Gerichtszuständigkeit

Dieser Artikel behandelt die Gerichtszuständigkeit im Strafprozessrecht. Im Folgenden werden die sachliche, die örtliche und die funktionelle Zuständigkeit nacheinander behandelt.

Die gesamte Zuständigkeitslehre beruht auf Art. 101 I 2 GG: Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Daraus folgt, dass das zuständige Gericht für jede angeklagte Tat anhand allgemeiner, hinreichend bestimmter und vorab festgelegter Merkmale feststehen muss. Zuständigkeitsregeln sind damit keine bloße Verfahrenstechnik, sondern verfassungsrechtlich geboten.

Merke

Die sachliche Zuständigkeit ist gem. § 6 StPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Verstoß stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 4 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils. Demgegenüber ist die örtliche Zuständigkeit nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 16 I StPO von Amts wegen zu prüfen.

I. Sachliche Zuständigkeit in erster Instanz

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht bzw. welcher Spruchkörper für eine Strafsache in erster Instanz zuständig ist. Sie ist im GVG geregelt (vgl. § 1 StPO) und richtet sich maßgeblich nach Art und Schwere der angeklagten Straftat sowie der zu erwartenden Strafe.

1. Das Amtsgericht

Die Amtsgerichte haben nach § 24 I GVG grundsätzlich die Zuständigkeit im Strafverfahren: Sie sind für sämtliche Strafsachen zuständig, die nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung dem Landgericht (§§ 74 II, 74a GVG) oder dem Oberlandesgericht (§§ 120, 120b GVG) zugewiesen sind, und bei denen keine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre oder keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 24 I 1 Nr. 2 GVG).

Merke

Zu unterscheiden sind zwei Grenzen: Die Straferwartung (§ 24 I 1 Nr. 2 GVG) begründet die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts aus Sicht der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Anklageerhebung.

Die Strafgewalt (§ 24 II GVG) begrenzt demgegenüber die Strafe, die das Amtsgericht am Ende der Hauptverhandlung tatsächlich verhängen darf, auf vier Jahre Freiheitsstrafe – unabhängig davon, was der Strafrichter oder das Schöffengericht für angemessen hält.

Hält das Gericht im Laufe der Hauptverhandlung eine Strafe für schuldangemessen, die seine Strafgewalt überschreitet, muss es gemäß § 270 I StPO an das Landgericht verweisen.

a) Strafrichter (§ 25 GVG)

Der Strafrichter entscheidet gem. § 25 GVG als Einzelrichter und ist zuständig für Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden, sowie für Vergehen, bei denen keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Vergehen im technischen Sinne sind Taten mit einer Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe (§ 12 II StGB).

b) Schöffengericht (§§ 28, 29 GVG)

Für alle verbleibenden Strafsachen des Amtsgerichts – insbesondere Vergehen mit einer Straferwartung von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe sowie Verbrechen – ist das Schöffengericht gem. § 28 GVG zuständig. Es besteht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen (§ 29 I GVG). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen, wenn dies nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint; eines Antrags bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat (erweitertes Schöffengericht, § 29 II GVG).

Beispiel

Die Staatsanwaltschaft klagt beim Schöffengericht an, weil sie eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erwartet. Das Schöffengericht hält nach Abschluss der Hauptverhandlung vier Jahre und sechs Monate für schuldangemessen. Da dies die Strafgewalt des Amtsgerichts (vier Jahre, § 24 II GVG) übersteigt, muss es gemäß § 270 I StPO an das Landgericht verweisen. Die ursprünglich zutreffende Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist insoweit irrelevant.

2. Das Landgericht

Beim Landgericht ist für erstinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich die Große Strafkammer (§ 74 I GVG) zuständig, die grundsätzlich aus drei Berufsrichtern (einschließlich des Vorsitzenden) und zwei Schöffen besteht (§ 74 I i. V. m. § 76 I 1 Alt. 1 GVG). Im Regelfall besteht die Große Strafkammer aber aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 76 II 4 GVG); mit drei Berufsrichtern muss sie besetzt sein, wenn sie als Schwurgericht zuständig ist, eine Unterbringung oder Sicherungsverwahrung in Betracht kommt oder der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters erfordert (§ 76 II GVG).

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist in § 74 I GVG geregelt und erfasst:

  • alle Verbrechen, für die weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht zuständig sind (§ 74 I 1 GVG), sowie

  • alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 74 I 2 Alt. 1 GVG – spiegelbildlich zu § 24 I 1 Nr. 2 GVG), sowie

  • Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schutzbedürftigkeit, besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung des Falls gem. § 24 I Nr. 3 GVG unmittelbar beim Landgericht Anklage erhebt (§ 74 I 2 Alt. 3 GVG).

Für vorsätzliche Tötungsdelikte und andere Delikte mit Todesfolge ist die Strafkammer als Schwurgericht zuständig (§ 74 II GVG). Die Bezeichnung ist historisch bedingt. Funktional unterscheidet sich das Schwurgericht von der Großen Strafkammer allein durch den Ausschluss der Reduktionsmöglichkeit nach § 76 II GVG: Es muss stets mit drei (statt ggf. nur zwei) Berufsrichtern zzgl. der zwei Schöffen besetzt sein.

3. Das Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) ist erstinstanzlich nur für spezielle, im Gesetz abschließend aufgezählte Delikte zuständig. Die Spruchkörper heißen Senate und bestehen nach § 122 II GVG grundsätzlich aus fünf Berufsrichtern, können aber auf drei reduziert werden.

Das OLG ist nach § 120 I GVG erstinstanzlich vor allem zuständig bei Staatsschutzdelikten sowie bestimmten weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Darüber hinaus kann der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Strafverfolgung übernehmen (sog. Evokationsbefugnis nach § 74a II GVG), was über § 120 II Nr. 1 GVG ebenfalls die OLG-Zuständigkeit begründet.

4. Übersicht

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II. Örtliche Zuständigkeit in erster Instanz

Die örtliche Zuständigkeit regelt, welches von mehreren sachlich zuständigen Gerichten gleicher Art territorial für eine Strafsache zuständig ist. Sie richtet sich nach den §§ 7 ff. StPO (sog. Gerichtsstände).

1. Ordentliche Gerichtsstände

Die §§ 7–9 StPO benennen die drei zentralen Anknüpfungspunkte:

  • Tatort (§ 7 StPO): Das Gericht des Ortes, an dem die Tat begangen oder der Erfolg eingetreten ist. Maßgeblich ist der strafrechtliche Tatort, nicht der zivilrechtliche.

  • Wohnsitz/Aufenthaltsort (§ 8 StPO): Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Klageerhebung.

  • Ergreifungsort (§ 9 StPO): Der Ort, an dem der Beschuldigte ergriffen oder gestellt wird.

Merke

Die örtliche Zuständigkeit ist nach § 16 I StPO nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Nach der Eröffnung kann das Gericht seine Unzuständigkeit nur noch auf Einwand des Angeklagten aussprechen, den dieser bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache vorbringen muss.

2. Mehrere Gerichtsstände (§ 12 I StPO)

Wenn mehrere Gerichtsstände begründet sind, hat die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, bei welchem örtlich zuständigen Gericht sie Anklage erhebt. Sollten Anklagen bei mehreren Gerichten erhoben werden, hat nach dem Prioritätsgrundsatz das Gericht den Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet, also die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO zuerst beschlossen hat (§ 12 I StPO).

III. Funktionelle Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren

Die funktionelle Zuständigkeit leitet sich aus der erstinstanzlichen sachlichen Zuständigkeit ab. Sie bestimmt, welches Gericht für Berufung oder Revision zuständig ist.

1. Ausgangsfall: Erstinstanzliche Zuständigkeit des AG

Ist das Amtsgericht erstinstanzlich tätig, sieht das Gesetz einen dreistufigen Instanzenzug vor:

  1. Berufung (§ 312 StPO) gegen das Urteil des Amtsgerichts zum Landgericht (Spruchkörper: kleine Strafkammer, § 76 I 1 GVG; beachte § 76 VI 1 GVG).

  2. Revision (§ 333 StPO) gegen das Berufungsurteil des Landgerichts zum Oberlandesgericht (Spruchkörper: Senat, § 122 I GVG).

Merke

Die sog. Sprungrevision gestattet es gem. § 335 I StPO, ein amtsgerichtliches Urteil ohne vorangehendes Berufungsverfahren anzufechten.

Legt aber ein anderer Beteiligter gegen dasselbe Urteil Berufung ein, wird auch die Revision als Berufung behandelt und das Verfahren vor dem Landgericht fortgesetzt (§ 335 III 1 StPO). Gegen ein dann ergehendes Berufungsurteil ist wieder Revision nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 335 III 3 StPO).

2. Ausgangsfall: Erstinstanzliche LG- oder OLG-Zuständigkeit

Gegen erstinstanzliche Strafurteile des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts steht ausschließlich das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung (§ 333 StPO). Zuständig ist der Bundesgerichtshof, dessen Senate mit fünf Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sind (§ 139 I GVG).

Merke

Die auf den ersten Blick paradox anmutende Lage, dass Bagatellsachen drei Instanzen durchlaufen können, schwere Kriminalität hingegen nur zwei, erklärt sich daraus, dass Urteile der Großen Strafkammern und Senate des OLG aufgrund ihrer qualifizierten Besetzung von vornherein eine erhöhte Richtigkeitsgewähr bieten.

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