Die Restitution und die Kompensation stellen zwei schadensrechtliche Grundbegriffe dar. Sie beschreiben, auf welche Art und Weise Schadensersatz geleistet und insbesondere ob der Schaden ersetzt wird (Restitution) oder ob der Geschädigte entschädigt wird (Kompensation).

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I. Restitution (§§ 249, 250 BGB)
Die Restitution stellt den Grundsatz dar. Sie ist in §§ 249, 250 BGB normiert. Im Rahmen der Restitution wird das verletzte Objekt in den hypothetischen Zustand versetzt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.
Es gibt drei Arten der Restitution, nämlich:
Naturalrestitution, § 249 I BGB (Das ist der Normalfall der Restitution!)
Geldersatz, § 249 II BGB
Geldersatz, § 250 BGB.
1. Naturalrestitution (§ 249 I BGB)
Besonders relevant ist die Naturalrestitution nach § 249 I BGB. Sie bildet den Ausgangspunkt eines Schadensersatzanspruchs.
Naturalrestitution im Sinne des § 249 I BGB ist die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.
Reparatur einer beschädigten Sache; Ersatzbeschaffung; Befreiung von einer Verbindlichkeit, falls der Schaden in einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht
Nach der Rechtsprechung stellt auch die Ersatzbeschaffung einen Fall des § 249 I BGB dar. Das Ziel der Naturalrestitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der konkret beschädigten Sache, sondern ist auch darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der Lage entspricht, die ohne das schädigende Ereignis bestünde.
2. Geldersatz (§ 249 II BGB)
Nach § 249 II BGB kann der Geschädigte bei der Verletzung einer Person oder bei Sachbeschädigung statt der Herstellung im Sinne des § 249 I BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, um die Naturalrestitution selbst vorzunehmen/vornehmen zu lassen. Die Forderung gemäß § 249 II BGB ist jedoch streng zu trennen von der Geldentschädigung nach § 251 BGB. Während erstere das Integritätsinteresse realisieren soll, richtet sich letztere auf bloßen Wertausgleich.
Diese Ersetzungsbefugnis des § 249 II BGB soll den Geschädigten gerade davon befreien, die Schadensbeseitigung wie bei § 249 I BGB dem Schädiger anvertrauen zu müssen und ihm die Möglichkeit einräumen, den Schaden selbst zu beseitigen/selbst beseitigen zu lassen. Sie verfolgt außerdem den Zweck, Abwicklungsstreitigkeiten darüber, ob eine Schadensbeseitigung des Schädigers gelungen ist und vom Geschädigten akzeptiert werden muss, zu vermeiden. Auch darf sich der Geschädigte bei der Ausführung der Schadensbeseitigung ausschließlich an seinen eigenen Wiederherstellungsinteressen orientieren und braucht sich grundsätzlich nicht auf ein gegenläufiges Interesse des Schädigers an einer möglichst kostengünstigen Wiederherstellung einzulassen.
Jedoch lässt sich den §§ 249 II 1, 251 II 1, 254 II 1 BGB das sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat entnehmen. Danach muss vom Geschädigten unter verschiedenen (gleichwertigen) Ersatzmöglichkeiten grundsätzlich die wirtschaftlichste gewählt werden. Der Schädiger schuldet keinen Ersatz für Aufwendungen, die außer Verhältnis zum entsprechenden Nutzen für den Geschädigten entstehen.
Im Rahmen von § 249 II BGB ist es unerheblich, ob der Schaden ein Vermögensschaden oder ein immaterieller Schaden ohne Vermögenswert ist. Auch im letzteren Fall kann sich ein Ersatzanspruch für die erforderlichen Kosten ergeben (z. B. Kosten für eine Kampagne zur Wiederherstellung des verletzten Rufs).
Voraussetzung für einen Ersatzanspruch gemäß § 249 II BGB ist, dass die Wiederherstellung grundsätzlich möglich ist.
a) Abrechnung auf Gutachterbasis
Bei Sachschäden ist es nicht erforderlich, dass der Geldbetrag tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird (sogenannte fiktive Schadensabrechnung). Zu ersetzen sind hier lediglich die objektiven Reparaturkosten. Es spielt daher keine Rolle, ob der Geschädigte den Schaden überhaupt beseitigt oder er die Reparatur selbst durchführt oder sie zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis durchführen lässt.
Diese sogenannte „Abrechnung auf Gutachterbasis“ steht nicht im Widerspruch zum schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Dem Geschädigten darf es nämlich nicht negativ angelastet werden, dass er die beschädigte Sache behält, er die Sache selbst repariert oder er besonders geschäftstüchtig ist.
Die fiktive Schadensabrechnung gilt grundsätzlich für deliktische und vertragliche Schadensersatzansprüche. Als Ausnahme dazu ist jedoch das Werkvertragsrecht zu beachten. Hier gibt es wegen der Regelung des § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280, 281 BGB keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten. Der Besteller hat danach einen Anspruch auf Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten. Diese Regelung würde unterlaufen werden, wenn der Besteller stets fiktive Kosten abrechnen könnte.
Bei der Abrechnung auf Gutachterbasis kann nach § 249 II 2 BGB kein Ersatz der (fiktiv anfallenden) Umsatzsteuer verlangt werden. Diese Regelung soll eine Überkompensation des Geschädigten verhindern, indem dieser die Umsatzsteuer nur dann ersetzt verlangen kann, sofern sie tatsächlich angefallen ist.
b) Fiktive Behandlungskosten
Eine Grenze des § 249 II BGB stellen die fiktiven Behandlungskosten bei Personenschäden dar. Der Geschädigte kann nicht auf eine Behandlung verzichten und die fiktiven Behandlungskosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs geltend machen. § 253 BGB verbietet es nämlich, aus der Verletzung immaterieller Rechtsgüter ein Geschäft zu machen.
Wenn der Verletzte die Behandlungskosten verlangt, obwohl er die Behandlung nicht durchführen lassen will, so verlangt er eine Entschädigung für die fortdauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit. Eine derartige Kompensation billigt die Rechtsordnung dem Verletzten ausschließlich über § 253 BGB zu. Würde er die fiktiven Kosten einer nicht durchgeführten Heilbehandlung erhalten, würde dies zu einer Umgehung des § 253 BGB führen.
c) Wiederbeschaffungsaufwand
Statt einer Wiederbeschaffung (§ 249 I BGB) Zug um Zug gegen die Übereignung des beschädigten Gegenstands kann der Geschädigte Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert der Sache abzüglich des Restwerts der beschädigten Sache.
d) Reparaturaufwand
Statt einer Reparatur (§ 249 I BGB) eines beschädigten Gegenstands kann der Geschädigte nach § 249 II BGB den Reparaturaufwand, also die Reparaturkosten, verlangen.
Sofern eine Reparatur erforderlich und damit aus objektiver Sicht zweckmäßig und angemessen ist, hat der Schädiger die Kosten für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs auch dann zu tragen, wenn diese teurer als die Ersatzbeschaffung ist. Erst wenn die Naturalherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergeht, kann der Schädiger stattdessen Wertersatz nach § 251 II BGB leisten. Hintergrund dafür, dass grundsätzlich die Reparatur vorrangig ist, ist das Integritätsinteresse des Geschädigten. Dieser hat unter Umständen ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Wiedererlangung der Sache (z. B. bei verletzten Tieren (vgl. § 90a BGB)).
Bei Kraftfahrzeugen hat die Rechtsprechung herausgearbeitet, dass eine Reparatur i.S.v. § 249 II BGB erforderlich ist, solange deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen. Man spricht hier vom sogenannten Integritätszuschlag. Die Rechtsprechung hat für diesen Integritätszuschlag einige Voraussetzungen ausgearbeitet.
Liegt Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungswert und dem -aufwand, kann der Geschädigte nach § 249 II BGB den Reparaturaufwand (oder den in seiner Höhe auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzten Reparaturaufwand) verlangen.
Liegt der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte die Kosten verlangen, wenn er den Schaden vollständig und fachgerecht beseitigen lässt oder er das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate weiternutzt.
Liegt der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert, ohne den Wiederbeschaffungswert dabei um 30 % zu übersteigen, kann der Geschädigte den Reparaturaufwand oder den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird und er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt. Der Reparaturaufwand ist nicht in seiner Höhe auf den günstigeren Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.
Liegt der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand und übersteigt dabei den Wiederbeschaffungswert um 30 %, kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand (oder den in seiner Höhe auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzten Reparaturaufwand) verlangen.
Der Grund dafür, dass die Rechtsprechung teilweise eine weitere Nutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate erfordert, liegt darin, dass der Geschädigte dadurch sein besonderes Integritätsinteresse nachweist. Durch diese Nutzung zeigt er, dass er gerade sein vertrautes Fahrzeug im bisherigen Zustand für eine gewisse Dauer weiternutzen will. Dieses gesteigerte Integritätsinteresse rechtfertigt es, dass der Schädiger sich nicht auf § 251 II BGB berufen kann.

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3. Geldersatz (§ 250 S. 2 BGB)
Falls § 249 II BGB nicht eingreift, kann der Geschädigte nach Ablauf einer nach § 250 S. 1 BGB gesetzten angemessenen Frist Schadensersatz in Geld verlangen.
§ 250 S. 2 BGB ist beispielsweise bei der Belastung mit einer Verbindlichkeit einschlägig. Statt der Freistellung von der Verbindlichkeit kann die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags verlangt werden.
II. Kompensation
1. § 251 I BGB
Die in § 251 BGB vorgesehene Kompensation ist gegenüber der Restitution nachrangig – siehe § 251 I BGB. Im Rahmen der Kompensation wird das Wertinteresse berechnet, indem die Differenz zwischen dem Wert des (Gesamt-)Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem Wert des Vermögens mit dem schädigenden Ereignis berechnet wird.
a) Grundsatz
Im Rahmen der Kompensation wird das Wertinteresse berechnet, indem die Differenz zwischen dem Wert des (Gesamt-)Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem Wert des Vermögens mit dem schädigenden Ereignis berechnet wird.
Nach § 251 I Var. 1 BGB hat der Schädiger den Geschädigten in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung im Sinne des § 249 I BGB technisch oder rechtlich nicht möglich ist.
Zerstörung einer unvertretbaren Sache
Eine gleichwertige gebrauchte Sache ist nicht erhältlich
Außerdem kommt eine Geldentschädigung nach § 251 I Var. 2 BGB in Betracht, soweit die Herstellung zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.
Merkantiler Minderwert einer reparierten Sache – zum Beispiel der Minderwert eines reparierten „Unfallwagens“.
§ 251 I BGB dient damit dem Interesse des Geschädigten.
b) Nutzungsausfallschaden/Abstrakter Nutzungsersatz
Wenn es infolge einer Sachbeschädigung oder einer anderweitigen Vorenthaltung der Sache zu einem Nutzungsausfall kommt und der Geschädigte eine gleichwertige Sache anmietet, sind diese Kosten unproblematisch über § 249 BGB ersatzfähig.
Besorgt sich der Geschädigte jedoch keinen Ersatz, entsteht ihm durch den Nutzungsausfall grundsätzlich kein ersatzfähiger Vermögensschaden. Dennoch ist denkbar, dass die entgangene Nutzungsmöglichkeit als solche ersatzfähig ist.
Um einen abstrakten Nutzungsersatz nicht ausufern zu lassen, hat die Rechtsprechung besondere Voraussetzungen dafür entwickelt.
1. Die beschädigte Sache muss eine Sache „von allgemeiner Bedeutung für die Lebensführung sein“ (insbesondere Kfz, eigengenutzte Wohnung). Luxusgüter sind nicht erfasst.
2. Der Nutzungsausfall muss auf einem Eingriff in die Sache selbst beruhen. Ein mittelbar bedingter Nutzungsausfall ist nicht erfasst (z. B. weil der Eigentümer verletzt wurde und daher sein Auto nicht fahren kann).
3. Es muss eine tatsächliche Beeinträchtigung gegeben sein. Daran fehlt es, wenn hypothetisch ohnehin keine Nutzung möglich gewesen wäre (z. B. weil der Eigentümer im Urlaub gewesen wäre).
Liegen die Voraussetzungen vor, ist ein abstrakter Nutzungsersatz möglich.
c) § 251 II BGB
Währenddessen dient § 251 II BGB dem Interesse des Schädigers. Wenn die Herstellung im Sinne des § 249 BGB nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, erhält der Geschädigte nach § 251 II 1 BGB nur eine Kompensation seiner Vermögensnachteile. Ein unverhältnismäßiger Aufwand liegt insbesondere dann vor, wenn der Herstellungsaufwand den Wertverlust der Sache wesentlich übersteigt. Bei dieser Abwägung ist stets auch das Integritätsinteresse des Geschädigten zu berücksichtigen. Daher kann nicht jede Überschreitung des objektiven Wertverlustes zur Anwendung des § 251 II BGB führen.
Ein hundertjähriger Baum auf dem Grundstück des E wird gefällt.
Die Anpflanzung eines gleich alten Baumes ist praktisch unmöglich und nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand annähernd zu erreichen. Die Naturalherstellung ist daher nach § 251 II 1 BGB ausgeschlossen; E erhält Wertersatz in Höhe der Werteinbuße seines Grundstücks.
Nach § 251 II 2 BGB sind die aus einer Heilbehandlung eines Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Damit wird bei Tieren ein gesteigertes „Affektionsinteresse“ anerkannt.
III. Entgangener Gewinn
Wäre ohne das schadensstiftende Ereignis ein Gewinn realisiert worden, ist dieser als entgangener Gewinn zu ersetzen. Dies wird zwar in § 252 S. 1 BGB klargestellt, ergibt sich aber schon daraus, dass nach § 249 I BGB zu ermitteln ist, welche Höhe das Vermögen des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis hätte.
§ 252 S. 2 BGB erlaubt es hierbei, auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen. Er enthält damit (im Vergleich zur Grundregelung des § 249 I BGB) eine Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten.
Ein Kunde stößt in einem Laden eine Porzellanvase zu Boden, die dadurch zerschellt.
Der Ladeninhaber kann den üblichen Verkaufspreis ersetzt verlangen.
IV. Vorteilsausgleichung/ Bereicherungsverbot
Aus einem schädigenden Ereignis soll ein Geschädigter weder ein „Geschäft machen“ noch einen „Gewinn herausschlagen“. Es gilt das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Dieses ist etwa in § 255 BGB gesetzlich geregelt.
Daher muss stets hinterfragt werden: Sind die Vorteile, die aufgrund des schädigenden Ereignisses eintreten, auf den Ersatzanspruch anzurechnen?
1. Voraussetzungen
Ein durch einen Schadensfall erlangter Vorteil ist nur dann auszugleichen, wenn
1. das schädigende Ereignis für den erlangten Vorteil adäquat kausal war,
2. die Vorteilsausgleichung dem Schutzzweck der verletzten Norm entspricht,
3. die Vorteilsausgleichung den Schädiger nicht unbillig entlastet.
Die erforderliche Kausalität dient dem Zweck, zufällige Vorteile aus der Vorteilsanrechnung herauszunehmen.
2. Anzurechnende Vorteile
Ein erzielter Gewinn, der unmittelbar mit dem Schadensereignis zusammenhängt, ist anzurechnen.
Ware wird verspätet an G geliefert, dem dadurch Verzögerungsschäden entstehen. Wegen des Anstiegs der Marktpreise kann G die Ware nun zu einem höheren Preis weiterveräußern.
Fraglich ist, ob der Weiterverkaufsvorteil auf den Verzögerungsschaden anzurechnen ist. Eine Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass der Vorteil kausal auf dem schädigenden Ereignis beruht und seine Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, ohne den Schädiger unbillig zu entlasten. Der höhere Verkaufspreis beruht hier auf einem eigenen Weiterveräußerungsgeschäft des G und einer allgemeinen Marktentwicklung; solche Vorteile sind nicht anzurechnen. G kann seinen Verzögerungsschaden daher ungekürzt ersetzt verlangen.
Außerdem sind ersparte Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Schadensereignis zusammenhängen anzurechnen.
Krankenpfleger lassen eine Trage fallen, auf der sich ein Patient befindet. Sein Leistenbruch, der operiert werden sollte, löst sich; dafür hat er nun ein gebrochenes Bein.
Der Wegfall des Leistenbruchs ist ein Vorteil, der auf demselben Ereignis beruht wie der Beinbruch. Er besteht in den ersparten Kosten der ohnehin anstehenden Operation und ist daher auf die Heilbehandlungskosten des Beinbruchs anzurechnen; das Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) bleibt davon unberührt.
3. Nicht anzurechnende Vorteile
Nicht anzurechnen sind Einnahmen aus Anstrengungen des Geschädigten, die über seine Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 II 1 Fall 2 BGB hinausgehen.
Ein verletzter Repetitor holt nach seiner Genesung die ausgefallenen Sitzungen in Overnight Specials nach.
Diese Anstrengungen sollen den Schädiger nicht entlasten, sondern den Hörern zugutekommen.
Ebenfalls nicht angerechnet werden freiwillige Leistungen Dritter. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 843 IV BGB. Freiwillige Leistungen Dritter sollen nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugutekommen.
Unberücksichtigt bleiben außerdem Leistungen Dritter, die sich aus deren Leistungspflichten ergeben, die im Interesse des Geschädigten angeordnet sind.
Der bei einem Unfall verletzte Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber nach § 3 I 1 EFZG sein Entgelt fortgezahlt.
Diese Leistung soll nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Arbeitnehmer zugutekommen; sie wird daher nicht angerechnet. Nach § 6 I EFZG geht der Schadensersatzanspruch insoweit auf den Arbeitgeber über.
4. Abzug Neu für Alt
Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue Sache ersetzt oder werden in eine beschädigte Sache Neuteile eingebaut, erlangt der Geschädigte einen Vorteil. Dieser Wertzuwachs darf dem Geschädigten nicht verbleiben. Da dieser Wertzuwachs jedoch nicht nur durch den Schadensfall, sondern durch die Schadensersatzleistung entsteht, kommt keine Vorteilsausgleichung in Betracht.
Wegen des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots muss der Geschädigte jedoch einen Abzug Neu für Alt hinnehmen, wenn
1. dadurch eine messbare Vermögensmehrung eintritt,
2. die sich der Geschädigte zunutze machen kann,
3. sofern ihm der Abzug zumutbar ist.
Je nach Art der Naturalrestitution muss der Geschädigte eine Ausgleichszahlung an den Schädiger zahlen (§ 249 I BGB) oder der Vorteil wird mit dem Zahlungsanspruch des Geschädigten verrechnet (§ 249 II BGB).