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Versuch der Beteiligung

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Versuch der Beteiligung
Versuchte Anstiftung
Sichbereiterklären
Annahme eines Erbietens
Verabredung zu einem Verbrechen
Verbrechen
Unmittelbares Ansetzen
Omnimodo facturus
Doppelter Vorsatz
§ 30 StGB
§ 31 StGB
§ 49 StGB
§ 27 StGB
§ 26 StGB
§ 23 StGB
§ 22 StGB
§ 12 StGB
Gliederung
  • I. Versuch der Anstiftung, § 30 I StGB

    • 1. Anstiftung zum Versuch

    • 2. Versuchte Anstiftung

      • a) Vorprüfung

        • aa) Nichtvollendung der Anstiftung

        • bb) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung

      • b) Tatentschluss (doppelter Vorsatz)

        • aa) Verbrechen (§ 12 StGB) eines anderen

        • bb) Bestimmen (§ 26 StGB) zur Tat

      • c) Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) zum Bestimmen zur Tat

  • II. Versuch der Beteiligung, § 30 II StGB

    • 1. Sichbereiterklären (II Var. 1 StGB)

    • 2. Annahme des Erbietens eines anderen

    • 3. Verabredung mit einem anderen

  • III. Rechtsfolge

  • IV. Rücktritt, § 31 StGB

    • 1. Sonderfälle: Fehlende Verhinderungskausalität und unabhängige Begehung vom früheren Verhalten

Dieser Artikel behandelt den Versuch der Beteiligung, der in § 30 StGB geregelt ist. Während der Gesetzgeber in den §§ 22, 23 StGB grundsätzlich die Strafbarkeit des Versuchs (von Verbrechen) unter Strafe stellt, normiert § 30 StGB eine Strafbarkeit bereits im Vorfeld einer Tat, indem er das Versuchsstadium auch auf bestimmte Formen der Beteiligung ausdehnt. Das bedeutet, dass ein Täter auch bestraft werden kann, wenn die Tat noch nicht ins Versuchsstadium eingetreten ist, also noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB gegeben ist. Diese Ausdehnung der Versuchsstrafbarkeit betrifft zwei Konstellationen:

  • § 30 I StGB: Den Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen, selbst wenn es nicht zur Haupttat kommt.

  • § 30 II StGB: Das sich Bereiterklären, die Annahme eines Erbietens und die Verabredung zu einem Verbrechen, die bereits unabhängig vom Versuch der Haupttat strafbar sind.

§ 30 StGB dient insbesondere der Verhinderung schwerer Straftaten, indem er frühzeitig strafwürdiges Verhalten erfasst, das auf die Begehung eines Verbrechens abzielt. Da die Vorschrift Abweichungen vom klassischen Versuchsprinzip enthält, ist ihre systematische Einordnung umstritten. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Prüfung von Beteiligungshandlungen wird empfohlen, die Artikel zu den allgemeinen Regeln der Täterschaft und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe, Mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme) sowie zum Versuch und Rücktritt bereits gelesen zu haben.

I. Versuch der Anstiftung, § 30 I StGB

Wie bereits aus dem Artikel zur Anstiftung erkennbar, ergibt sich eine Anstiftungsstrafbarkeit nach § 26 StGB, wenn eine Anstiftung zu einer vollendeten oder versuchten Tat vorliegt. Von den Fällen der Anstiftung zu einem versuchten Delikt ist die versuchte Anstiftung zu unterscheiden.

1. Anstiftung zum Versuch

Beispiel

A überzeugt seinen Saufkumpanen S den Türsteher T mit einem Messer zu erstechen, weil dieser ihnen den Zutritt zu ihrer Lieblingskneipe verwehrte. Als S zum Stich ausholt, reagiert T blitzschnell und wehrt das Messer ab. T wird nicht verletzt.

Im obigen Beispiel liegt eine (vollendete) Anstiftung (§ 26 StGB) zu einem versuchten Delikt (§§ 212 I, 22, 23 I StGB) vor, weil A beim S erfolgreich den Tatentschluss hervorgerufen - ihn also bestimmt hat und weil der Taterfolg der Tötung ausgeblieben ist. A ist strafbar wegen Anstiftung zu einem versuchten Totschlag gemäß §§ 26, 212 I, 22, 23 I StGB.

Klausurtipp

Immer, wenn die Versuchsstrafbarkeit in den Strafnormen selbst nicht angegeben ist (wie etwa bei § 212 StGB; anders bei 223 II StGB), muss § 23 I StGB mit zitiert werden, weil sich die Strafbarkeit des Versuch dann aus Tatsache ergibt, dass ein Verbrechen (§ 23 I StGB) vorliegt, das stets im Versuch strafbar ist, und nicht weil die Strafbarkeit speziell angeordnet ist.

2. Versuchte Anstiftung

Fälle, in denen die Anstiftung schon nicht erfolgreich ist, können verschiedene Gründe haben:

  • Der Haupttäter ist bereits zur Tat entschlossen, sodass der “Anstifter” den Tatentschluss beim Haupttäter gar nicht mehr hervorrufen kann (omnimodo facturus)

Beispiel

A redet auf seinen Saufkumpanen S ein, den Türsteher T mit einem Messer zu erstechen, weil dieser ihnen den Zutritt zu ihrer Lieblingskneipe verwehrte. Dabei weiß er nicht, dass S längst selbst diesen Entschluss gefasst hat. S geht zu T und sticht ihm mit seinem Messer ins Herz. T stirbt.

Achtung: In den meisten Fällen des omnimodo facturus wird zwar keine Anstiftung (§ 26 StGB), aber eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) vorliegen, weil derjenige, der versucht hat, den anderen zur Tat zu bestimmen, ihn wenigstens psychisch dahingehend bekräftigt hat, seinen Tatentschluss auch umzusetzen. In diesen Fällen tritt die versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB hinter der Beihilfe nach § 27 StGB zurück.

  • Der “Haupttäter” hat gar keinen Tatentschluss gefasst; der “Anstifter” hat also vergeblich, versucht, ihn zur Tat zu bestimmen

Beispiel

A redet immer wieder und mit voller Ernsthaftigkeit auf seinen Saufkumpanen S ein, den Türsteher T zu erstechen, weil dieser ihnen den Zutritt zu ihrer Lieblingskneipe verwehrte. Der friedliebende S lässt sich aber nicht beirren und geht in seine Zweitlieblingskneipe.

  • Der Haupttäter hat den Tatentschluss gefasst, führt ihn aber nicht aus

Beispiel

A redet auf seinen Saufkumpanen S ein, den Türsteher T zu erstechen, weil dieser ihnen den Zutritt zu ihrer Lieblingskneipe verwehrte. S lässt sich überzeugen. Als A ihn auffordernd in Richtung des T schubst, erkennt er aus dem Augenwinkel seine in der Schlange stehende Jugendfreundin J und verwickelt sich in ein Gespräch. Als S nun endlich zur Tat schreiten will, ist T nicht mehr auffindbar - er hat zwischenzeitlich Feierabend gemacht.

  • Der Haupttäter hat den Tatentschluss gefasst und wird auch tätig, allerdings erreicht die Tat nicht die Schwelle der Versuchsstrafbarkeit nach § 22 StGB, er kommt also nicht dazu unmittelbar zur Tat anzusetzen

Beispiel

A redet auf seinen Saufkumpanen S ein, den Türsteher T zu erstechen, weil dieser ihnen den Zutritt zu ihrer Lieblingskneipe verwehrte. S lässt sich nach längerer Einrede durch A überzeugen. S geht in Richtung des T und öffnet in seiner Jackentasche das Klappmesser. Als er T direkt gegenübersteht, erkennt er, dass es sich gar nicht um T, sondern um D handelt, der ihn freundlich begrüßt und hereinlässt. T hatte zwischenzeitlich Feierabend gemacht.

Für die Prüfung der versuchten Anstiftung nach § 30 I StGB wird folgendes Schema empfohlen:

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a) Vorprüfung

Zunächst muss im Rahmen der Vorprüfung untersucht werden, ob überhaupt eine Strafbarkeit nach § 30 I StGB in Betracht kommt.

aa) Nichtvollendung der Anstiftung

Dafür dürfte der Täter nicht schon wegen einer vollendeten Anstiftung strafbar sein. Konkret heißt das, dass eine Anstiftung wegen der oben genannten Fallgruppen ausscheidet. Der Täter darf also weder wegen Anstiftung zum vollendeten Delikt (z.B. §§ 26, 212 I StGB), noch wegen Anstiftung zum versuchten Delikt (§§ 26, 212 I, 22, 23 I StGB) strafbar sein.

bb) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung

Weiterhin muss in der Vorprüfung festgestellt werden, dass die versuchte Anstiftung überhaupt strafbar ist. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, sollen nur schwere Straftaten von § 30 I StGB erfasst werden, da von Ihnen ein eklatant höheres Gefährdungspotenzial ausgeht.

Daher umfasst § 30 I StGB schon von seinem Wortlaut her nur Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB, also alle rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bestraft werden.

Merke

So ist etwa eine versuchte Anstiftung hinsichtlich einer Körperverletzung (§ 223 StGB) oder einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) nicht möglich, da es sich nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen handelt.

b) Tatentschluss (doppelter Vorsatz)

Das Herzstück der Prüfung bildet regelmäßig der Tatentschluss des “Anstifters”. Hier muss der Doppelvorsatz festgestellt werden. Die Prüfung gleicht hier systematisch der des Versuchs nach § 22 StGB.

Definition

Der Tatentschluss umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat des anderen und der eigenen Anstiftungshandlung gerichteten Vorsatz.

aa) Verbrechen (§ 12 StGB) eines anderen

Der “Anstifter” muss Tatentschluss (also Vorsatz) hinsichtlich der Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und in der Vorstellung des “Anstifters” hinreichend bestimmten Verbrechens (§ 12 I StGB) eines anderen haben.

Zu prüfen sind hier also alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat.

Merke

Handelt es sich um einen Totschlag nach § 212 StGB, muss der Täter also Tatentschluss (Vorsatz) aufweisen hinsichtlich:

  1. Tathandlung des anderen

  2. Taterfolgseintritt durch die Tathandlung

  3. Kausalität der Tathandlung des anderen

  4. Objektive Zurechenbarkeit der Tathandlung des anderen zum Erfolg

  5. Vorsätzlichkeit der Tatbegehung des Haupttäters

  6. Rechtswidrigkeit der Tatbegehung des Haupttäters

bb) Bestimmen (§ 26 StGB) zur Tat

Auch hinsichtlich der eigenen Anstiftungshandlung muss der Anstifter Tatentschluss (also Vorsatz) haben. Dabei gleicht die Anstiftungshandlung derjenigen des § 26 StGB. Der Anstifter musste den anderen zur Tat bestimmen wollen.

Definition

“Bestimmen” meint das Hervorrufen des Tatentschlusses.

Konkret muss der Täter mit Wissen und Wollen den Tatentschluss hervorrufen (wollen).

c) Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) zum Bestimmen zur Tat

Auch der objektive Tatbestand des § 30 I StGB muss erfüllt sein. Der Täter muss also unmittelbar zum Hervorrufen des Tatentschluss beim Haupttäter angesetzt haben. Hinsichtlich der Frage, wann der Anstifter unmittelbar ansetzt im Sinne des § 22 StGB, unterscheidet sich die Antwort zu der Konstellation des “normalen” Versuchs.

Definition

Ein unmittelbares Ansetzen im Rahmen der versuchten Anstiftung liegt vor, wenn der Auffordernde (Anstifter) den Kausalverlauf so aus der Hand gibt, dass der Aufgeforderte beim Zugang der Aufforderung in der Lage wäre, die ins Auge gefasste Tat konkret zu begehen.

Klausurtipp

Der Streit um die Frage des unmittelbaren Ansetzens muss also nicht geführt werden.

Merke

Die Versuchsstrafbarkeit bezieht sich nicht mehr auf die Haupttat an sich, sondern die Beteiligungshandlung, sodass der “Anstifter” zur Anstiftung unmittelbar angesetzt haben muss, also dem Bestimmen zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat des anderen.

II. Versuch der Beteiligung, § 30 II StGB

Nicht nur die versuchte Anstiftung ist unter Strafe gestellt. Auch andere, gesetzlich klar geregelte Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die Begehung eines Verbrechens sind strafbar. Hintergrund dieser Sanktionsmöglichkeit ist die Gefährlichkeit einer Selbstbindung und Verpflichtungen anderen gegenüber in Bezug auf eine strafbare Handlung.

Vernetztes Lernen

Diese gruppendynamischen Prozesse (und das daraus folgende erhöhte Realisierungs- oder Gefährdungspotenzial) sind im übrigens auch der Grund für das härtere Sanktionieren von Bandendelikten (§ 244a StGB) oder Begehung von mehreren (§ 224 I Nr. 4 StGB, § 231 StGB).

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1. Sichbereiterklären (II Var. 1 StGB)

Wer sich zur Begehung einer Straftat bereiterklärt oder wer sich zur Anstiftung zu einem Verbrechen bereit erklärt, wird ebenfalls nach § 30 StGB sanktioniert.

Das Sichbereiterklären kann dabei einerseits die Annahme der Aufforderung im Rahmen der versuchten Anstiftung sein:

Beispiel

A redet auf seinen Saufkumpanen S ein, den Türsteher T zu erstechen, weil dieser ihnen den Zutritt zu ihrer Lieblingskneipe verwehrte. S lässt sich nach längerer Einrede durch A überzeugen. S geht in Richtung des T und öffnet in seiner Jackentasche das Klappmesser. Als er T direkt gegenübersteht, erkennt er, dass es sich gar nicht um T, sondern um D handelt, der ihn freundlich begrüßt und hereinlässt. T hatte zwischenzeitlich Feierabend gemacht.

In diesem bereits in der versuchten Anstiftung nach Abs. 1 aufgezeigten Fall, macht sich also nicht nur A wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag nach §§ 30 I, 12 I, 212 I StGB strafbar, sondern auch der S, der sich auf die Aufforderung hin zur Begehung des Verbrechens bereit erklärt. S ist demnach wegen des Sichbereiterklärens zur Begehung eines Totschlags gemäß §§ 30 II Var. 1, 12 I, 212 I StGB strafbar.

Andererseits kann das Sichbereiterklären auch in einem Sicherbieten liegen:

Beispiel

Nach Jahren gut laufender Geschäfte für den Auftragskiller K, kommen seine Geschäfte in letzter Zeit ins Stocken. K beschließt “Werbung zu machen”. Er bekommt von einem Auftragskillerkollegen gesteckt, dass der sehr wohlhabende E von dem A auf eine Millionensumme verklagt wird. K besinnt sich auf seinen Geschäftsgeist und sucht den E auf. Er bietet ihm an, den A “pro Bono” zu töten, womit sich die Probleme des E erledigen würden. E lehnt ab.

Im vorliegenden Fall erklärt sich der K bereit, den A zu töten, macht seinen endgültigen Tatentschluss allerdings von der Zustimmung des E abhängig. Eine Prüfung der versuchten Anstiftung nach § 30 I StGB würde scheitern, da K selbst noch keinen endgültigen Tatentschluss hat. Allerdings ist K wegen des Sichbereiterklärens zur Begehung eines Mordes gemäß §§ 30 II Var. 1, 12 I, 212 I, 211 StGB strafbar.

2. Annahme des Erbietens eines anderen

Indem die Annahme des Erbietens eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, unter Strafe gestellt wird, soll auch derjenige bestraft werden, gegenüber dem sich der andere (spätere Täter) verpflichtet. Es stellt quasi das Gegenstück zum Sicherbieten dar.

Beispiel

Nach Jahren gut laufender Geschäfte für den Auftragskiller K, kommen seine Geschäfte in letzter Zeit ins Stocken. K beschließt “Werbung zu machen”. Er bekommt von einem Auftragskillerkollegen gesteckt, dass der sehr wohlhabende E von dem A auf eine Millionensumme verklagt wird. K besinnt sich auf seinen Geschäftsgeist und sucht den E auf. Er bietet ihm an, den A “pro Bono” zu töten, womit sich die Probleme des E erledigen würden. E nimmt an. Zur Tatausführung kommt es nicht.

In diesem Beispiel ist nicht nur der K wegen des Sicherbietens strafbar, sondern auch E, der das Erbieten des K angenommen, ihm also die Verpflichtung abgenommen hat. E ist strafbar wegen der Annahme des Sicherbietens des K zur Begehung eines Mordes gemäß §§ 30 II Var. 2, 12 I, 212 I, 211 StGB.

3. Verabredung mit einem anderen

Für eine Strafbarkeit nach § 30 II Var. 3 StGB müssen mindestens zwei Personen sich fest entschließen, ein Verbrechen gemeinschaftlich zu begehen. Die Beteiligten müssen sich über ihre Mitwirkungsbeiträge einig sein, wobei diese auf eine täterschaftliche Begehungsweise hindeuten müssen.

Die Beteiligten müssen sich nicht persönlich kennen (z. B. Internetkontakte), jedoch müssen die Tatbeiträge so konkret verabredet sein (hinsichtlich Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Vorgehensweise), dass jeder von ihnen die zugesagte Handlung des anderen auch konkret einfordern kann.

Beispiel

A und B sind Mitglieder der Facebook-Gruppe „Volksverräter G-Partei“ und teilen eine extreme Abneigung gegen die G-Partei und deren Mitglieder. Obwohl sie sich nur unter Pseudonymen kennen, stellen sie fest, dass sie in derselben Stadt leben. Als der Politiker P der G-Partei ankündigt, einen öffentlichen Rundgang in der Innenstadt zu machen, fassen sie den Plan, ihn zu töten.

  • A arbeitet bei der städtischen Polizeibehörde und wird für den Personenschutz von P eingeteilt. Er verpflichtet sich, B über jede Bewegung von P zu informieren und ihm eine Schussmöglichkeit zu verschaffen.

  • B soll mit einer Waffe an einer günstigen Stelle warten und P erschießen.

Bevor sie den Plan umsetzen können, werden A und B vom Verfassungsschutz entdeckt und festgenommen.

In diesem Fall haben sich A und B auf eine hinreichend konkrete Tatausführung geeinigt:

  • Tatort, Tatzeit und Tatobjekt sind festgelegt.

  • Die Mitwirkungshandlungen sind essenziell für die Tatausführung (A sorgt für die Schussmöglichkeit, B führt die Tat aus).

  • Ohne den Beitrag des jeweils anderen wäre die Tat nicht möglich.

Da die Beteiligten eine funktionale Tatherrschaft über die Tat hätten, sind sie wegen Verabredung zum Mord gemäß §§ 30 Abs. 2 Var. 3, 12 Abs. 1, 211, 212 StGB strafbar.

III. Rechtsfolge

Insofern eine Strafbarkeit nach § 30 I oder II StGB vorliegt, ist der Täter nach den Vorschriften über den Versuch eines Verbrechens zu bestrafen. § 30 I 2 StGB schreibt eine obligatorische Strafmilderung nach § 49 I StGB vor.

Das gilt aber nur, wenn kein strafbefreiender Rücktritt des Täters nach § 31 StGB vorliegt.

IV. Rücktritt, § 31 StGB

Ähnlich dem “normalen” Versuch kann der Täter auch vom Versuch der Beteiligung zurücktreten. Dabei bestimmt sich die Rücktrittsform (§ 31 I Nr. 1-3 StGB) nach den jeweiligen Beteiligungsformen.

  • Versuch der Anstiftung, § 30 I StGB:

    • ohne etwaige Gefahr, dass der andere die Tat begeht → Aufgabe des Versuchs der Anstiftung nach § 31 I Nr. 1 Alt. 1 StGB

    • mit etwaiger Gefahr, dass der andere die Tat auch durchführt —> zusätzlich: Abwendung dieser Gefahr nach § 31 I Nr. 1 Alt. 2 StGB

  • Sichbereiterklären, § 30 II Alt. 1 StGB → Aufgabe des Vorhabens der Tatausführung, § 31 I Nr. 2 StGB

  • Annahme des Erbietens eines anderen, § 30 II Alt. 2 StGB → Verhinderung der Tat, § 31 I Nr. 3 Alt. 1 StGB

  • Verabredung zum Verbrechen, § 30 II Alt. 3 StGB → Verhinderung der Tat, § 31 I Nr. 3 Alt. 2 StGB

1. Sonderfälle: Fehlende Verhinderungskausalität und unabhängige Begehung vom früheren Verhalten

§ 31 II StGB regelt Sonderfälle, die mit den Regelungen in § 24 I 2, II 2 StGB vergleichbar sind.

Insofern die Tat nicht ausgeführt wird, der Beteiligte aber hierauf keinen Einfluss hatte, schreibt § 31 II StGB a.E. vor, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht haben muss, die Tat zu verhindern.

Gleiches gilt für den Fall, dass die Tat unabhängig von seinem früheren Verhalten doch ausgeführt wird. Auch hier muss sich der Täter zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht haben, die Tat zu verhindern.

Merke

Auch hier zeigt sich die Subjektivität des Strafrechts: Erkennt der Täter das Unrecht seiner Tat und wird tatsächlich aktiv, um dieses zu verhindern, bleibt er straflos – selbst wenn er objektiv weder für die Nicht-Ausführung der Tat (§ 31 II Alt. 1 StGB) noch für deren unabhängige Begehung (§ 31 II Alt. 2 StGB) kausal war.

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