Grundsystematik des Schadensrechts

Das Schadensrecht ist ein zentraler Bestandteil des Zivilrechts und regelt die Wiedergutmachung von Schäden, die eine Person einer anderen durch rechtswidrige oder schuldhafte Handlung zugefügt hat. Es stellt eine besonders klausurrelevante Thematik dar, da es in allen Fällen von Schadensersatzansprüchen relevant sein kann und damit in vielen Klausuren, auch in solchen mit unterschiedlichen Schwerpunkten, eine Rolle spielt.

I. Geltungsbereich

Das Schadensrecht ist in den §§ 249 - 255 BGB und damit systematisch im allgemeinen Teil des Schuldrechts normiert. Sein Geltungsbereich geht aber weit über das Schuldrecht hinaus. Die §§ 249 - 255 BGB gelten nämlich für jede Art von Schadensersatz, sofern sich die Rechtsfolge einer Norm hierauf richtet. Sie sind damit anwendbar im:

  • Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB

  • Haftungsrecht, §§ 7, 18 StVG, § 1 ProdHaftG

  • Vindikationsrecht, §§ 989 - 992 BGB

  • Rahmen des Schadensersatzes nach §§ 280 - 283, 311a II BGB.

II. Formen und Grundsätze des Schadensrechts

Das Gesetz kennt zwei Formen von Schadensersatz: die Naturalrestitution und den Geldersatz. Nach der Naturalrestitution ist grundsätzlich genau der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser sogenannte „Grundsatz der Naturalrestitution“ ist in § 249 I BGB niedergelegt. Das Gesetz geht davon aus, dass es sich dabei um den Regelfall des Schadensersatzes handelt.

Das Gesetz kennt jedoch auch den Schadensersatz in Form von Geldersatz. Dieser ist nur dann möglich, wenn das Gesetz ihn ausdrücklich vorsieht (§§ 249 II, 250, 251 I, II BGB).

Während der Schadensersatz nach §§ 249 II, 250 BGB inhaltlich der Naturalrestitution zugeordnet ist, weil er diese absichern soll, handelt es sich bei § 251 I, II BGB originär um eine reine Geldentschädigung. Dies wird deutlich, wenn man sich die geschützten Interessen dahinter anschaut (dazu unten).

Neben dem Grundsatz der Naturalrestitution ist ein weiterer wichtiger Grundsatz die sogenannte Totalreparation. Danach ist stets der totale Gesamtschaden von dem Schädiger auszugleichen.

Merke

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Haftungshöchstsummen, wie etwa in § 12 StVG, § 10 ProdHaftG.


Letztlich gilt auch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, welches eine Bereicherung des Geschädigten durch den Schadensfall unterbindet. Der Geschädigte soll durch den Schadensfall nicht besser stehen als er ohne diesen stehen würde.

III. Schaden

1. Schadensbegriff

Um sich im Schadensrecht zurecht zu finden, ist es wichtig, sich zunächst zu vergegenwärtigen, was überhaupt unter einem Schaden zu verstehen ist.

Definition

Unter einem Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße zu verstehen.

Den Gegensatz zu einem Schaden stellt die Aufwendung dar. Sie wird insbesondere im Rahmen des § 670 BGB relevant. 

Definition

Aufwendung ist jede freiwillige Vermögenseinbuße.

2. Ermittlung des Schadens

Ob im konkreten Einzelfall ein Schaden vorliegt, ist nach der Differenzmethode zu ermitteln.

Hierbei werden zwei Güterlagen miteinander verglichen:

  • Hypothetische Lage ohne schädigendes Ereignis

  • Tatsächliche Lage mit schädigendem Ereignis

Ergibt sich aus dem Vergleich eine Vermögensminderung, so liegt ein natürlicher Schaden vor. 

Der Schadensbegriff geht aber insoweit über natürliche Schäden hinaus, als dass auch ein normativer Schaden vorliegen kann. Ein solcher kommt dann in Betracht, wenn es nach der Differenzmethode an einer konkreten Vermögensminderung fehlt. Der Schaden ist dann wertend zu bestimmen. Hier wird also unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm eine normative Korrektur der Differenztheorie vorgenommen.

Beispiel

A wird auf dem Weg zur Arbeit schuldhaft von Fahrradfahrer F angefahren. Er trägt dabei so schwere Verletzungen davon, dass er die nächsten zwei Wochen arbeitsunfähig ist. Obwohl er in diesem Zeitraum nicht arbeiten kann, erhält er nach § 3 I 1 EFZG eine Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber.

Der Arbeitsausfall scheint zunächst keinen Schaden des A zu begründen: Er erhält trotz Arbeitsunfähigkeit eine Entgeltfortzahlung in Höhe seiner Vergütung, sodass es an einer konkreten Vermögensminderung fehlt. Dieser Vorteil soll den Schädiger jedoch nicht entlasten, da er allein dem A zugutekommen soll. Nach § 6 I EFZG geht der Schadensersatzanspruch insoweit auf den Arbeitgeber über (Legalzession). Der Verdienstausfallschaden besteht daher fort und wird nur normativ dem Arbeitgeber zugeordnet – es liegt ein normativer Schaden vor.

3. Bezugspunkte der Schadensermittlung

Welche Art von Schadensersatz (Naturalrestitution oder Geldentschädigung) im konkreten Fall einschlägig ist, hängt davon ab, welches Interesse der Schadensersatz realisieren soll. Zum einen gibt es das sogenannte Integritätsinteresse, bei dem auf den konkret verletzten Vermögensbestandteil abgestellt wird, der wiederherzustellen ist. Zum anderen gibt es das sogenannte Wertinteresse, wo das gesamte Vermögen Bezugspunkt der Schadensermittlung ist.

Beispiel

T beschädigt den Youngtimer des E, der zu dieser Zeit 15.000 € wert war. Die Reparatur kostet 30.000 €.

Erhält E die Reparaturkosten ersetzt oder maximal 15.000 €?

a) Integritätsinteresse

Das Integritätsinteresse wird durch die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, realisiert, §§ 249 f. BGB. Nicht ausreichend ist daher der bloße Wertausgleich des Schadens. Relevant wird diese Unterscheidung vor allem bei § 249 II BGB. Hierbei handelt es sich gerade nicht um einen Fall der Geldentschädigung, sondern um einen Fall der Naturalrestitution. Die in § 249 II BGB verankerte Geldleistung ist auf die Herstellung des Integritätsinteresses gerichtet, indem die erforderlichen Herstellungskosten ersetzt werden.

Definition

Integritätsinteresse ist das Interesse des Geschädigten daran, dass seine einzelnen Vermögensbestandteile intakt bleiben.

Der Youngtimer wird erst wieder durch die Reparatur intakt. Soweit das Integritätsinteresse ersetzt wird, erhält E die Reparatur (§ 249 I BGB) beziehungsweise die zur Reparatur erforderlichen 30.000 € (§ 249 II BGB).

Klausurtipp

Das Integritätsinteresse ist nicht zu verwechseln mit dem Integritätsinteresse bei Leistungsstörungen und dem Integritätsinteresse bei weiterfressenden Mängeln. 

b) Wertinteresse

Vom schadensrechtlichen Integritätsinteresse ist das Wertinteresse des Geschädigten zu unterscheiden. 

Definition

Wertinteresse ist das Interesse des Geschädigten daran, dass sein Vermögen insgesamt nicht geschmälert wird.


Das Wertinteresse wird durch Wertausgleich nach § 251 BGB kompensiert. Würde nur das Wertinteresse ersetzt, müsste T lediglich den Wert des Youngtimers in Höhe von 15.000 € ersetzen. Gemäß § 251 I BGB ist dieser Wertausgleich jedoch subsidiär zur Naturalrestitution nach § 249 BGB. 

Eine eigenständige Bedeutung bekommt das Wertinteresse insbesondere dann, wenn eine Wiederherstellung der Sache in Natur nicht möglich ist oder wenn trotz der Wiederherstellung in Natur nach § 249 I BGB eine Wertminderung der Sache verbleibt (sogenannter merkantiler Minderwert). Das ist vor allem bei Autos oft der Fall. Diese verbleibende Wertminderung wird dann gemäß § 251 I BGB ausgeglichen.

Zu den Begriffen der Restitution und Kompensation findest du mehr in diesem Artikel.

IV. Unterschiedliche Interessensbegriffe

Die unterschiedlichen Interessenbegriffe des BGB können durchaus verwirrend sein. Grundsätzlich muss zwischen dem positiven Interesse, dem negativen Interesse und dem Integritätsinteresse unterschieden werden. 

1. Interessenbegriffe des allgemeinen Schuldrechts

a) Positives Interesse

Das positive Interesse wird auch Äquivalenzinteresse oder Erfüllungsinteresse genannt. Hierunter versteht man das Interesse am Erhalt der geschuldeten Leistung. Ersetzt wird in der Folge der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. 

Merke

Geschützt ist also dasjenige, was sich der Gläubiger durch die Erfüllung der Pflicht durch den Schuldner erhofft hat. Er will sein Vermögen also vermehren.

Muss der Schuldner das positive Interesse ersetzen, muss er den Gläubiger so stellen, wie er stünde, wenn der Schuldner das Schuldverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hätte. 

Daher sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz statt der Leistung einschlägig, wenn es um Ersatz für das positive Interesse geht. Hierunter fallen:

  • Schadensersatz für Nicht-/Schlechtleistung trotz Fristsetzung nach §§ 280 I, III, 281 BGB 

  • Schadensersatz für Schutzpflichtverletzung und Unzumutbarkeit 

  • Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit nach §§ 280 I, III, 283 BGB 

  • Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit nach §§ 311a II BGB 

Auch der Schadensersatz des bösgläubigen falsus procurator nach § 179 I BGB ist ein typisches Beispiel für den Ersatz des positiven Interesses. 

Ersetzt werden im Rahmen des positiven Interesses daher vor allem

  • entgangene Gewinne nach § 252 BGB

  • frustrierte Aufwendungen (solange die Rentabilitätsvermutung greift)

  • der Minderwert einer nicht ordnungsgemäßen Leistung

  • die Mehrkosten eines Deckungskaufs bei endgültiger Nichterfüllung

b) Negatives Interesse

Im Rahmen des negativen Interesse wird der sogenannte Vertrauensschaden ersetzt. Dieser umfasst den Schaden, der dadurch entsteht, dass jemand auf die Gültigkeit einer Erklärung vertraut hat. 

Merke

Geschützt ist der status quo des Gläubigers. Er will seinen Vermögensstatus also erhalten und lediglich nicht negativ verändern.

Muss der Schuldner das negative Interesse ersetzen, muss er den Gläubiger so stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf das Rechtsgeschäft vertraut hätte. Hierunter fällt vor allem der Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger bereits im Vertrauen auf das Rechtsgeschäft getätigt hat. Relevant sind hier vor allem:

  • Schadensersatz infolge der Anfechtung nach § 122 I BGB 

  • Schadensersatz des gutgläubigen falsus procurator nach § 179 II BGB 

  • Schadensersatz bei der Dritthaftung gemäß §§ 280 I, 241 II, 311 BGB 

  • Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB 

Ersetzt werden können hier insbesondere

  • entgangener Gewinn, der durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit entstanden ist

  • vergeblich getätigte Aufwendungen 

  • Rückgängigmachen des Vertrags 

Das negative Interesse ist auf das positive Interesse begrenzt. Der Schädiger soll nicht mehr zahlen müssen, als er im Falle der Wirksamkeit des Geschäfts gezahlt hätte. Das würde den Geschädigten übermäßig bereichern. 

c) Integritätsinteresse 

Das Integritätsinteresse bezeichnet das Interesse an der Erhaltung der (übrigen) Rechtsgüter. Ersetzt wird also der Schaden, der durch eine Verletzung eines Rechtsguts des Geschädigten entsteht und der nicht schon vom Erfüllungsinteresse gedeckt ist. 

Merke

Geschützt ist der status quo des Gläubigers. Er will seinen Vermögensstatus also erhalten und lediglich nicht negativ verändern.

Hierunter fallen insbesondere:

  • Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB 

  • Schadensersatz nach den Grundsätzen der c.i.c. §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB

  • Schadensersatz nach Delikt § 823 I BGB 

Das Integritätsinteresse ist nicht durch das positive Interesse begrenzt. Der Schädiger muss für Rechtsgutsverletzungen stets vollständig einstehen.

2. Interessenbegriffe im Rahmen der §§ 249 ff. BGB

Davon zu unterscheiden sind die Interessenbegriffe im Rahmen der §§ 249 ff. BGB. Diese differenzieren lediglich dazwischen, ob Schadensersatz in Form von Naturalrestitution (§§ 249 f. BGB) zur Realisierung des Integritätsinteresses gewährt wird oder in Form von Geldentschädigung (§ 251 BGB) zum Ausgleich des Wertinteresses. 

Beispiel

G fährt mit seinem Auto in das Autohaus des S, weil er überlegt, seinen Wagen an S zu verkaufen. S will sich einen Eindruck von dem Wagen verschaffen und fährt diesen Probe. Bei der Probefahrt wird das Auto aus Unachtsamkeit beschädigt. 

G hat einen Anspruch gegen S auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB und aus § 823 I BGB auf Ersatz des Integritätsschadens. Auf Rechtsfolgenseite richtet sich der Schadensersatzanspruch des G primär auf Naturalrestitution gemäß § 249 I BGB. Nach § 249 II BGB kann G auch die für die Reparatur erforderlichen Kosten verlangen. Beide Rechtsfolgen sind auf die Realisierung seines Integritätsinteresses gerichtet. Darüber hinaus kann die Reparatur jedoch nicht ausgleichen, dass der G nunmehr einen Unfallwagen im Eigentum hat, der allein deswegen weniger wert ist. Für diesen merkantilen Minderwert kann G nach Ausgleich über § 251 I BGB verlangen, um sein Wertinteresse zu realisieren. 

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  • § 284 BGB

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