Dieser Artikel behandelt die Drittschadensliquidation (auch: DSL). Die Drittschadensliquidation ist ein besonderes Rechtsinstitut des Schuldrechts, das in Fällen Anwendung findet, in denen der Schaden zwar bei einem Dritten eintritt, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten aber verhindern, dass dieser den Schaden selbst geltend machen kann. Ziel der Drittschadensliquidation ist es, eine Haftungslücke zu schließen, indem der Geschädigte den Schaden über einen Vertragspartner „liquidieren“ lässt, der selbst keinen Schaden erlitten hat, aber Anspruchsinhaber ist. Die rechtlichen Voraussetzungen und Fallgruppen, die dieses Institut betreffen, werden in den folgenden Abschnitten näher erläutert. Die Klausurrelevanz der DSL ist hoch, da sie im Rahmen der Sachverhaltsauswertung zunächst erst einmal erkannt werden muss und weil ihre Voraussetzungen nicht normiert sind.
I. Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist von der Drittschadensliquidation abzugrenzen. Da es nur bei ersterem zu einer Risikohäufung kommt, sind die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter strenger als jene der Drittschadensliquidation.
Der konstruktive Unterschied zwischen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation besteht darin:
Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird die Anspruchsgrundlage zum Schaden gezogen. Der Dritte hat einen Schaden durch ein Verhalten einer Vertragspartei. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bietet ihm eine Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Schadensersatz. Es wird das Ziel verfolgt, den Dritten zu schützen.
Währenddessen wird bei der Drittschadensliquidation der Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen. Ein Ersatzberechtigter hat zwar eine Anspruchsgrundlage, aber keinen Schaden. Mittels der Drittschadensliquidation kann er den Schaden eines Dritten geltend machen. Mit der Drittschadensliquidation soll eine Privilegierung des Schädigers verhindert werden.

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Nach herrschender Meinung hat der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Vorrang gegenüber der Drittschadensliquidation.
II. Problemlage der Drittschadensliquidation
Der Drittschadensliquidation liegt folgende Problemlage zugrunde:
Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse sind bei Vertragsverletzungen grundsätzlich die Vertragspartner ersatzberechtigt (Relativitätsprinzip).
Demgegenüber sind bei unerlaubten Handlungen diejenigen ersatzberechtigt, deren Rechte oder Rechtsgüter verletzt wurden (Tatbestandsprinzip).
Fall
Schädiger S verletzt bei einem Unfall den Geschäftsführer G der A-GmbH. G muss einen längeren Krankenhausaufenthalt antreten und ist in dieser Zeit arbeitsunfähig. Er erleidet einen Verdienstausfall. G kann diesen als unmittelbar Geschädigter im Wege eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 I BGB gegen S geltend machen. Dass die Abwesenheit des G in der A-GmbH zu Ausfällen und finanziellen Verlusten führt, begründet keinen Schadensersatzanspruch der A-GmbH gegen S. Die A-GmbH ist nur mittelbar Geschädigte und damit nicht ersatzberechtigt.
Hintergrund
Sowohl der Vertragspartner als auch der Dritte haben einen Schaden. Ohne die Drittschadensliquidation kann nur der Vertragspartner seinen Schaden geltend machen und erhält Schadensersatz. Der Dritte hätte keine Möglichkeit, seinen Schaden ersetzt zu bekommen.
Wird ein Dritter geschädigt, haftet der Schädiger an sich nicht:
Ein Anspruch des Ersatzberechtigten – also des Vertragspartners oder des Rechtsinhabers – scheitert daran, dass er keinen Schaden hat.
Ein Anspruch des Dritten scheitert daran, dass es sich um einen Drittschaden handelt, für den der Schädiger grundsätzlich nicht haftet.
Ohne Drittschadensliquidation hätte dies zur Konsequenz, dass es Fälle gäbe, in denen jemand einen Schaden verursacht, für den er nicht haftet. Eine für den Schädiger zufällige Schadensverlagerung soll diesen jedoch nicht entlasten. Wer einen Schaden verursacht, muss ihn auch ersetzen. Er darf nicht „ungeschoren davonkommen“. Hier schafft die Drittschadensliquidation Abhilfe:
Der ersatzberechtigte Vertragspartner oder Rechtsinhaber kann ausnahmsweise den Drittschaden geltend machen. Wird der Schaden des Dritten zur Anspruchsgrundlage des Ersatzberechtigten gezogen, hat der Ersatzberechtigte damit einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Drittschadens gegen den Schädiger.
Diesen Schadensersatzanspruch muss er gemäß § 285 I BGB analog an den Geschädigten abtreten. Nach der Abtretung kann dann der geschädigte Dritte aus übergegangenem Recht Ersatz seines eigenen Schadens verlangen.
III. Voraussetzungen der Drittschadensliquidation
Die Drittschadensliquidation setzt voraus, dass ein Anspruch ohne Schaden und ein Schaden ohne Anspruch vorliegen. Außerdem muss dies das Ergebnis einer zufälligen Schadensverlagerung sein.

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1. Anspruch ohne Schaden
Im Rahmen der Drittschadensliquidation ist erforderlich, dass jemand, der theoretisch ersatzberechtigt ist, keinen Schaden hat.
2. Schaden ohne Anspruch
Vielmehr muss der Schaden bei einem nicht ersatzberechtigten Dritten bestehen.
3. Zufällige Schadensverlagerung
Im Rahmen der zufälligen Schadensverlagerung ist erforderlich, dass der Schaden nicht beim Ersatzberechtigten, sondern zufällig bei einem Dritten eingetreten ist. Konnte der Schaden beim Gläubiger und beim Dritten eintreten, was zu einer Risikoerhöhung führt, ist eine Drittschadensliquidation ausgeschlossen.
Es kommt dann aber ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht.
IV. Fallgruppen
Die Drittschadensliquidation ist in folgenden Fallgruppen einschlägig:
Auch wenn eine der folgenden Fallgruppen eingreift, ist die Drittschadensliquidation stets sorgfältig zu begründen – diese Fallgruppen sind also nur für dich ein Anhaltspunkt, an die Drittschadensliquidation zu denken.
1. Vereinbarung
Eine Drittschadensliquidation kommt in Betracht, wenn diese zwischen Schädiger und Ersatzberechtigtem ausdrücklich oder konkludent vereinbart wird.
2. Gefahrenentlastung
Eine weitere Fallgruppe der Drittschadensliquidation stellt die Gefahrenentlastung dar.
In der Regel tritt der Schaden beim Rechtsinhaber ein. Schuldet dieser die Sache jedoch einem Dritten, erleidet er keinen Schaden, wenn er an seinen Gläubiger weder die Primärleistung noch Schadensersatz zu leisten hat und eventuelle Entgeltansprüche unberührt bleiben. Den Schaden hat dann sein Gläubiger, der aber nicht Inhaber des verletzten Rechts ist. Das darf unstreitig nicht dazu führen, dass ein externer Schädiger seiner Haftung entgeht.
Zu einer solchen Konstellation kommt es aufgrund der Relativität der Gefahrenentlastung. Gefahrtragungsregeln sind schuldrechtliche Regeln und betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Die nur inter partes geltende Risikoverteilung darf nicht dazu führen, dass Externe ihrer Haftung entgehen. Sie haften stets demjenigen auf Schadensersatz, dem Unrecht geschah, also entweder dem Rechtsinhaber nach § 823 I BGB oder dem Vertragspartner nach §§ 280 ff. BGB.
a) Vermächtnis
Die Gefahrentlastung wird relevant, wenn eine Sache beim Vermächtnis im Sinne des § 2174 BGB untergeht.
Der Untergang einer Sache, die Gegenstand eines Vermächtnisanspruchs aus § 2174 BGB war, führt dazu, dass der Beschwerte nach § 275 I BGB von seiner Verschaffungspflicht frei wird. Mangels Vertretenmüssens haftet er dem Vermächtnisnehmer nicht nach §§ 280 ff. BGB.
Demgegenüber hat der Beschwerte keinen eigenen Schaden.
Ohne eine Drittschadensliquidation bräuchte der Schädiger den Schaden niemandem zu ersetzen. Um dies zu vermeiden, kann der Beschwerte beim Schädiger den Schaden des Vermächtnisnehmers liquidieren.
b) Versendungskauf
Besonders klausurrelevant ist der nichtgewerbsmäßige Versendungskauf.
Geht die Kaufsache auf dem Transportweg unter, wird der Verkäufer gemäß § 275 I BGB von seiner Verschaffungspflicht aus § 433 I 1 BGB frei.
Mangels Vertretenmüssens haftet er dem Käufer nicht nach §§ 280 ff. BGB auf Schadensersatz. Außerdem erhält er wegen § 447 I BGB trotz des Untergangs der Sache den Kaufpreis.
Der Verkäufer hat damit keinen Schaden, obwohl er als Eigentümer der Sache einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB gegen den Schädiger hätte und damit anspruchsberechtigt wäre.
Der Schaden tritt jedoch beim Käufer ein, der die Sache nicht erhält und sie trotzdem bezahlen muss. Er hat aber keinen Anspruch gegen den Schädiger. Mangels Eigentums des Käufers an der Kaufsache fehlt es nämlich an einer Rechtsverletzung im Sinne des § 823 I BGB.
Ohne eine Drittschadensliquidation bräuchte der Schädiger den Schaden niemandem zu ersetzen.
c) Gesetzliches Rücktrittsrecht
Ferner spielt die Gefahrentlastung beim Bestehen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts eine Rolle.
K tritt nach Leistungsaustausch aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts von einem Kaufvertrag mit V zurück. Vor der Rückgewähr zerstört D fahrlässig die Ware.
K hätte angesichts der Eigentumsverletzung durch D einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB. Da er aber von seiner Rückgewährpflicht aus § 346 I BGB nach § 275 I BGB frei wird und wegen § 346 III 1 Nr. 3 BGB auch nicht nach § 346 II BGB auf Wertersatz haftet, hat K keinen Schaden.
Gleichzeitig erhält K nach § 346 I BGB den Kaufpreis zurück. Demgegenüber erhält V die Sache nicht zurück und muss dem K den Kaufpreis zurückzahlen. Er hat einen Schaden, aber keinen Anspruch gegen D.
d) Mittelbare Stellvertretung
Besteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Schädiger und jemandem, der in eigenem Namen, aber auf Rechnung Dritter handelt (mittelbare Stellvertretung), so hat im Falle von Leistungsstörungen nur der mittelbare „Stellvertreter“ vertragliche Ansprüche gegen den Schädiger.
Der mittelbare „Stellvertreter“ hat aber in der Regel keinen Haftungsschaden, da er mangels Vertretenmüssens seinem Auftraggeber keinen Schadensersatz schuldet.
Den Schaden hat in der Regel allein der Auftraggeber.
Ohne Drittschadensliquidation würde der Schädiger nicht nach §§ 280 ff. BGB haften. Im Wege der Drittschadensliquidation kann der mittelbare „Stellvertreter“ den Schaden seines Auftraggebers geltend machen.
Kommissionsgut wird beschädigt. Als Eigentümer ist der Kommittent geschädigt, hat aber keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Der Kommissionär kann beim Schädiger den Schaden des Kommittenten geltend machen. Gleiches gilt bei der Beschädigung von Speditionsgut.
e) Obhutspflichten
Außerdem wird die Drittschadensliquidation auch bei Obhutspflichten relevant.
Jemand leiht sich einen Mantel und lässt ihn nach Gebrauch reinigen. Wird der Mantel bei der Reinigung beschädigt, so haftet der Entleiher dem Verleiher mangels Vertretenmüssens nicht. Er hat mithin keinen Haftungsschaden.
Als Eigentümer des Mantels ist der Verleiher geschädigt, hat aber keine eigenen vertraglichen Ansprüche.
Der Entleiher kann bei seinem Vertragspartner den Schaden des Verleihers geltend machen.
f) Zahlungsverkehr
Auch im Zahlungsverkehr wird aufgrund von Gefahrtragungsregeln eine Drittschadensliquidation erforderlich.
Fall
Obwohl S seiner Bank B rechtzeitig einen Überweisungsauftrag erteilt hat, geht die Zahlung beim Gläubiger G verspätet ein.
Lösung
Ein Anspruch des S gegen B aus §§ 280 I, II, 286 BGB setzt voraus, dass S einen Schaden erlitten hat. Es könnte ein Haftungsschaden, der darin besteht, dass S gegenüber G haftet, bestehen.
Die Haftung des S gegenüber G aus §§ 280 I, II, 286 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist gemäß § 286 IV BGB ausgeschlossen, wenn kein Vertretenmüssen des S besteht. Ein eigenes Verschulden des S kommt aufgrund der rechtzeitigen Erteilung des Überweisungsauftrags nicht in Betracht. Auch wird ihm das Verhalten des B nicht über § 278 BGB zugerechnet, da eine Geldschuld nach herrschender Meinung eine qualifizierte Schickschuld darstellt und die Bank B damit nicht Erfüllungsgehilfin des S ist.
Wegen § 286 IV BGB haftet S dem G nicht auf Ersatz des Verzögerungsschadens. S hat damit keinen Haftungsschaden und mangels Schadens auch keinen Anspruch gegen B aus §§ 280 I, II, 286 BGB.
Gleichzeitig hat G keinen Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB gegen B, da ein solcher ein Schuldverhältnis zwischen G und B voraussetzt und G mit der Bank des S keinerlei Beziehung hat.
Um zu verhindern, dass B nicht haftet, ist S im Wege der Drittschadensliquidation berechtigt, den Verzögerungsschaden des G bei B zu liquidieren.
3. Sonstige Fälle
Ist keine der vorgenannten Fallgruppen einschlägig, ist zu prüfen, ob der Schädiger unter Berücksichtigung aller sonstigen Regeln ohne Drittschadensliquidation unbillig entlastet würde.
Bedenke: Wenn keine der genannten Fallgruppen gegeben ist, erhöht das deinen Argumentationsaufwand. Rechtlich macht es aber keinen Unterschied: Denn auch bei den Fallgruppen argumentierst du nicht mit dem Vorliegen der Fallgruppen, sondern den rechtlichen Voraussetzungen (die eben in den genannten Fallgruppen gegeben sind).
Fall
U1 fertigt ein Gewerk im Haus des E, der das Werk jedoch noch nicht abgenommen hat. U2 beschädigt das Gewerk des U1 vor der Abnahme.
Lösung
E könnte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB gegen U2 haben. U2 hat durch Beschädigung des Gewerks das Eigentum des E verletzt. Allerdings kann E mangels Abnahme des Werks wegen § 644 I BGB von U1 weiterhin Erfüllung verlangen und hat damit keinen Schaden. Ein Anspruch des U1 gegen U2 auf Schadensersatz aus § 823 I BGB scheitert an der fehlenden Rechtsverletzung. U1 hat zwar den Schaden, aber wegen des originären Eigentumserwerbs des E nach § 946 BGB kein Eigentum. U2 scheint damit niemandem zu haften. E kann im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden des U1 liquidieren.
V. Rechtsfolge
Sind die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation erfüllt, kann der ersatzberechtigte Vertragspartner oder Rechtsinhaber ausnahmsweise den Drittschaden geltend machen. Der Schaden des Dritten wird zur Anspruchsgrundlage des Ersatzberechtigten gezogen, sodass der Ersatzberechtigte damit einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Drittschadens gegen den Schädiger hat.
Diesen Schadensersatzanspruch muss er gemäß § 285 I BGB analog an den Geschädigten abtreten. Nach der Abtretung kann dann der geschädigte Dritte aus übergegangenem Recht Ersatz seines eigenen Schadens verlangen.