Der Zeuge ist im Strafverfahren ein persönliches Beweismittel: Er soll über eigene Wahrnehmungen zu einer nicht gegen ihn selbst gerichteten Tat aussagen. Zugleich ist er nicht bloßes Objekt der Beweiserhebung, sondern Träger eigener Befugnisse. Diese Befugnisse sind die Kehrseite seiner staatsbürgerlichen Pflichtenstellung: Wer zur Aussage herangezogen und damit belastet wird, dem gewährt das Gesetz an genau umrissenen Stellen ein Recht zur Verweigerung. Dieser Artikel behandelt, wer Zeuge ist, welche Pflichten ihn treffen, welche Verweigerungs- und Belehrungsrechte ihm zustehen und wie er vernommen werden muss. Was aus einem Verstoß folgt, ist Gegenstand des Artikels zu den Beweisverwertungsverboten und wird hier nur am Rande erwähnt.
A. Der Zeuge
Zeuge ist, wer in einem nicht gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren über eigene Wahrnehmungen zu Tatsachen aussagen soll. Kennzeichnend ist die Unvertretbarkeit: Es kommt gerade auf die konkrete Person und ihre Wahrnehmung an, weshalb der Zeuge – anders als der Sachverständige – nicht ausgetauscht werden kann.
Die Zeugenrolle grenzt sich wie folgt ab:
Zeuge / Beschuldigter: Niemand kann im eigenen Verfahren Zeuge sein. Wer beschuldigt ist, ist nicht Zeuge. Der bloß Verdächtige darf hingegen noch als Zeuge vernommen werden (arg. §§ 55 II, 60 Nr. 2 StPO), erst der Inkulpationsakt (Verfolgungswille der Behörde bei vorliegendem Tatverdacht) macht ihn zum Beschuldigten. Auch der gesondert Verfolgte – wer wegen seiner eigenen Beteiligung an derselben oder einer verbundenen Tat in einem eigenen, getrennt geführten Verfahren beschuldigt wird – ist im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten grundsätzlich Zeuge, nicht Beschuldigter.
Zeuge / Sachverständiger: Der Zeuge bekundet eigene, in der Vergangenheit gemachte Wahrnehmungen, der Sachverständige vermittelt dem Gericht Sachkunde, Erfahrungssätze und darauf gestützte Schlussfolgerungen. Die Mischfigur ist der sachverständige Zeuge (§ 85 StPO): Wer Tatsachen bekundet, die er kraft besonderer Sachkunde wahrgenommen hat (z. B. der behandelnde Arzt über den damaligen Zustand des Verletzten), wird nach den Regeln über den Zeugenbeweis behandelt.
Die Einzelheiten zur Abgrenzung Verdächtiger/Beschuldigter, zum Inkulpationsakt und zum Umgehungsschutz sind im Artikel Der Beschuldigte und seine Rechte dargestellt.
B. Die Zeugenpflichten
Während der Beschuldigte schweigen darf, treffen den Zeugen zentrale staatsbürgerliche Pflichten:
Erscheinenspflicht,
Aussagepflicht,
Eidespflicht.
I. Erscheinens- und Aussagepflicht
Ob eine Erscheinens- und Aussagepflicht besteht, hängt zunächst davon ab, wer den Zeugen lädt:
Richter: Erscheinens- und Aussagepflicht auf richterliche Ladung, § 48 I 1, 2 StPO.
Staatsanwaltschaft: Erscheinens- und Aussagepflicht auf Ladung der StA, § 161a I 1 StPO.
Polizei: Grundsätzlich keine Erscheinenspflicht. Etwas anderes gilt nach § 163 III StPO: Danach sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ohne einen solchen StA-Auftrag bleibt es dabei, dass einer schlichten polizeilichen Ladung nicht Folge geleistet werden muss.
Der Grundsatz ist die Aussagepflicht. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. Ein bestehendes Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht suspendiert allerdings nicht die Erscheinenspflicht. Der Zeuge muss also erscheinen und sein Recht dort ausüben.
II. Folgen bei Ausbleiben oder Verweigerung
Erscheint der Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht, werden ihm zwingend die verursachten Kosten auferlegt (§ 51 I 1 StPO). Ebenfalls ist ein Ordnungsgeld und – für den Fall, dass er dieses nicht beibringen kann – Ordnungshaft zu verhängen (§ 51 I 2 StPO). Die Höhe/Dauer richtet sich nach Art. 6 EGStGB: Ordnungsgeld 5,00 bis 1.000,00 €, Ordnungshaft ein Tag bis sechs Wochen. Nach § 51 I 3 StPO kann das Gericht den Zeugen auch zwangsweise vorführen lassen.
Erscheint ein Zeuge zwar, verweigert dann aber – ohne bestehendes Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht – die Aussage, werden ihm zwingend die verursachten Kosten auferlegt (§ 70 I 1 StPO). Ebenfalls ist ein Ordnungsgeld und – für den Fall, dass er dieses nicht beibringen kann – Ordnungshaft zu verhängen (§ 70 I 2 StPO). Bei fortgesetzter Aussageverweigerung kann außerdem Beugehaft (§ 70 II StPO) verhängt werden. Dabei unterscheiden sich die Zwangsmittel in ihrer Funktion: Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 70 I StPO sanktionieren die bereits erfolgte Weigerung, während die Beugehaft nach § 70 II StPO als reines Beugemittel wirkt – sie soll den Zeugen zur künftigen Aussage anhalten und endet daher spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens oder sobald der Zeuge aussagt.
Diese Rechtsfolgen treten auch ein, wenn ein Zeuge auf eine Ladung der Staatsanwaltschaft nicht erscheint oder die Aussage dort verweigert, da § 161a II 1 StPO anordnet, dass die Maßregeln der §§ 51, 70 StPO in diesem Fall der Staatsanwaltschaft zustehen. Gem. § 161a II 2 StPO gilt dies nicht für die Festsetzung der Ordnungshaft (Grund: Art. 104 II GG). Auch bei polizeilichen Vorladungen, denen ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, gelten §§ 51, 70 StPO, da § 163 III 2 StPO auf die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches (§§ 48–71 StPO) verweist, zu denen sie zählen.
Die Ausschöpfung von Zwangsmitteln kann für das Gericht vor dem Hintergrund seiner Aufklärungspflicht aus § 244 II StPO zwingend geboten sein: Verweigert ein Zeuge grundlos einzelne Fragen und sieht das Gericht von § 70 StPO ab, obwohl die unbeantworteten Fragen für die Aufklärung maßgeblich sind, liegt ein Verstoß gegen § 244 II StPO vor, was im Zweifel eine Verfahrensrüge begründen kann.

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C. Die Verweigerungsrechte
Der Schutz des Zeugen läuft über zwei klar getrennte Rechte, die sich in Grund und Reichweite unterscheiden:
Das Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52, 53, 53a StPO. Es ist persönlich begründet (Angehörigenkonflikt bzw. Berufsgeheimnis) und erfasst stets die gesamte Aussage.
Das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO. Es ist sachlich begründet (drohende Selbst- oder Angehörigenbelastung) und erfasst nur einzelne Fragen.

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I. Die Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52, 53, 53a StPO)
1. Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten, § 52 I StPO
§ 52 StPO schützt den Zeugen vor dem Konflikt, gegen einen ihm nahestehenden Beschuldigten aussagen zu müssen. Zur Verweigerung berechtigt sind nach § 52 I StPO:
Nr. 1: der Verlobte des Beschuldigten,
Nr. 2: der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
Nr. 2a: der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
Nr. 3: wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

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Das Recht erfasst die ganze Aussage und kann jederzeit ausgeübt bzw. die Aussage nach anfänglicher Aussagebereitschaft widerrufen werden (§ 52 III 2 StPO). Maßgeblich ist das Angehörigenverhältnis im Zeitpunkt der Vernehmung, nicht zur Tatzeit. Ein erst nach der Tat begründetes Verhältnis genügt daher. Während das Recht bei Ehe und Lebenspartnerschaft auch nach deren Auflösung fortbesteht (Nr. 2, 2a), entfällt es beim Verlöbnis mit dessen Auflösung.
Insbesondere im Hinblick auf das Verlöbnis ergeben sich oft Probleme. Das Verlöbnis setzt ein ernstlich gemeintes, gegenseitiges Eheversprechen voraus. Da sich dieses der äußeren Feststellung entzieht, ist es besonders anfällig für Schutzbehauptungen. Ein nur zur Aussageverweigerung geschlossenes „Gefälligkeitsverlöbnis“ trägt kein Verweigerungsrecht. Solange der Heiratswille jedoch echt ist, ist es unschädlich, wenn dem Verlöbnis auch noch andere Motive zugrundeliegen. Ist ein Partner noch anderweitig verheiratet, ist ein wirksames Verlöbnis nicht möglich. Etwas anderes kann gelten, wenn bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
2. Minderjährige oder verstandesunreife Zeugen, § 52 II StPO
Fehlt einem Zeugen die Verstandesreife, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erfassen (typischer Fall: das kindliche Opfer) oder ist er dazu wegen einer psychischen Beeinträchtigung nicht imstande, so darf er nur vernommen werden, wenn er aussagebereit ist und sein gesetzlicher Vertreter zustimmt (§ 52 II StPO).
3. Berufsgeheimnisträger, § 53 StPO
§ 53 StPO gewährt bestimmten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde. Erfasst sind im Überblick namentlich Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ärzte und andere Heilberufe, Angehörige bestimmter Beratungsstellen, Abgeordnete sowie Presse und Rundfunk (Medienprivileg). Das Recht dient nicht dem persönlichen Schutz des Zeugen, sondern dem Vertrauensverhältnis. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Geheimnisträger nach Maßgabe des § 53 II StPO entbunden werden, mit der Folge, dass das Verweigerungsrecht entfällt.
4. Berufshelfer, § 53a StPO
Die Gehilfen der in § 53 StPO genannten Berufsträger sowie die zu deren Berufsvorbereitung tätigen Personen haben ein akzessorisches Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53a StPO): Sie leiten es vom Berufsträger ab, über die Ausübung entscheidet grundsätzlich dieser.
5. Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 III 1 StPO
Der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte ist vor jeder Vernehmung über sein Recht zu belehren (§ 52 III 1 StPO). Unterbleibt die Belehrung, folgt daraus regelmäßig ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot.
6. Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung, § 252 StPO
Beruft sich ein Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung auf sein Recht zu schweigen, so dürfen seine früheren Angaben gem. § 252 StPO nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden. Tatbestandlich setzt § 252 StPO voraus, dass
die früheren Angaben im Rahmen einer Vernehmung oder informatorischen Befragung gemacht wurden,
im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (auch wenn dies erst zwischenzeitlich begründet wurde) und
der Zeuge auf dieses Recht nicht verzichtet.
Auf der Erhebungsseite ist § 252 StPO vor allem als Belehrungsbezug bedeutsam: Er verzahnt sich mit der Belehrung nach § 52 III StPO, weil nur der ordnungsgemäß belehrte Zeuge über sein Recht – und damit über die spätere Verwertbarkeit seiner Angaben – entscheiden kann.
Zur Reichweite des § 252 StPO siehe den Artikel zu den Beweisverwertungsverboten.
II. Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO)
Nach § 55 I StPO darf der Zeuge die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen i. S. d. § 52 I StPO der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. § 55 StPO ist damit die zeugenrechtliche Ausprägung des Nemo-tenetur-Grundsatzes.
§ 55 StPO schützt – anders als das Zeugnisverweigerungsrecht – nicht vor der Aussage insgesamt, sondern nur vor einzelnen belastenden Fragen. Der Zeuge muss im Übrigen aussagen.
Nach der Mosaiktheorie besteht die Verfolgungsgefahr nicht erst bei einer unmittelbar belastenden Antwort. Es genügt, dass die Antwort ein Teilstück liefert, das im Zusammenspiel mit anderen Umständen zur Belastung beitragen kann. Straftaten, die erst durch die Aussage selbst begangen werden (etwa eine Falschaussage), begründen kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. § 55 StPO schützt vor der Offenbarung bestehender Verfolgungsgefahr, nicht vor der Verfolgung des Aussagedelikts selbst.
Zeuge Z wird zu einem Diebstahl befragt, an dem A beteiligt war. Auf die für sich harmlose Frage, ob er A am Tatabend in der Nähe des Tatorts gesehen habe, könnte Z wahrheitsgemäß nur bejahen. Isoliert betrachtet belastet diese Aussage Z nicht. Ergibt sich aus den übrigen Ermittlungen aber, dass nur Personen mit genauer Ortskenntnis als Mittäter infrage kommen, liefert die Antwort ein Mosaikstück, das Z in Verbindung mit anderen Indizien selbst der Tatbeteiligung verdächtig erscheinen lassen kann. Z darf die Auskunft insoweit nach § 55 I StPO verweigern.
Über das Auskunftsverweigerungsrecht ist der Zeuge nach § 55 II StPO zu belehren, sobald hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 III 1 StPO), über das stets schon vor der Vernehmung zu belehren ist, entsteht die Belehrungspflicht hier also erst situativ.
Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 55 II StPO führt, anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht, nicht zu einem Beweisverwertungsverbot zugunsten des Beschuldigten, da § 55 StPO allein den Zeugen schützt (Rechtskreistheorie).
III. Glaubhaftmachung der Weigerungsgründe, § 56 StPO
Die Voraussetzungen des Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 56 StPO). Zulässige Mittel sind etwa die Versicherung an Eides statt oder Urkunden. Die bloße Erklärung des Beschuldigten genügt nicht. Über die Zubilligung entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 I StPO).
IV. Belehrung über die Wahrheitspflicht, Vereidigung, Strafbarkeit, § 57 StPO
Nach § 57 StPO sind alle Zeugen vor ihrer Aussage zur Wahrheit zu ermahnen, auf die Möglichkeit der Vereidigung hinzuweisen und über die Strafbarkeit einer falschen Aussage aufzuklären.
Die Vereidigung selbst ist heute die Ausnahme: Nach § 59 I StPO werden Zeugen nur vereidigt, wenn das Gericht dies wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Absolute Vereidigungsverbote enthält § 60 StPO:
Nr. 1: Personen, die bei der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen mangelnder Verstandesreife vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben,
Nr. 2: Personen, die der Tat oder der Beteiligung daran (bzw. Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei) verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
D. Die Zeugenvernehmung
Über das Zeugnisverweigerungsrecht ist der Berechtigte vor jeder amtlichen Vernehmung zu belehren (§ 52 III 1 StPO), über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 II StPO dagegen erst, sobald dazu Anlass besteht.
Der Vernehmungsbegriff im Zeugenrecht ist dabei weiter als der bei der Vernehmung des Beschuldigten. Erfasst werden sämtliche Bekundungen eines Zeugen im Rahmen einer amtlichen Befragung. Insbesondere ist auch im Rahmen einer informatorischen Befragung zu belehren. Abzugrenzen sind lediglich echte Spontanangaben des Zeugen.
Beim Beschuldigten gilt der formelle (engere) Vernehmungsbegriff: Erforderlich ist, dass der Vernehmende ihm offen in amtlicher Funktion gegenübertritt. Die informatorische Befragung ist dort gerade noch keine Vernehmung. Die Einzelheiten des Vernehmungsbegriffs sind im Artikel Der Beschuldigte und seine Rechte dargestellt.
I. Verbotene Vernehmungsmethoden, § 69 III StPO i.V.m. § 136a StPO
Auch für die Zeugenvernehmung gilt das Verbot der Vernehmungsmethoden des § 136a StPO: § 69 III StPO ordnet die entsprechende Geltung an. Ein Verstoß begründet – wie beim Beschuldigten – ein absolutes Verwertungsverbot.
II. Weitere Vorschriften zum Zeugenschutz
Daneben kennt die StPO noch weitere Schutz- und Fürsorgevorschriften, die hier nur im Überblick genannt werden sollen:
§ 68 StPO – Schutz der persönlichen Daten (Zurückhaltung von Wohnanschrift/Identität bei Gefährdung),
§ 68a StPO – Beschränkung von Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich,
§ 68b StPO – anwaltlicher Zeugenbeistand,
§ 247 StPO – Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung.
Die zeugenrechtlichen Verweigerungsrechte haben ein materiell-rechtliches Gegenstück: Die §§ 52, 55 StPO suspendieren nur die Aussagepflicht, nicht die Wahrheitspflicht. Ein Angehöriger, der aussagt und dabei die Unwahrheit sagt, kann die Aussagedelikte der §§ 153 ff. StGB oder Strafvereitelung nach § 258 StGB verwirklichen.
§ 157 StGB erlaubt dem Gericht, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen (oder von sich selbst) die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden (Privilegierung im Aussagenotstand),
§ 258 VI StGB stellt denjenigen straffrei, der die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht (Angehörigenprivileg bei der Strafvereitelung).

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