I. Einführung
Grundsätzlich sind Drittschäden nicht ersatzfähig. Verletzt ein Schuldner eine ihm gegenüber dem Gläubiger obliegende Pflicht oder ein Recht oder Rechtsgut, so haben diejenigen, die hierdurch mittelbar einen Vermögensschaden erleiden, generell keinen Schadensersatzanspruch.
Wird ein Arbeitnehmer verletzt, stehen seinem Arbeitgeber keine Schadensersatzansprüche als Ausgleich dafür zu, dass ein wichtiger Auftrag nicht ausgeführt werden konnte.
Drittschäden sind aber ausnahmsweise doch zu ersetzen. Das ist in folgenden Konstellationen der Fall:

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II. Ersatz von Drittschäden nach Deliktsrecht
In den §§ 844, 845 BGB befinden sich einige Anspruchsgrundlagen, die den Ersatz von Drittschäden nach Deliktsrecht ermöglichen.
1. Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 I BGB)
Nach § 844 I BGB hat der Schädiger im Falle einer Tötung demjenigen die Beerdigungskosten zu ersetzen, der verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Wegen § 1968 BGB sind die Beerdigungskosten dem Erben zu ersetzen. Dass der Getötete ohnehin irgendwann gestorben wäre, ist hierbei lediglich eine unbeachtliche Reserveursache.
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 1968 BGB neben dem § 844 I BGB kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass der Erbe nach dem § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat, während der zum Schadensersatz Verpflichtete dem zur Bestreitung dieser Kosten Verpflichteten nach dem § 844 I BGB die Beerdigungskosten zu ersetzen hat.
2. Entgangener Unterhalt (§ 844 II BGB)
Bei der Tötung eines Ehegatten hat der verbleibende Ehegatte einen Anspruch auf eine Geldrente aus §§ 844 II, 1360 BGB gegen den Schädiger. Auch die Kinder des Verstorbenen haben einen Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen einer Geldrente aus §§ 844 II, 1601, 1610 BGB.
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 1360 BGB und die §§ 1601, 1610 BGB neben dem § 844 II BGB kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass sich hieraus die Anspruchsgrundlagen für den ursprünglichen Unterhaltsanspruch gegen den Getöteten ergeben – nämlich der Familienunterhalt unter Ehegatten und der Verwandtenunterhalt –, an deren Stelle der Schadensersatzanspruch des unterhaltsberechtigten Dritten aus § 844 II BGB tritt.
Der Unterhaltsberechtigte muss sich den Stammwert der Erbschaft oder des Pflichtteils, den er vom Getöteten erbt, nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Er hätte diesen nämlich ohnehin irgendwann erhalten. Es handelt sich um keinen Vorteil, der durch die Schädigung eingetreten ist.
3. Hinterbliebenengeld (§ 844 III BGB)
Seit dem Jahr 2017 erhalten Angehörige von Unfallopfern nach § 844 III BGB eine Entschädigung für immaterielle Nachteile. Dies geschieht unabhängig von einer eigenen Gesundheitsverletzung.
a) Hintergrund
Hintergrund der Haftung nach § 844 III BGB ist, dass die allgemeine Verschuldenshaftung nach § 823 I BGB eine Rechtsgutsverletzung voraussetzt. Grundsätzlich sind damit nur die Träger der verletzten Rechtsgüter, nicht aber Drittbetroffene aktivlegitimiert.
Wird jedoch ein Mensch getötet, fällt er als Anspruchsteller aus. Aus diesem Grund wäre derjenige, der einen anderen tötet, nach allgemeinen Regeln von jeder Schadensersatzpflicht frei.
Um dies zu verhindern, sind gemäß § 844 BGB auch mittelbar Betroffene aktivlegitimiert. Sie haben einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das ihnen zugefügte seelische Leid.
b) Prüfschema
aa) Anwendungsbereich
aaa) Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich des § 844 III BGB ist nur im Rahmen der außervertraglichen Schadenshaftung eröffnet, inklusive der Gefährdungshaftung, für die die inhaltsgleiche, eigenständige Parallelvorschrift § 10 III StVG gilt.
Ist jemand ausschließlich aufgrund Vertrags, etwa nach § 278 BGB, für die Tötung verantwortlich, so haftet er nicht nach § 844 III BGB. Hier geht die deliktische Haftung also ausnahmsweise weiter als die vertragliche Haftung.
bbb) Persönlicher Anwendungsbereich
Aktivlegitimiert sind nach § 844 III 1 BGB Hinterbliebene, die zur Zeit der Tötung zu dem Verstorbenen in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen.
Ein solches Näheverhältnis wird gemäß § 844 III 2 BGB vermutet, wenn der Hinterbliebene Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil oder Kind des Getöteten war.
bb) Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch aus § 844 III 1 BGB setzt voraus, dass der Schädiger gegenüber dem Getöteten einen Haftungstatbestand verwirklicht hat. Er muss also durch eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB den Tod einer Person herbeigeführt haben.
Die Rechte der Sekundärgeschädigten leiten sich nämlich von einem Anspruch des Primäropfers ab.
c) Verhältnis zum Schockschaden
Das Hinterbliebenengeld nach § 844 III BGB setzt keine eigene Gesundheitsverletzung voraus. Liegt aber eine solche vor und führt sie gleichzeitig dazu, dass ein ersatzfähiger Schockschaden im Sinne des § 253 II BGB besteht – wann dies der Fall ist, kannst du hier nachlesen –, geht der Schockschaden dem Hinterbliebenengeld des § 844 III BGB vor.
In diesen Fällen geht das Hinterbliebenengeld im Schmerzensgeldanspruch wegen des Schockschadens auf; beide Ansprüche werden also nicht nebeneinander gewährt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dabei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht weniger erhalten darf, als ihm als Hinterbliebenengeld zustünde.
4. Verletzung eines Unterhaltspflichtigen
Bei der Verletzung von Unterhaltspflichtigen hat das BGB keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Schädiger parat.
Eine solche ist nicht nötig, weil ein verletzter Unterhaltsverpflichteter seinen entgangenen Gewinn oder Verdienst nunmehr als Schadensersatz verlangen kann. Mit diesem Geld kann er dann nach wie vor seine Unterhaltspflichten erfüllen.
Können verletzte Hausfrauen oder Hausmänner den Haushalt nicht mehr führen und nicht mehr für die Familie sorgen, können sie selbst Schadensersatz aus §§ 823, 843 BGB verlangen. Die haushaltsspezifische Erwerbsfähigkeit ist durch die Verletzung aufgehoben oder gemindert. Außerdem ist dadurch, dass sie auch nicht mehr für sich selbst sorgen können, eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse eingetreten.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach der üblichen Vergütung für eine Ersatzkraft.
5. Tötung und Verletzung von Dienstverpflichteten (§ 845 BGB)
§ 845 S. 1 BGB räumt einem Dritten einen Anspruch auf eine Geldrente ein, wenn eine Person getötet oder in Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt wird, die ihm kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten verpflichtet war und infolge des Todes oder der Verletzung nicht mehr dazu in der Lage ist. Durch die Entrichtung der Geldrente wird Ersatz für die entgangenen Dienste geleistet.
Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Diensten ergibt sich für Kinder gegenüber ihren Eltern aus § 1619 BGB. Dienstleistungspflichtige Kinder bilden den einzigen Anwendungsfall des § 845 S. 1 BGB.
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 1619 BGB neben dem § 845 S. 1 BGB kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass sich die für den Ersatzanspruch nötige Dienstleistungspflicht aus dem § 1619 BGB ergibt.
Hausfrauen und Hausmänner sind nicht zur Leistung von Diensten verpflichtet, sondern erfüllen durch Haushaltsarbeit gemäß § 1360 S. 2 BGB ihre Unterhaltspflicht. Die Konstruktion eines Anspruchs über § 845 BGB ist überflüssig, da sie einen eigenen Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 843 BGB haben.
III. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Drittschäden können aber nicht nur im Rahmen des Deliktsrechts ersetzt werden. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ermöglicht es Dritten, die in einen schuldrechtlichen Vertrag einbezogen sind, einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Genaueres zu der Konstellation des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter findest du in diesem Artikel.
IV. Drittschadensliquidation
Neben dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gibt es eine weitere Konstellation, in der Drittschäden außerhalb des Deliktsrechts geltend gemacht werden können, und zwar die Drittschadensliquidation. Wie diese funktioniert, kannst du hier nachlesen.