I. Definitionen
Nach den §§ 249 ff. BGB ist sowohl der Ersatz materieller als auch der Ersatz immaterieller Schäden möglich.
Ein materieller Schaden ist ein Vermögensschaden, also ein solcher Schaden, der sich in Geld messen lässt. Unter einem immateriellen Schaden ist ein Schaden zu verstehen, der keine Vermögenseinbuße darstellt und damit nicht Vermögensschaden ist.
II. Grundsätze
Immaterielle Schäden sind stets im Wege der Naturalrestitution (siehe mehr zu diesem Begriff hier) ersatzfähig, sofern eine solche möglich ist.
A behauptet öffentlich wahrheitswidrig, B habe in einer Prüfung betrogen.
Die unwahre Tatsachenbehauptung verletzt B in seiner Ehre (immaterieller Schaden). B kann von A den Widerruf der Behauptung verlangen; der Widerruf beseitigt die fortwirkende Beeinträchtigung und ist damit Naturalrestitution.
In der Regel bekommt der Geschädigte bei immateriellen Schäden hingegen keine Geldentschädigung. Eine solche ist nach § 253 I BGB nur möglich, wenn sie gesetzlich angeordnet ist.
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die folgenden Normen an § 253 BGB kommentieren/markieren, um dich daran zu erinnern, dass neben § 253 II BGB weitere Sondervorschriften immateriellen Schadensersatz gewähren:
§ 651n II BGB (Schadensersatz bei Pauschalreiseverträgen)
§ 11 2 StVG (Schadensersatz bei Verkehrsunfällen)
§ 15 II AGG (Schadensersatz bei Diskriminierungen von Arbeitnehmern)
§ 21 II 3 AGG (Schadensersatz bei Diskriminierungen im Rechtsverkehr)
Nach § 253 II BGB kommt eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens außerdem bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter in Betracht.
III. Einzelfälle
Bei einigen Schadensposten kann es schwierig zu bestimmen sein, ob es sich um einen materiellen oder um einen immateriellen Schaden handelt.
Die Abgrenzung entscheidet wegen § 253 BGB darüber, ob Geldersatz verlangt werden kann oder nicht.
Für die Einordnung eines Schadens als Vermögensschaden ist maßgeblich, ob dem verletzten Gut oder dem betroffenen Vorteil ein Vermögenswert zukommt. Dies ist der Fall, wenn ein entsprechender Markt besteht und das Gut im Rechtsverkehr gegen Geld erwerbbar ist. Es handelt sich dann um ein Vermögensgut.
Demgegenüber gibt es Nichtvermögensgüter, die sich dadurch auszeichnen, dass für sie kein Markt existiert. Sind solche Nichtvermögensgüter kommerzialisiert, kann dennoch ein materieller Schaden vorliegen. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die Verkehrsauffassung der Sache einen Geldwert beimisst. Es kommt damit darauf an, ob ein Schaden in Geld messbar ist.
Bei folgenden Nichtvermögensgütern ist die Frage, ob ein entstandener Schaden in Geld messbar ist, schwierig zu beantworten:
1. Arbeitskraft
Die Arbeitskraft als solche ist kein Vermögensgut. Wird sie beeinträchtigt, kommt deswegen kein Geldersatz in Betracht. Selbstverständlich kann aber der entgangene Gewinn (§ 252 BGB), der durch den Einsatz der Arbeitskraft entstanden wäre, als materieller Schaden geltend gemacht werden.
Dasselbe gilt auch für die Lebenszeit. Wer sie einem anderen „stiehlt“, macht sich nicht schadensersatzpflichtig.
2. Nutzungsausfall
Nutzungsausfall oder entgangene Gebrauchsvorteile fallen unter einen materiellen Schaden, wenn Wirtschaftsgüter erworben werden, um sie jederzeit einsetzen zu können und schon die Beeinträchtigung der abstrakten Nutzungsmöglichkeit einen Vermögensschaden darstellt. Es ist erforderlich, dass die ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.
Vermögensschaden bei Nutzungsausfall
Wohnraum
Pkw
Fahrrad
Telefonanschluss
Internetanschluss
Kein Vermögensschaden (Gegenbeispiele)
Wohnmobil
Motorsportboot
Wohnwagen
privates Schwimmbad
Pelzmantel
Zweitwohnung
Merke: Der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit dieser Güter schmälert nur den individuellen Genuss, sodass kein Vermögensschaden vorliegt.
Außerdem muss der Entzug der Sache zu einer fühlbaren Beeinträchtigung führen. Dies ist zu verneinen, falls Ersatzmöglichkeiten bestehen.
Das Fahrzeug des E wird beschädigt und muss zwei Wochen in die Werkstatt. In dieser Zeit steht E ein gleichwertiger Zweitwagen zur Verfügung, den er nutzt.
Mangels fühlbarer Nutzungsbeeinträchtigung kann E keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen – die ständige Verfügbarkeit eines Pkw ist ihm weiterhin gesichert.
3. Nutzloser Urlaub
§ 651n II BGB ordnet an, dass derjenige, dessen Pauschalreise im Sinne des § 651a II 1 BGB vereitelt oder beeinträchtigt wird, wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann. Damit ist ein Nichtvermögensschaden in Geld zu ersetzen.
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir § 651n II BGB neben § 253 I BGB kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass die Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n II BGB einen gesetzlich geregelten Fall des Ersatzes immaterieller Schäden darstellt, der nach § 253 I BGB nur ausnahmsweise und nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen in Geld zu ersetzen ist.
Die Rechtsprechung hat § 651n II BGB früher analog auf andere Verträge, die dem Urlaubsgenuss dienen, wie etwa die Anmietung einer Ferienwohnung, angewendet. Seitdem der Gesetzgeber jedoch die reiserechtlichen Vorschriften geändert und bewusst und ausdrücklich auf eine Kodifizierung dieser Rechtsprechung verzichtet hat, fehlt es an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Eine analoge Anwendung des § 651n II BGB scheidet damit aus.
IV. Geldentschädigung nach § 253 II BGB
1. Funktion der Norm
Die Geldentschädigung bei immateriellen Schäden nach § 253 II BGB hat mehrere Funktionen:
Sie soll einen Ausgleich schaffen: Wer anderen das Leben schwer macht, soll durch seine Geldleistung dafür sorgen, dass dessen Leben leichter wird.
Außerdem kommt ihr, jedenfalls im Rahmen der Verschuldenshaftung, eine Genugtuungs- oder Sühnefunktion zu.
Vor allem im Presserecht wird mit dem Anspruch auf Geldentschädigung zudem eine präventive Zielsetzung verfolgt.
Nach § 253 II BGB kann im Rahmen einer Schadensersatzleistung wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung auch wegen eines Nichtvermögensschadens eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
2. Bestimmung der Höhe der Entschädigung
Um die Höhe der billigen Entschädigung in Geld zu bestimmen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Art und Dauer der Schäden
individuelle Umstände des Geschädigten
Tatsituation
wirtschaftliche Belange des Ersatzpflichtigen
in vergleichbaren Fällen bisher gewährte Beträge (Schmerzensgeld - Tabellen)
In der Regel kommt es in der Klausur praktisch nie dazu, dass du einen konkreten Schmerzensgeldanspruch berechnen musst.