Sekundäransprüche gegen den Staat

I. Einleitung 

Neben der Amtshaftung (Art. 34 GG I.V.m. § 839 BGB), dem FBA, dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch und der öffentlich-rechtlichen GoA gibt es weitere Sekundäransprüche gegen den Staat, von denen die wichtigsten in diesem Artikel übersichtsartig dargestellt werden sollen.

Klausurtipp

Von diesen Ansprüchen solltest du gehört haben, sie stellen aber keinen regelmäßig in Examensklausuren abgefragten Stoff dar.


II. Schadensersatz aus § 280 I BGB i. V. m. öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis

Zunächst geht es um den Schadensersatz aus § 280 I BGB i. V. m. einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis. Die wichtigste Konstellation eines solchen Schuldverhältnisses ist der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG).


1. Anwendungsbereich / Schutzrichtung

§ 62 VwVfG ordnet an, dass bei öffentlich-rechtlichen Verträgen die Regeln des Schuldrechts entsprechend gelten, soweit keine Spezialnorm entgegensteht. Darauf gestützt kann § 280 I BGB bei schuldhafter Pflichtverletzung auch im öffentlichen Recht einen Schadensersatzanspruch tragen. Daneben kann bei bestimmten anderen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen eine analoge Anwendung herangezogen werden. Typische Schuldverhältnisse einer analogen Anwendung von § 62 VwVfG sind:

  • schuldrechtsähnliche Rechtsverhältnisse: z. B. Anstaltsbenutzungsverhältnis, öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis (§§ 688 ff. BGB analog – ausgenommen §§ 690, 695 BGB),

  • Beamtenverhältnis (insb. Verletzung der Fürsorge-/Fürsorgepflicht)

  • Benutzung öffentlicher Anstalten

  • Öffentlich-rechtliche GoA


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3. Rechtsfolge

Die Rechtsfolge ist Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB analog (Naturalrestitution/Geldersatz). Praktisch relevant sind außerdem insbesondere die folgenden Normen des BGB:

  • Mitverschulden § 254 BGB analog

  • Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB analog


4. Rechtsweg

Der verwaltungsrechtliche Rechtsweg richtet sich nach § 40 I 1 VwGO. Dieser ist eröffnet für:

  • Alle Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen

  • Alle Erfüllungsansprüche aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen


Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die keine ausdrückliche Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten besteht. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen bestätigt § 40 VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausdrücklich. Gleiches gilt für beamtenrechtliche Ansprüche, die nach § 54 BeamtStG beziehungsweise § 126 BBG ebenfalls den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind.


Stattdessen ist der Zivilrechtsweg (§ 40 II 1 VwGO) eröffnet für:

  • Alle Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung

  • Schadensersatzansprüche aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen.


5. Abgrenzung

Abzugrenzen ist der Anspruch von der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Während die Amtshaftung eine rechtswidrige Verletzung amtlicher Pflichten im Außenverhältnis voraussetzt, betrifft der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB i. V. m. § 62 VwVfG Pflichtverletzungen innerhalb eines öffentlich-rechtlichen (quasi-)Vertragsverhältnisses.


Beispiel

In einer kommunalen Bibliothek (Anstaltsbenutzungsverhältnis) werden zugesagte Sicherheitsvorkehrungen grob missachtet. Dadurch entsteht einem Besucher ein Vermögensschaden. Hier kann ein Anspruch aus § 280 BGB i. V. m. § 62 VwVfG gegeben sein.


III. Ausgleichszahlung wegen Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 I 2 GG

Im Rahmen von Art. 14 GG gibt es zwei verschiedene Staatshaftungsansprüche, die entstehen können.

Hier soll es zunächst um den Anspruch wegen einer Ausgleichszahlung aufgrund einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 I 2 GG gehen.


1. Anwendungsbereich

Art. 14 I 2 GG erlaubt dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Solche Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, da sie Ausdruck der sozialen Bindung des Eigentums sind.

Der Anspruch wurde von der Rechtsprechung aus Art. 14 I 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt. 

Er kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine rechtmäßige Inhalts- oder Schrankenbestimmung den Betroffenen unzumutbar hart und in einem ungleichen Verhältnis trifft, es also zu einem besonderen Opfer kommt.

Zudem darf kein Primärrechtsschutz bestehen, da der Anspruch diesem gegenüber subsidiär ist.


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3. Rechtsfolge

Die Rechtsfolge ist die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs in Geld, dessen Höhe sich nach der Schwere des Opfers richtet.

Ist eine Ausgleichsregelung gesetzlich vorgesehen, bestimmt sich die Höhe nach dieser, andernfalls erfolgt die Bemessung nach Billigkeit (ex aequo et bono).


4. Rechtsweg

Bei einem Eingriff in das Eigentumsgrundrecht handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die keine Sonderzuweisung besteht, daher ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 I 1 VwGO - vgl. auch explizit § 40 II 1 Hs. 2 VwGO).


5. Abgrenzung

Abzugrenzen ist der Ausgleichsanspruch von der Enteignungsentschädigung nach Art. 14 III GG (Ausführungen zu diesem folgen als Nächstes).

Während die Enteignung auf den zielgerichteten Entzug einer konkreten Eigentumsposition gerichtet ist, handelt es sich bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung um eine allgemeine Regelung des Eigentumsgebrauchs, die erst bei atypischer Sonderbelastung ausgleichspflichtig wird.


Beispiel

Ein Landwirt darf aufgrund einer neuen Naturschutzverordnung seine Flächen nicht mehr bewirtschaften. Trifft ihn die Regelung in atypischer, existenzbedrohender Weise, kann ein Ausgleichsanspruch aus Art. 14 I 2 GG in Betracht kommen.



IV. Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung (Art. 14 III GG)

Wie bereits angesprochen enthält Art. 14 III GG einen äquivalenten Anspruch zum Ausgleichsanspruch aufgrund von Inhalts- und Schrankenbestimmung für Fälle, in denen der Betroffene enteignet wird.

Die Enteignung ist die zielgerichtete Entziehung oder Belastung konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie ist nach Art. 14 III GG nur zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruht, dem Allgemeinwohl dient und eine angemessene Entschädigung vorsieht. Die Enteignung kann in Gestalt einer Legalenteignung sowie einer administrativen Enteignung (siehe hier). Eine Enteignung durch einen Realakt oder aufgrund von unvorhergesehenen beziehungsweise atypischen Umständen ist nicht möglich. Ebenso wenig kann eine unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung in eine Enteignung im Sinne des Art. 14 III GG umschlagen.


1. Prüfung des Anspruchs


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2. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge hat der Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Deren Art und Umfang bestimmen sich nach dem jeweiligen Enteignungsgesetz.

Die Entschädigung soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Allgemeinwohls und des Betroffenen herstellen.

3. Rechtsweg

Für Streitigkeiten über die Entschädigung bei Enteignungen ist nach Art. 14 III 4 GG der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Zuständig ist somit das Landgericht. § 17 II GVG ist nicht maßgeblich (vgl. § 17 II 2 GVG).


Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir § 17 II 2 GVG an Art. 14 III 4 GG kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass § 17 II 2 GVG den verfassungsrechtlichen Rechtswegvorbehalt des Art. 14 III 4 GG ausdrücklich unberührt lässt: Über die Höhe der Enteignungsentschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte, sodass die Zuständigkeitskonzentration des § 17 II 1 GVG insoweit nicht greift.


4. Abgrenzung

Die Enteignung unterscheidet sich von der Inhalts- und Schrankenbestimmung durch ihren finalen Charakter: Nur wenn die Maßnahme gezielt auf Entziehung oder Belastung des Eigentums gerichtet ist, liegt eine Enteignung vor.


Beispiel

Ein Grundstück wird aufgrund eines Straßenbauplans enteignet, um eine neue Bundesstraße zu errichten. Der Betroffene hat Anspruch auf Enteignungsentschädigung nach Art. 14 III GG.


Merke
  • Finalität ist das entscheidende Abgrenzungskriterium.

  • Enteignung = zielgerichteter Entzug → Entschädigungspflicht.

  • Ordentliche Gerichte (LG) sind zuständig.





V. Aufopferungsanspruch („für das gemeine Wohl“)

Zuletzt geht es um den sogenannten Aufopferungsanspruch.


1. Anwendungsbereich

Der Aufopferungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Entschädigungsanspruch, der eingreift, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme den Einzelnen in besonderer Weise für das gemeine Wohl in Anspruch nimmt und ihm dadurch ein besonderes Opfer entsteht. Er dient damit dem gerechten Lastenausgleich außerhalb des Eigentumsbegriffs, insbesondere bei Eingriffen in Körper, Leben oder Freiheit.


Der Anspruch wird verdrängt, wenn Sonderregelungen, vor allem auf landesebene als lex specialis bestehen.


Beispiel

§ 80 NPOG verdrängt den Anspruch im niedersächsischen Landesrecht.


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3. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge erhält der Geschädigte eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe sich nach der Art und Schwere des Sonderopfers richtet.


4. Rechtsweg

Mangels besonderer Zuweisung und wegen der vermögensrechtlichen Natur des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 40 II 1 Hs. 1 VwGO). Zuständig ist regelmäßig das Landgericht.


Zitat

§ 40 II 1 VwGO:

“Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.”


5. Abgrenzung

Der Aufopferungsanspruch unterscheidet sich von den Entschädigungsansprüchen aus Art. 14 GG dadurch, dass er nicht an Eigentum, sondern an andere Rechtsgüter anknüpft.

Er ist außerdem von der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) und dem enteignungsgleichen Eingriff abzugrenzen, die rechtswidrige Maßnahmen voraussetzen. Der Aufopferungsanspruch dagegen erfordert eine rechtmäßige Maßnahme.


Beispiel

Die Polizei zerstört bei einer rechtmäßigen Gefahrenabwehraktion ein parkendes Fahrzeug, um eine Explosionsgefahr abzuwenden. Der Eigentümer hat keinen Amtshaftungsanspruch, da die Maßnahme rechtmäßig war, kann aber Aufopferungsentschädigung verlangen.



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