlaut „Antrag“ kommt es nicht an, sondern auf den erkennbaren Verfolgungswillen. Ggf. muss das Begehrte hier ausgelegt werden. Hintergrund ist die Reform des § 158 II StPO zum 17.07.2024: Seitdem genügt es, wenn sich „Identität und Verfolgungswille“ der antragstellenden Person aus der Erklärung und den Umständen ergeben; ein Schriftformerfordernis besteht nicht mehr.
a) Absolute und relative Antragsdelikte
Bei absoluten (echten) Antragsdelikten ist der Antrag zwingend. Ohne einen Strafantrag findet keine Verfolgung statt. Hierzu zählen vor allem:
Hausfriedensbruch (§ 123 II StGB)
Haus-/Familiendiebstahl (§ 247 StGB)
Beleidigung (§ 185 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303c StGB)
Bei relativen (unechten) Antragsdelikten kann der fehlende Antrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ersetzt werden (vgl. RiStBV Nrn. 234, 243). Hierzu zählen vor allem:
(einfache) Körperverletzung (§ 230 I 1 StGB)
Diebstahl/Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)
Ob im Klausursachverhalt ein erforderlicher Strafantrag als gestellt zu unterstellen ist, ergibt sich häufig aus dem Bearbeitervermerk – unbedingt lesen!
Bei den absoluten Antragsdelikten solltest du schon im A-Gutachten kurz das Vorliegen eines Strafantrags erwähnen. Fehlt ein Strafantrag und kann dieser wegen Fristablaufs auch nicht mehr gestellt werden, kannst du die Prüfung des Delikts mit dieser Begründung beenden, da ein dauerhaftes Verfahrenshindernis vorliegt.
Bei den relativen Antragsdelikten kannst du einen fehlenden/vorhandenen Strafantrag ebenfalls schon im A-Gutachten ansprechen. Achtung aber: Wenn hier ein Strafantrag fehlt, kannst du die Prüfung nicht einfach beenden. Am besten weist du kurz auf die Möglichkeit der Ersetzung durch das öffentliche Interesse hin und führst dies dann im B-Gutachten weiter aus. Auch wenn ein Strafantrag vorliegt, solltest du im B-Gutachten kurz das öffentliche Interesse bejahen, da ein Strafantrag zurückgenommen werden kann. In der Klausur empfiehlt es sich aus taktischen Gründen, das öffentliche Interesse stets zu bejahen, um sich nichts abzuschneiden.

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b) Antragsbefugnis (§ 77 StGB)
Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte (§ 77 I StGB) – also der Träger des durch die Tat verletzten Rechtsguts. Das Antragsrecht ist höchstpersönlich, geht aber unter bestimmten Voraussetzungen über:
Gesetzliche Vertreter / Sorgeberechtigte können für nicht handlungsfähige Verletzte den Antrag stellen (§ 77 III StGB).
Übergang auf Angehörige (Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern u. a.) beim Tod des Verletzten, soweit das Gesetz dies anordnet (§ 77 II StGB).
Mehrere Berechtigte: Das Antragsrecht steht jedem selbständig zu (§ 77 IV StGB) – jeder kann unabhängig Antrag stellen.
Antragsberechtigung (§ 77 StGB, materiell-rechtlich) ≠ Anzeigeerstattung (jedermann, § 158 StPO). Der Verletzte stellt den Antrag; anzeigen kann jeder.
c) Antragsfrist (§ 77b StGB)
Der Strafantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden (§ 77b I StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b II StGB); beide Kenntnisse müssen kumulativ vorliegen. Kenntnis in diesem Sinne erfordert nicht die Gewissheit über sämtliche Einzelheiten des strafrechtlichen Geschehens. Es genügt, dass der Berechtigte die wesentlichen Tatumstände kennt, die einem besonnenen Menschen den Entschluss zumutbar machen, gegen den Täter die Strafverfolgung zu betreiben. Bei mehreren Antragsberechtigten läuft die Frist für jeden gesondert ab dessen eigener Kenntnis (§ 77b III StGB).
Das Fristende richtet sich nicht nach § 43 StPO, sondern nach § 77b I 2 StGB. Wird die Frist versäumt, erlischt das Antragsrecht endgültig.
Die Antragsfrist (§ 77b StGB, drei Monate ab Kenntnis) ist strikt von der Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB, tatbezogene Fristen ab Beendigung) zu trennen. Beide sind eigenständige Verfahrenshindernisse und laufen unabhängig voneinander.
d) Rücknahme und Beschränkbarkeit
Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 77d I StGB) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist endgültig: Ein einmal zurückgenommener Antrag kann nicht erneut gestellt werden (§ 77d I 3 StGB). Sie führt zum endgültigen Verfahrenshindernis. Bei mehreren Antragsberechtigten gilt auch für die Rücknahme die Selbstständigkeit der Antragsrechte: die Rücknahme durch einen berührt die Wirksamkeit des Antrags eines anderen nicht.
Der Strafantrag ist als Verfahrensvoraussetzung beschränkbar, und zwar in zwei Richtungen:
Persönlich: Der Berechtigte kann gegen einzelne Tatbeteiligte Strafantrag stellen und bei anderen von einem Antrag absehen.
Sachlich: Der Antrag kann auf eine von mehreren prozessual selbstständigen Taten, auf abtrennbare Teile einer Tat i. S. d. § 264 StPO oder auf einzelne von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Gesetzesverletzungen beschränkt werden.
Fehlt eine ausdrücklich erklärte oder sonst zweifelsfrei erkennbare Beschränkung, erfasst der Strafantrag im Zweifel die gesamte Tat i. S. d. § 264 StPO, alle an ihr strafbar Beteiligten sowie alle in ihr enthaltenen Antragsdelikte. Ein gegen „die Täter“ oder gegen Unbekannt gestellter Antrag erstreckt sich damit auch auf erst später ermittelte Tatbeteiligte.
e) Besonderes öffentliches Interesse bei relativen Antragsdelikten
Fehlt bei einem relativen Antragsdelikt der Strafantrag, prüft die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (vgl. RiStBV Nrn. 234, 243). Bejaht sie es, ist die fehlende Verfahrensvoraussetzung ersetzt und das Verfahren als Offizialverfahren zu betreiben. Auch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ist selbst eine Verfahrensvoraussetzung.
Das besondere öffentliche Interesse (§§ 230 I 1, 248a StGB) ersetzt bei relativen Antragsdelikten den fehlenden Strafantrag und ermöglicht so die Verfolgung von Amts wegen. Das (einfache) öffentliche Interesse (§ 376 StPO) betrifft dagegen eine ganz andere Frage, nämlich ob die Staatsanwaltschaft bei Privatklagedelikten selbst anklagt oder den Verletzten auf den Privatklageweg verweist; die beiden dürfen trotz ähnlicher Bezeichnung nicht vermengt werden.
2. Verhandlungsfähigkeit und Strafmündigkeit
Verhandlungsfähig ist, wer in und außerhalb der Verhandlung in der Lage ist, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung verständig zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Von der Verhandlungsfähigkeit (prozessual) zu trennen ist die Schuldfähigkeit (materiell, §§ 20, 21 StGB).
Die Strafmündigkeit fehlt bei Personen unter 14 Jahren (§ 19 StGB) – ein Kind kann nicht Angeklagter sein. Fehlt die Verhandlungsfähigkeit während laufender Hauptverhandlung, führt dies zur vorläufigen Einstellung (§ 205 StPO analog; siehe dazu auch den Abschnitt „Rechtsfolgen: Wie wird eingestellt?“ am Ende dieses Artikels).
3. Wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss
Sowohl die Anklageschrift (§ 200 StPO) als auch der Eröffnungsbeschluss müssen wirksam sein. Der entscheidende Maßstab ist die Umgrenzungsfunktion: Nur wenn feststeht, welche prozessuale Tat rechtshängig geworden ist, kann das Verfahren Bestand haben. Mängel, die lediglich die Informationsfunktion betreffen, sind eher heilbar; Mängel der Umgrenzungsfunktion sind es regelmäßig nicht.
Der Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO) ist ebenfalls Verfahrensvoraussetzung. Fehlt er, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Einstellung führt (§ 206a bzw. § 260 III StPO). Er muss in schriftlich verkörperter Form vorliegen. Eine bloße formularmäßige „Verfügung“ oder die Feststellung im Protokoll, es sei „eröffnet worden“, genügt nicht.
Es gibt zwei verschiedene Wege, in der Hauptverhandlung noch etwas „hinzuzunehmen“: (1) die Nachtragsanklage (§ 266 StPO) für eine neue, bisher nicht angeklagte Tat und (2) die Nachholung eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses – für eine bereits angeklagte Tat, bei der der EB versehentlich fehlt. Beide dürfen nicht verwechselt werden.
a) Nachtragsanklage (§ 266 StPO)
Erstreckt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten (also Lebenssachverhalte, die nicht schon vom Eröffnungsbeschluss erfasst sind), kann das Gericht diese durch Einbeziehungsbeschluss in das Verfahren aufnehmen. Voraussetzungen (§ 266 I StPO):
Erstreckung durch die StA in der Hauptverhandlung (die Nachtragsanklage darf mündlich erhoben werden, § 266 II 1, Inhalt entspricht § 200 I, Aufnahme ins Protokoll erforderlich).
Zuständigkeit des Gerichts für die neue Tat.
Zustimmung des Angeklagten – zwingend, sie kann ihm nicht aufgezwungen werden.
Keine Nachtragsanklage ist nötig, wenn dieselbe (prozessuale) Tat nur rechtlich anders beurteilt werden soll – dann genügt der Hinweis nach § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts. Die Nachtragsanklage betrifft demgegenüber eine andere Tat i. S. d. § 264 StPO.
Der Einbeziehungsbeschluss nach § 266 I StPO ergeht durch das Gericht in der Besetzung der Hauptverhandlung – also mit Schöffen (er tritt bei der Nachtragsanklage an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses).
b) Nachholen des Eröffnungsbeschlusses
Fehlt für eine bereits angeklagte Tat der Eröffnungsbeschluss, kann er nach ständiger Rechtsprechung auch noch während laufender erstinstanzlicher Hauptverhandlung nachgeholt werden. Die mündliche Verkündung mit Protokollierung in der Sitzungsniederschrift genügt dem Schriftformerfordernis. Der Eröffnungsbeschluss ergeht durch das Gericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also ohne Schöffen (beim Schöffengericht also der Strafrichter oder die Kammer nur mit Berufsrichtern). Fassen die Schöffen in der Hauptverhandlung den Eröffnungsbeschluss mit, liegt eine Mitwirkung von Nichtrichtern vor. Der Eröffnungsbeschluss ist dann nicht bloß anfechtbar, sondern unwirksam. Es besteht ein Verfahrenshindernis.
Der Eröffnungsbeschluss kann nur bis zum erstinstanzlichen Urteil nachgeholt werden, in der Berufungsinstanz nicht mehr. Danach wird der fehlende EB zum endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis (§§ 206a, 260 III StPO). Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht.
III. Ausgewählte negative Voraussetzungen
1. Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Als negative Verfahrensvoraussetzung darf dieselbe Tat nicht bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig sein. Der Grundgedanke entspricht dem zivilprozessualen Verbot der doppelten Rechtshängigkeit: Über denselben Verfahrensgegenstand soll nicht zeitgleich in zwei Verfahren verhandelt werden.
Nach h. M. tritt die Rechtshängigkeit mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO) ein. Der Anknüpfungspunkt ist umstritten; das entscheidende Argument der h. M. lautet aber: Ab dem Eröffnungsbeschluss kann die Staatsanwaltschaft die einmal erhobene öffentliche Klage nicht mehr einseitig zurücknehmen (§ 156 StPO). Erst mit diesem Verlust der Rücknahmemöglichkeit ist das Verfahren so verfestigt, dass von einer bindenden Anhängigkeit bei Gericht auszugehen ist. Vor dem Eröffnungsbeschluss – also im Zwischenverfahren nach bloßer Anklageerhebung – fehlt es an dieser Verfestigung, sodass hier noch keine Rechtshängigkeit im technischen Sinne besteht.
Für die Reichweite ist wiederum der prozessuale Tatbegriff (§§ 264, 155 StPO) maßgeblich: Rechtshängig wird nicht nur der konkret angeklagte Tatbestand, sondern die prozessuale Tat als einheitlicher historischer Lebensvorgang insgesamt.
2. Entgegenstehende Rechtskraft – ne bis in idem
Ein Verfahrenshindernis liegt vor, wenn eine Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt ist, denn nach Art. 103 III GG darf niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden (Strafklageverbrauch).
a) Strafklageverbrauch bei rechtskräftigen Urteilen
Voraussetzung des Strafklageverbrauchs ist der Eintritt der materiellen Rechtskraft. Diese setzt formelle Rechtskraft voraus, also die Unanfechtbarkeit der Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Revision). Formelle Rechtskraft tritt ein mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, mit Rechtsmittelverzicht oder mit Rücknahme des Rechtsmittels.
Der Umfang des Strafklageverbrauchs bei rechtskräftigen Urteilen richtet sich in sachlicher Hinsicht nach dem prozessualen Tatbegriff (§§ 264, 155 StPO).
Unter dem Begriff der prozessualen Tat i. S. d. §§ 264, 155 StPO versteht man „einen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleich gelagerten Vorgängen unterscheidet“. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach „natürlicher Auffassung einen derart zusammenhängenden Komplex bildet, dass seine getrennte Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Lebenssachverhalts empfunden würde“.
Maßgebliche Kriterien für diesen engen inneren Beziehungszusammenhang sind insbesondere Tatort, Tatzeit, Tatobjekt und das Vorliegen eines einheitlichen Tatentschlusses.
Der prozessuale Tatbegriff ist mit dem materiell-rechtlichen Tatbegriff der §§ 52, 53 StGB nicht zwingend deckungsgleich. Es gilt jedoch die Faustformel:
Materielle Tateinheit (§ 52 StGB) bildet regelmäßig eine prozessuale Tat.
Materielle Tatmehrheit (§ 53 StGB) bildet regelmäßig mehrere prozessuale Taten.
Diese Zuordnung ist jedoch nur ein starkes Indiz und keinesfalls zwingend. Denkbar sind auch die folgenden Konstellationen:
Materielle Tatmehrheit bildet nur eine prozessuale Tat: Trotz materieller Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB kann im Einzelfall nur eine einzige prozessuale Tat vorliegen, wenn die Einzelakte räumlich, zeitlich und motivational so eng verknüpft sind, dass sie einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen. Klassisches Beispiel: Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).
Materielle Tateinheit bildet mehrere prozessuale Taten: Eine materiell-rechtliche Tateinheit (§ 52 StGB) kann in mehrere prozessuale Taten zerfallen. Das kann beispielsweise bei der sogenannten Klammerwirkung durch Dauerdelikte der Fall sein. Klassisches Beispiel: Der Täter besitzt über Monate hinweg eine illegale Schusswaffe (Dauerdelikt nach dem WaffG). Im Januar begeht er mit dieser Waffe einen Bankraub in Hamburg, im März eine gefährliche Körperverletzung in München.
Die prozessuale Tat ist das Fundament für zwei strafprozessuale Prinzipien:
Umgrenzungsfunktion der Anklage (§ 155 StPO),
Strafklageverbrauch (ne bis in idem, Art. 103 III GG).
Es ist also stets zu prüfen, ob der zugrundeliegende Lebenssachverhalt bereits Gegenstand einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung ist. Erfasst wird nicht nur der abgeurteilte Tatbestand, sondern der gesamte einheitliche Lebensvorgang – auch Gesetzesverletzungen, die im Erstverfahren nicht erkannt wurden.
Der Angeklagte führt in seiner Jackentasche einen Schlagring und größere Mengen Kokain bei sich. Nach rechtskräftigem Strafbefehl wegen des Waffenverstoßes ist die Strafklage auch für den BtMG-Verstoß verbraucht: Wegen des funktionalen Zusammenhangs stehen beide Vorwürfe in Tateinheit nach § 52 StGB zueinander und bilden eine prozessuale Tat i. S. d. § 264 StPO. Es liegt nahe, dass beide Gegenstände auf Grundlage eines einheitlichen bewussten und auch zweckgerichteten Willens des Angeklagten gleichzeitig unmittelbar am Körper mitgeführt wurden, um befürchteten Auseinandersetzungen im Rahmen von Betäubungsmittelgeschäften vorzubeugen.
Anders liegt der Fall bei bloß zufälligen zeitgleichen Aufbewahrungen, die keinen Zusammenhang erkennen lassen.
b) Reichweite des Strafklageverbrauchs durch Einstellungen
Auch Einstellungen können die Strafklage verbrauchen. Mehr dazu im Artikel zu den Einstellungsmöglichkeiten.
Entscheidend ist vor allem, ob staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich eingestellt wurde:
Staatsanwaltschaftliche Einstellungen (§§ 170 II, 153 I, 154 I StPO) verbrauchen die Strafklage nicht. Das Verfahren kann grundsätzlich jederzeit wieder aufgenommen werden. Eine Ausnahme ist allenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot denkbar.
Die gerichtliche Einstellung nach § 153 II StPO führt zu beschränktem Strafklageverbrauch (Vertrauensschutz, Art. 20 III GG): Eine erneute Verfolgung ist nur möglich, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt, gleich, ob wegen neuer Tatsachen oder geänderter rechtlicher Bewertung.
Bei § 153a StPO ordnet das Gesetz die Sperre selbst an: nach vollständiger Auflagenerfüllung ist eine erneute Verfolgung nur noch als Verbrechen möglich (§ 153a I 5 StPO). Dies gilt sowohl bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (§ 153a I StPO) als auch durch das Gericht (§ 153a II StPO). Vor Erfüllung der Auflage besteht nur ein vorläufiges Verfolgungshindernis.

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3. Verjährung (§§ 78 ff. StGB)
Die Verfolgungsverjährung begründet ein Verfahrenshindernis. Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich nach der angedrohten Höchststrafe (§ 78 III, IV StGB) und ist für jeden verwirklichten Tatbestand selbstständig zu bestimmen.
Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Bei Erfolgsdelikten beginnt sie mit Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, beim Versuch mit dem Ende der auf Vollendung gerichteten Tätigkeit.
Liegen die Taten länger zurück, ist zu prüfen, ob die Verjährung durch eine der in § 78c I StGB abschließend aufgezählten Handlungen unterbrochen wurde. Bedeutsam sind vor allem die Unterbrechung durch
erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c I Nr. 1 StGB)
Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen (§ 78c I Nr. 4 StGB)
Haftbefehl (§ 78c I Nr. 5 StGB)
Erhebung der Anklage (§ 78c I Nr. 6 StGB)
Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c I Nr. 7 StGB).
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu (§ 78c III 1 StGB). Zu beachten ist jedoch die Grenze der absoluten Verjährung nach § 78c III 2 StGB. Danach ist die Verfolgung spätestens ausgeschlossen, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Frist verstrichen ist. Bei mehreren Beschuldigten wirkt die Unterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht (§ 78c IV StGB).

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IV. Streitige Fälle
1. Rechtsstaatswidrige Tatprovokation (agent provocateur/Lockspitzel)
Der Einsatz eines Lockspitzels wirft zwei Fragen auf: Wann ist er zulässig, und was folgt aus unzulässigem Einsatz? Die Grenze des Zulässigen ist überschritten, wenn der Lockspitzel auf eine zunächst nicht tatgeneigte Person einwirkt oder die Einwirkung besonders intensiv ist (Gesamtabwägung).
Die Rechtsfolge des unzulässigen Einsatzes war lange umstritten. Die Entwicklung im Überblick:
BGH früher: Bei Überschreitung rechtsstaatlicher Grenzen erfolgt Strafmilderung auf Strafzumessungsebene („Strafzumessungslösung“) = Gesamtwürdigung von bestehendem Verdacht, Art und Intensität der Einwirkungen
EGMR: Strafzumessungslösung verstößt gegen den Fair-Trial-Grundsatz aus Art. 6 I 1 EMRK, bei Überschreitung rechtsstaatlicher Grenzen sind erlangte Beweise unverwertbar
BGH heute: Bei Überschreitung rechtsstaatlicher Grenzen besteht Verfahrenshindernis
Nach dem Rechtsprechungswandel nimmt der BGH bei rechtsstaatswidriger Tatprovokation ein Verfahrenshindernis an. Offen blieb, ob dies ausnahmslos gilt oder eine „abgestufte“ Lösung nach Schwere der Rechtsverletzung möglich ist. Der 1. Senat hielt ein Verfahrenshindernis zunächst nur in extremen Ausnahmefällen für möglich. Nachdem der EGMR die Strafzumessungslösung erneut abgelehnt hatte, lässt auch der BGH nunmehr erkennen, dass er (jedenfalls bei Taten mit höherem Unrechtsgehalt) ein Verfahrenshindernis annimmt.
2. Überlange Verfahrensdauer
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 I 1 EMRK, Art. 2 I i. V. m. 20 III GG) begründet nur in extrem gelagerten Fällen ein Verfahrenshindernis. Das ist denkbar, wenn wegen des Ausmaßes der Verzögerung kein anerkennenswertes Strafverfolgungsinteresse mehr besteht. Im Regelfall lehnt der BGH das ab und kompensiert den Verstoß – nach geänderter Rechtsprechung – über die Vollstreckungslösung. Danach gilt ein Teil der Strafe als bereits verbüßt. Früher praktizierte der BGH die Strafzumessungslösung, bei der die Verzögerung im Rahmen der Festlegung der Strafe berücksichtigt wurde.
V. Rechtsfolgen: Wie wird eingestellt?
Ob nur vorübergehend oder endgültig einzustellen ist, hängt davon ab, ob das Hindernis behebbar ist.
Behebbare Hindernisse (z. B. eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit, noch nachholbarer Strafantrag) führen zur vorläufigen Einstellung bis zur Korrektur (§ 205 StPO bzw. analog). Endgültige Hindernisse führen zur endgültigen Einstellung. Die einschlägige Norm richtet sich nach dem Verfahrensstadium:
Vorverfahren: Die Staatsanwaltschaft erlässt eine Einstellungsverfügung (§ 170 II StPO)
Zwischenverfahren: Das Gericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO)
Hauptverfahren (vor der Hauptverhandlung): Das Gericht stellt das Verfahren durch Beschluss ein (§ 206a I StPO)
Hauptverfahren (in der Hauptverhandlung): Das Gericht entscheidet über die Einstellung durch Prozessurteil (§ 260 III StPO)

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