I. Allgemeines
Kein Urteil ist unfehlbar. Das Strafprozessrecht stellt deshalb ein System von Rechtsbehelfen zur Verfügung, mit dem Verfahrensbeteiligte fehlerhafte Entscheidungen angreifen können. Gleichzeitig verfolgt das Rechtssystem ein gegenläufiges Interesse: Urteile sollen irgendwann rechtskräftig und vollstreckbar werden – endlose Anfechtbarkeit würde Rechtsfrieden und Rechtssicherheit untergraben. Das Recht der Rechtsbehelfe bewegt sich daher stets in diesem Spannungsfeld.
Rechtsbehelfe sind das prozessuale Pendant zur Rechtskraft des Urteils (→ StPO Grundlegendes). Wer ein Rechtsmittel einlegt, hemmt den Eintritt dieser Rechtskraft. Erst wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder Fristen verstrichen sind, wird ein Urteil rechtskräftig und vollstreckbar. Das Beschleunigungsgebot (→ Prozessmaximen) wirkt dabei als Korrektiv: Auch im Rechtsmittelverfahren muss zügig entschieden werden.
II. Systematik der Rechtsbehelfe

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Das Strafprozessrecht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen.
Ordentliche Rechtsbehelfe wenden sich gegen noch nicht rechtskräftige Entscheidungen und verhindern deren Rechtskraft. Der Oberbegriff „Rechtsbehelf" ist dabei weiter als der des Rechtsmittels: Rechtsmittel im engeren, technischen Sinn (§§ 296 ff. StPO) sind nur Beschwerde, Berufung und Revision – sie zeichnen sich durch den Devolutiveffekt aus, weil über sie ein übergeordnetes Gericht entscheidet:
Beschwerde (§§ 304 ff. StPO)
Berufung (§§ 312 ff. StPO)
Revision (§§ 333 ff. StPO)
Der Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 410 StPO) zählt ebenfalls zu den ordentlichen Rechtsbehelfen, ist aber kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf eigener Art: Über ihn entscheidet – im Wege der Hauptverhandlung – dasselbe Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat, nicht ein übergeordnetes Gericht; ein Devolutiveffekt tritt also nicht ein. Systematisch ist der Einspruch daher auch nicht in §§ 296 ff. StPO (Drittes Buch – Rechtsmittel), sondern in §§ 407 ff. StPO (Verfahren bei Strafbefehlen) geregelt.
Diese Unterscheidung ist keine Besonderheit im Strafprozess, sondern gilt auch in der ZPO – siehe hier: → Rechtsmittel (Zivilprozessrecht). Auch dort definieren Devolutiv- und Suspensiveffekt den engeren Rechtsmittelbegriff (Berufung, Revision, Beschwerde). Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO) ist – genau wie der Einspruch gegen den Strafbefehl im Strafprozess – mangels Devolutiveffekt kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf eigener Art: Über ihn entscheidet dasselbe Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat, nicht eine höhere Instanz.
Außerordentliche Rechtsbehelfe hingegen durchbrechen die bereits eingetretene Rechtskraft und sind deshalb auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO)
Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO)
Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG)
Individualbeschwerde zum EGMR (Art. 34 EMRK)
Devolutiveffekt: Berufung, Revision und Beschwerde bringen das Verfahren in eine höhere Instanz. Über das Rechtsmittel entscheidet nicht das Ausgangsgericht, sondern ein übergeordnetes Gericht.
Suspensiveffekt: Berufung und Revision (nicht die Beschwerde) hemmen durch rechtzeitige Einlegung den Eintritt der Rechtskraft – das Urteil darf bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht vollstreckt werden.
Verbot der reformatio in peius (§§ 331 I, 358 II 1 StPO): Legt nur der Angeklagte (oder die StA zu seinen Gunsten) Rechtsmittel ein, darf das Rechtsmittelgericht die Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten verschärfen. Der Angeklagte soll nicht davon abgehalten werden, ein Rechtsmittel einzulegen, weil er eine Verschlechterung befürchtet.
Achtung: Auch die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich nicht suspensiv (§ 307 I StPO) – Ausnahme nur bei gerichtlicher Aussetzungsanordnung (§ 307 II StPO).
Die reformatio in peius spielt sowohl im Strafprozess zugunsten des Angeklagten als auch im Verwaltungsverfahren zugunsten des Klägers/Widerspruchsführers eine Rolle.
1. Gemeinsame Zulässigkeitsvoraussetzungen aller Rechtsmittel
Bevor ein Rechtsmittel erfolgreich sein kann, muss es zunächst zulässig sein. Folgende Voraussetzungen sind stets zu prüfen:
Statthaftigkeit: Ist das gewählte Rechtsmittel gegen diese Art von Entscheidung überhaupt zulässig?
Rechtsmittelberechtigung: Hat die Person, die das Rechtsmittel einlegt, das Recht dazu? (§§ 296 ff. StPO: grds. StA, Beschuldigter, Verteidiger, gesetzlicher Vertreter)
Beschwer: Das Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung den Einlegenden beschwert, d. h. von seinem Antrag oder dem für ihn günstigsten Ergebnis abweicht.
Form: Schriftliche Einlegung oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts.
Frist: Die Rechtsmittelfristen sind strikt einzuhalten (Berufung und Revision: 1 Woche ab Urteilsverkündung, § 341 I StPO; Beschwerde: 1 Woche, § 311 II StPO).
III. Die Beschwerde (§§ 304 ff. StPO)
Die Beschwerde ist der Rechtsbehelf gegen Beschlüsse der Gerichte und Verfügungen des Vorsitzenden (§ 304 I StPO). Sie überprüft diese Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – also vollumfänglich. Praktisch besonders bedeutsam ist die Beschwerde gegen den Haftbefehl (→ Untersuchungshaft) und gegen sonstige Zwangsmaßnahmen.
Das Amtsgericht ordnet per Beschluss die Durchsuchung der Wohnung des A an. A hält die Anordnung für rechtswidrig. Er kann hiergegen Beschwerde einlegen – das übergeordnete Gericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung in vollem Umfang.
Ist die Durchsuchung bereits vollzogen (erledigt), wandelt sich die Beschwerde in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde) – eine in Klausuren beliebte Fallkonstellation bei Zwangsmaßnahmen (→ Durchsuchung).
Wichtige Einschränkungen: Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen Entscheidungen des BGH (§ 304 IV StPO) und gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgehen und mit ihr im inneren sachlichen Zusammenhang stehen (§ 305 S. 1 StPO – z. B. Ablehnung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung; solche Fehler sind mit der Revision geltend zu machen). Ausnahmen von diesem Ausschluss enthält § 305 S. 2 StPO (u. a. für Verhaftung, Beschlagnahme).
Die sofortige Beschwerde (§§ 311, 310 StPO) muss innerhalb von einer Woche eingelegt werden (§ 311 II StPO). Ein automatischer Suspensiveffekt besteht grundsätzlich auch bei der sofortigen Beschwerde nicht (§ 307 I StPO); das Gericht kann die Vollziehung aber aussetzen (§ 307 II StPO).
IV. Die Berufung (§§ 312 ff. StPO)
Die Berufung ist der Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts – sowohl des Strafrichters als auch des Schöffengerichts (§ 312 StPO). Das entscheidende Merkmal der Berufung: Sie ist eine zweite Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass der Sachverhalt vollständig neu aufgerollt werden kann – neue Tatsachen und neue Beweismittel dürfen eingeführt werden (§ 323 III StPO). Die (kleine) Strafkammer des Landgerichts (auch Berufungskammer genannt) entscheidet so, als ob sie die Sache erstinstanzlich verhandeln würde.
Gegen Urteile des Landgerichts oder des OLG gibt es keine Berufung – dort ist nur die Revision möglich. Die Berufung ist ausschließlich der Rechtsbehelf gegen amtsgerichtliche Urteile.
Annahmeberufung (§ 313 StPO): Bei bestimmten Bagatellsachen (z. B. Verurteilung zu nicht mehr als 15 Tagessätzen Geldstrafe) ist die Berufung nur zulässig, wenn das Gericht sie annimmt. Sie wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 II StPO).
A wird vom Strafrichter des Amtsgerichts wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. A hält das Urteil für falsch – sowohl die Beweiswürdigung als auch die Strafhöhe. Er legt Berufung zum Landgericht ein. Die kleine Strafkammer verhandelt den Fall neu, vernimmt die Zeugen erneut und kann zu einem anderen Ergebnis kommen – auch zu einem Freispruch oder einer höheren Strafe (Letzteres jedoch nur, wenn A nicht allein Rechtsmittel eingelegt hat).
V. Die Revision (§§ 333 ff. StPO)
Die Revision ist der anspruchsvollste und prüfungsrelevanteste Rechtsbehelf. Sie wendet sich gegen erst- und zweitinstanzliche Urteile (§ 333 StPO) – also gegen alle Urteile des LG und OLG in erster Instanz sowie gegen Berufungsurteile des LG. Gegen amtsgerichtliche Urteile ist die sog. Sprungrevision nach § 335 StPO möglich, die die Berufungsinstanz überspringt.
Die Revision ist keine erneute Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht überprüft das angefochtene Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler – nicht auf die tatsächlichen Feststellungen. Es prüft, ob das Gericht das geltende Recht richtig angewandt hat, nicht ob es den Sachverhalt richtig gewürdigt hat.
Zuständigkeit: Das OLG entscheidet über Revisionen gegen Berufungsurteile und gegen erstinstanzliche Urteile des AG (Sprungrevision). Der BGH entscheidet über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des LG und des OLG.
Form (§ 341 StPO): Die Revision ist innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung beim Ausgangsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Revisionsbegründung muss binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist – bei späterer Urteilszustellung erst ab dieser – eingereicht werden (§ 345 I StPO) und muss entweder eine Sachrüge oder eine Verfahrensrüge enthalten (§ 344 StPO).
1. Die Sachrüge
Mit der Sachrüge (§ 337 StPO) wird geltend gemacht, dass das Gericht das materielle Recht falsch angewendet hat – also z. B. eine Norm des StGB falsch ausgelegt oder einen Tatbestand zu Unrecht bejaht oder verneint hat. Die Sachrüge bedarf keiner besonderen Begründung; es genügt die allgemeine Erklärung, das Urteil verletze das Gesetz. Das Revisionsgericht prüft dann das materielle Recht von Amts wegen nach.
2. Die Verfahrensrüge
Mit der Verfahrensrüge wird ein Fehler im Verfahrensablauf gerügt – also ein Verstoß gegen das Prozessrecht. Ein praktisch besonders häufiger Fall ist die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 StPO) – ein relativer Revisionsgrund, kein absoluter nach § 338 StPO. Die Verfahrensrüge ist formstreng: Die als verletzt gerügte Norm und die den Fehler begründenden Tatsachen müssen in der Revisionsbegründung genau bezeichnet werden (§ 344 II StPO). Vergisst der Verteidiger, eine Verfahrenstatsache zu benennen, ist die Rüge unzulässig – unabhängig davon, ob der Fehler tatsächlich vorlag.
Bei der Verfahrensrüge ist außerdem zu beachten: Relative Revisionsgründe führen nur dann zum Erfolg, wenn das Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337 I StPO). Hätte das Gericht ohne den Fehler genauso entschieden, bleibt die Revision ohne Erfolg.
3. Absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO)
Die absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO sind die wichtigste Kategorie: Bei ihnen wird das Beruhen des Urteils auf dem Fehler unwiderleglich vermutet. Es genügt der Nachweis, dass einer der in § 338 Nr. 1–8 genannten Fehler vorlag – ob das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre, ist irrelevant.
Nr. 1: Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (z. B. falscher Spruchkörper)
Nr. 2: Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (§§ 22, 23 StPO)
Nr. 3: Unzulässige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs (z. B. ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter hat dennoch mitgewirkt)
Nr. 4: Das Gericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (vgl. §§ 6, 16 StPO)
Nr. 5: Verletzung der Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten
Nr. 6: Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG)
Nr. 7: Fehlende oder nicht fristgerecht zu den Akten gebrachte Entscheidungsgründe (§ 275 StPO)
Nr. 8: Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Gerichtsbeschluss
Da § 338 StPO zu den am häufigsten abgeprüften Vorschriften des Strafprozessrechts zählt, sollte die Nummerierung wörtlich zitierfähig beherrscht werden – Prüfer erwarten die korrekte Nummer, nicht nur den Fehlertyp.
In der Hauptverhandlung gegen A war die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen – ein Teil der Beweisaufnahme fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, obwohl kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorlag. A legt Revision ein und rügt einen Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO (Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften). Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf – ohne zu prüfen, ob das Urteil ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. Das Beruhen wird unwiderleglich vermutet.
VI. Der Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 410 StPO)
Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) ermöglicht die schriftliche, nichtöffentliche Aburteilung von Vergehen ohne Hauptverhandlung. Der Beschuldigte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 410 I StPO).
Folge: Es findet eine reguläre Hauptverhandlung statt, in der das Gericht ohne Bindung an die im Strafbefehl zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung neu entscheidet (§ 411 IV StPO) – ein Verschlechterungsverbot besteht dabei nach ganz herrschender Meinung gerade nicht, das Gericht kann also bei unbeschränktem Einspruch auch eine strengere Rechtsfolge als im Strafbefehl festsetzen. Aus Gründen des fairen Verfahrens soll das Gericht den Angeklagten vor einer solchen Verböserung aber auf diese Möglichkeit hinweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Einspruch zurückzunehmen. Legt der Beschuldigte keinen Einspruch ein, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 III StPO).
A erhält einen Strafbefehl über 60 Tagessätze wegen Beleidigung. Er hält den Vorwurf für unberechtigt und legt Einspruch ein. Das Amtsgericht terminiert nun eine Hauptverhandlung. Im schlimmsten Fall für A bleibt es bei den 60 Tagessätzen – mehr kann er nicht bekommen, weil er allein Einspruch eingelegt hat.
VII. Außerordentliche Rechtsbehelfe
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff. StPO)
Wer ohne eigenes Verschulden eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und die versäumte Prozesshandlung muss gleichzeitig nachgeholt werden (§ 45 StPO).
A befindet sich aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls im Krankenhaus und verpasst deshalb die Frist zur Einlegung der Revision. Er kann Wiedereinsetzung beantragen – das fehlende Verschulden ist der Schlüssel.
2. Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO)
Die Wiederaufnahme ist der schärfste aller außerordentlichen Rechtsbehelfe: Sie durchbricht die Rechtskraft eines bereits abgeschlossenen Verfahrens. Wegen der enormen Bedeutung der Rechtskraft ist die Wiederaufnahme auf eng begrenzte, abschließend in §§ 359, 362 StPO geregelte Fälle beschränkt.
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO), wenn z. B.:
eine in der Hauptverhandlung verwendete Urkunde gefälscht war (Nr. 1)
ein Zeuge oder Sachverständiger eine strafbare Falschaussage gemacht hat (Nr. 2)
neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen die Freisprechung oder eine wesentlich mildere Bestrafung begründen würden (Nr. 5 – der praktisch wichtigste Fall)
Wiederaufnahme zulasten des Freigesprochenen (§ 362 StPO) ist im Strafprozessrecht sehr eingeschränkt und wurde 2021 um § 362 Nr. 5 StPO erweitert (DNA-Beweise bei Kapitalverbrechen). Die Verfassungsmäßigkeit dieser Erweiterung ist höchst umstritten; das BVerfG hat sie 2023 für verfassungswidrig erklärt.
Die Wiederaufnahme ist kein weiteres Rechtsmittel auf dem regulären Instanzenzug – sie ist ein Ausnahmeverfahren, das die Rechtskraft als solche angreift. Das Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit tritt hier besonders deutlich hervor.
3. Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG)
Sind alle fachgerichtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft (Subsidiaritätsgrundsatz), kann der Betroffene beim Bundesverfassungsgericht rügen, dass eine hoheitliche Maßnahme seine Grundrechte verletzt. Im Strafrecht ist die Verfassungsbeschwerde der letzte inländische Rechtsbehelf.
4. Individualbeschwerde zum EGMR (Art. 34 EMRK)
Auf internationaler Ebene steht schließlich die Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Verfügung. Voraussetzung ist die Erschöpfung des nationalen Rechtswegs und die Behauptung einer Verletzung der EMRK durch Deutschland.
VIII. Prüfungsschema Rechtsmittel in der Klausur
Rechtsmittelprobleme in Klausuren drehen sich fast immer um die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Revision. Prüfe in dieser Reihenfolge:

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Die Revisionsgründe hängen eng mit den Vorschriften über die Hauptverhandlung zusammen – Fehler bei der Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1), bei der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 338 Nr. 4) oder bei der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6) sind nur verständlich, wenn man die jeweiligen Hauptverhandlungsvorschriften kennt. Auch Beweisverwertungsverbote (→ Beweisverwertungsverbote) können als Verfahrensrüge in der Revision geltend gemacht werden – sofern rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde (Widerspruchslösung).