Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Strafrecht

/

AT

/

Beteiligung

§ 26 StGB (Anstiftung)

Teilgebiet

AT

Thema

Beteiligung

Tags

Bestimmen
Doppelvorsatz
Aufstiftung
Umstiftung
Abstiftung
Kommunikationstheorie
Strafzumessung
Teilnahme
Anstiftung
Error in persona
Tatbestandsverschiebung
Omnimodo facturus
§ 26 StGB
§ 27 StGB
§ 28 StGB
§ 30 StGB
§ 243 StGB
§ 266 StGB
§ 244 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Abgrenzung zur Täterschaft

    • 2. Prüfungsschema

  • II. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen

  • III. Bestimmen

    • 1. Mittel der Verursachung

    • 2. Sonderfall: Omnimodo facturus

      • a) Aufstiftung

      • b) Abstiftung

      • c) Umstiftung

        • aa) Wesentliche Veränderung der Tatumstände

        • bb) Andersartige Tat

  • IV. Vorsatz

    • 1. Vorsatz in Bezug auf die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen

    • 2. Vorsatz in Bezug auf das Bestimmen

    • 3. Auswirkungen eines error in persona des Täters auf den Anstifter

  • V. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB

  • VI. Strafzumessung, § 28 I StGB

In diesem Artikel geht es um die Anstiftung. Die Anstiftung gemäß § 26 StGB stellt eine besondere Form der Teilnahme an einer Straftat dar, bei der eine Person einen anderen dazu bewegt, eine vorsätzliche rechtswidrige Tat zu begehen. Im Unterschied zur Beihilfe liegt bei der Anstiftung nicht nur eine unterstützende Handlung vor, sondern eine aktive Einflussnahme auf den Tatentschluss des Täters. Der Anstifter muss dabei den Vorsatz haben, den Täter zu der konkreten Tat zu bestimmen, und sich bewusst sein, dass dieser die Tat vorsätzlich ausführen wird. Die Anstiftung ist nur strafbar, wenn der Haupttäter den Tatentschluss aufgrund des Anstiftens tatsächlich fasst und die Tat vollendet oder versucht. Der Anstifter wird dabei mit derselben Strafandrohung wie der Täter bestraft.

I. Allgemeines

1. Abgrenzung zur Täterschaft

Auch im Rahmen der Anstiftung muss darauf geachtet werden, ob eine Abgrenzung zur Täterschaft vorgenommen werden muss. Das wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Merkmale der mittelbaren Täterschaft nicht einschlägig sind. Wenn die mittelbare Täterschaft geprüft wird, muss auch darauf eingegangen werden, ob der Hintermann eine herausgehobene Stellung spielt, die seine Tatherrschaft in Form der Willens- oder Wissensherrschaft widerspiegelt. Wenn das nicht der Fall ist, kommt regelmäßig eine vollendete Anstiftung nach § 26 StGB in Betracht, weil der Hintermann in aller Regel zumindest den Tatentschluss des Vordermanns hervorruft.

Vernetztes Lernen

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme kannst du dir in diesem Artikel durchlesen.

2. Prüfungsschema

Die Besonderheit des Prüfungsschemas der Anstiftung liegt vor allem darin, dass Bezug auf die Straftat eines anderen genommen werden muss.

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

II. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen

Der objektive Tatbestand des § 26 StGB setzt zunächst eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines Anderen voraus. Grundsätzlich wird diese Haupttat bereits geprüft worden sein, da der Täter der Haupttat regelmäßig der Tatnächste sein wird. In diesem Fall kann auf diese Prüfung verwiesen werden. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn der Täter der Haupttat verstorben ist. Tote prüft man nicht, sodass die Prüfung der Haupttat in diesem Fall inzident in der Prüfung der Anstiftung zu erfolgen hat.

III. Bestimmen

Im Rahmen der Anstiftung muss der Anstifter den Täter zu seiner konkreten Tat bestimmt haben.

Definition

“Bestimmen” meint das Hervorrufen des Tatentschlusses.

1. Mittel der Verursachung

Wie genau der Täter den Tatentschluss hervorrufen muss und welche Anforderungen an die Verursachung gestellt werden, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.

Problem

Art und Weise des Hervorrufens des Tatentschlusses

  • Die sehr weite Verursachungstheorie lässt jede kausale Verursachung des Tatentschlusses genügen. Es ist ausreichend, dass der Anstifter in irgendeiner Weise den Willen des Täters beeinflusst und somit den Tatentschluss mitverursacht. Diese Theorie stellt geringe Anforderungen an die Art und Weise der Einflussnahme, sodass die Schaffung tatanreizender Umstände etwa als ausreichendes Anstiftungsmittel angesehen wird. Häufig sei das Schaffen solcher Umstände sogar deutlich raffinierter und überzeugender als die bloße Aufforderung zur Tatbegehung. Kritik: Die Verursachungstheorie berücksichtigt nicht die harte Strafandrohung, die dem Anstifter entgegengebracht wird. Sie verwischt die Grenzen zur schwächeren psychischen Beihilfe, die in der Regel vorliegen wird, wenn der Teilnehmer bloß Anreize schafft und damit die Tat fördert. Eine Mitverursachung ist nicht ausreichend.

  • Die engere Kommunikationstheorie verlangt hingegen einen geistigen Kontakt zwischen Anstifter und Täter. Es muss eine kommunikative Beziehung bestehen, in der der Anstifter den Täter zur Tat anregt oder auffordert. Reines Schaffen einer tatanreizenden Situation oder bloßes Unterlassen genügen nicht. Die harte Strafandrohung lasse sich nur damit begründen, dass der Anstifter durch eine aktive Einflussnahme den Tatentschluss verursacht.

  • Die sehr enge Unrechtspakttheorie will gestützt auf die harte Strafandrohung nur eine solche Verursachung ausreichen lassen, die in ein kollusives Zusammenwirken mündet. Der Anstifter muss dem Täter im Rahmen eines Tatplans das Versprechen zur Tatausführung abnehmen oder ihn dazu verpflichten. Kritik: Die Unrechtspakttheorie verwischt die Grenzen zur Mittäterschaft, in der es häufig ebenso zu einer gemeinsamen Verursachung des Tatentschlusses im Rahmen des Schmiedens des Tatplans kommt.

  • Stellungnahme: Allein die Kommunikationstheorie schafft den Ausgleich zwischen dem Aspekt der harten Strafandrohung und der Abgrenzung zur psychischen Beihilfe bzw. Mittäterschaft. Die Anforderungen an die Verursachung werden klar definiert.

Merke

Wenn der h.M. in Form der Kommunikationstheorie gefolgt wird, stellt sich die Frage nach einer Anstiftung durch Unterlassen nicht. Eine Anstiftung durch Unterlassen ist also im Gegensatz zur Beihilfe durch Unterlassen nicht möglich!

2. Sonderfall: Omnimodo facturus

Im Rahmen der Frage, ob der Tatentschluss durch den Anstifter hervorgerufen wurde, muss der sogenannte “omnimodo facturus” -Täter beachtet werden. Wörtlich übersetzt meint omnimodo facturus “auf jede Weise entschlossen” und beschreibt die Situation, in der der Täter bei Einflussnahme durch den Anstifter bereits zu Tat entschlossen war.

In diesen Fällen kommt grundsätzlich nur eine psychische Beihilfe in Betracht, wenn der Tatentschluss des Täters durch das Wirken des anderen verstärkt wurde. Ist das nicht der Fall, kommt bei Verbrechen eine strafbare versuchte Anstiftung gemäß § 30 I StGB in Frage.

Allerdings muss der omnimodo facturus-Täter von den Fallgruppen der Aufstiftung, Umstiftung und Abstiftung abgegrenzt werden. Hier kann es in bestimmten Fällen zu einer Anstiftung nach § 26 StGB kommen. Die folgenden Fallgruppen sollten daher genauer betrachtet werden:

a) Aufstiftung

Bei der Aufstiftung wird ein bereits zur Begehung einer Straftat entschlossener Täter dazu veranlasst, eine schwerwiegendere Tat zu begehen. Zu berücksichtigen sind hier vor allem Qualifikationstatbestände.

Beispiel

T plant, O zu verprügeln. A überredet T, stattdessen ein Messer zu verwenden, wodurch aus der einfachen Körperverletzung eine gefährliche Körperverletzung wird.

Umstritten ist hier die Frage, ob eine Anstiftung überhaupt möglich ist, da der Täter bereits Tatentschluss hinsichtlich des Grundtatbestandes hatte.

Problem

Aufstiftung als Anstiftung im Sinne des § 26 StGB?

  • Eine Mindermeinung will eine Anstiftung in solchen Fällen ausschließen, weil der Täter zum Grundtatbestand nicht mehr angestiftet werden kann.

  • Die herrschende Meinung hingegen erkennt eine vollendete Anstiftung an, weil der Qualifikationstatbestand eine eigene Straftat mit eigenständigem Tatbestand sei und der Täter diesbezüglich noch keinen Tatentschluss hatte.

  • Stellungnahme: Es ist der herrschenden Meinung zu folgen. Durch das Hervorrufen des Tatentschlusses zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes findet eine Unrechtserhöhung statt, die dem Anstifter zugerechnet werden kann.

b) Abstiftung

Bei der Abstiftung wird ein Täter, der zur Begehung einer qualifizierten Straftat entschlossen ist, dazu gebracht, lediglich das Grunddelikt zu begehen.

Beispiel

T plant, O mit einem Messer anzugreifen. A überzeugt T, auf das Messer zu verzichten und O nur mit der Faust zu schlagen, wodurch aus der gefährlichen Körperverletzung eine einfache Körperverletzung wird.

In diesen Fällen kann eine Anstiftung nicht begründet werden, da der Täter auch zur Verwirklichung des Grunddelikts bereits fest entschlossen ist. Er kann also nicht mehr zur Tat bestimmt werden. Auch eine (psychische) Beihilfe kann nicht begründet werden, weil eine Risikoverringerung vorliegt. Es handelt sich somit um eine straflose Teilnahmehandlung.

c) Umstiftung

Bei der Umstiftung wird der Täter dazu gebracht, anstelle der ursprünglich geplanten Tat eine andere, in der Art verschiedene Straftat zu begehen oder er wird dazu gebracht, die Tatumstände wesentlich zu verändern.

aa) Wesentliche Veränderung der Tatumstände

Eine wesentliche Veränderung der Tatumstände kann durch das Überreden zum Verwenden eines anderen Tatmittels oder Austausch des Tatobjekts gesehen werden

Wird ein anderes Tatmittel verwendet, kommt es darauf an, ob es den gleichen Unrechtsgehalt aufweist oder nicht. Bei gleichem Unrechtsgehalt wird der Täter nicht zu einer anderen Straftat angestiftet und es liegt lediglich eine psychische Beihilfeleistung vor.

Beispiel

T plant den O mit einem Draht zu erdrosseln. B schlägt dem T vor, ein stabiles Seil zu verwenden, damit er sich nicht selbst in die Hand schneidet.

Wird hingegen das Tatobjekt wesentlich verändert, etwa durch den Austausch des Tatopfers, liegt eine Anstiftung zu einer Straftat vor.

Beispiel

T plant, O aus Rache zu verprügeln. A überredet T nicht den O, sondern dessen Bruder U zu verprügeln.

Merke

Werden die Tatumstände durch das Einwirken des anderen nur marginal verändert, indem etwa nur der Tatort oder die Tatzeit unwesentlich beeinflusst wird, liegt keine Anstiftung vor.

bb) Andersartige Tat

Wird der Täter dazu überredet, eine offensichtlich andersartige Tat zu begehen, liegt eine Anstiftung zu einer neuen Straftat vor.

Beispiel

T plant, O zu bestehlen. A überredet T, stattdessen O zu erpressen.

IV. Vorsatz

Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes der Anstiftung ist der sogenannte “doppelte Anstiftervorsatz” von entscheidender Bedeutung. Der Anstifter muss also nicht nur Vorsatz in Bezug auf das Bestimmen zur Haupttat vorweisen, sondern auch in Bezug auf die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des anderen.

Vernetztes Lernen

Einen doppelten Vorsatz braucht es etwa im Rahmen der actio libera in causa (Doppelvorsatz im nüchternen Zustand) sowie der Beihilfe (doppelter Gehilfenvorsatz), der Mittäterschaft (Vorsatz in Bezug auf eigenen Tatbeitrag und Tatbeitrag des anderen Mittäters) und der mittelbaren Täterschaft (Vorsatz hinsichtlich der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale durch den Tatmittler und Vorsatz hinsichtlich der Merkmale der mittelbaren Täterschaft).

1. Vorsatz in Bezug auf die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen

Der Anstifter muss in seinem Vorsatz alle Umstände aufgenommen haben, die den objektiven und subjektiven Tatbestand sowie die Rechtswidrigkeit begründen. Sind deliktspezifische Absichten vorgeschrieben (Zueignungsabsicht beim Diebstahl) müssen diese beim Anstifter zwar nicht selbst vorliegen, allerdings muss er hinsichtlich des Vorliegens dieser Absichten beim Haupttäter Vorsatz aufweisen. Dazu kommt, dass der Täter eine gewisse Vorstellung der tatsächlichen Konkretisierung der Tat hat. Diese Konkretheit muss sich anders als im Rahmen der Beihilfe durch ein wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen ausdrücken. Allerdings braucht es auch hier keine Kenntnis aller Einzelheiten der Tatausführung.

2. Vorsatz in Bezug auf das Bestimmen

Im Vorsatz des Anstifters muss darüber hinaus auch sein Bestimmen zur Haupttat vom Vorsatz umfasst sein. Er muss also darüber Kenntnis haben, dass sein Teilnehmerbeitrag den Tatentschluss hervorruft.

3. Auswirkungen eines error in persona des Täters auf den Anstifter

Ein error in persona liegt vor, wenn der Täter das anvisierte Tatobjekt mit einer anderen Person oder Sache verwechselt und dadurch eine andere als die beabsichtigte Person oder Sache trifft. Im Kontext der Anstiftung stellt sich die Frage, wie sich ein solcher Irrtum des Haupttäters auf die Strafbarkeit des Anstifters auswirkt. Hierzu werden verschiedene Meinungen vertreten.

Beispiel

A beauftragt B, C zu töten. B verwechselt jedoch C mit D und tötet D.

Problem

Auswirkung eines error in persona auf den Anstifter

  • Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung betrachten den error in persona des Haupttäters für den Anstifter als unbeachtlich, sofern die Verwechslung innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt. In diesem Fall wird der Anstifter so behandelt, als hätte der Haupttäter die Tat wie geplant ausgeführt.

  • Eine abweichende Ansicht sieht im error in persona des Haupttäters für den Anstifter eine aberratio ictus (Fehlgehen des Angriffs). Demnach wäre der Anstifter nur wegen versuchter Anstiftung (§ 30 I StGB) oder wegen fahrlässiger Tötung strafbar, da der vom Anstifter gewollte Angriff nicht realisiert wurde und der aberratio ictus den Vorsatz des Anstifters hinsichtlich der konkreten Tat ausschließt.

  • Stellungnahme: Der herrschenden Meinung ist zu folgen. Liegt die Verwechselung im nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren muss sich der Anstifter diese zurechnen lassen, weil er das konkrete Tatgeschehen aus der Hand gibt. Wenn er sich zur Tatausführung eines anderen bedient, muss er sich dessen Fehler in bestimmten Grenzen zurechnen lassen.

V. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB

Die Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB ist direkt nach dem subjektiven Tatbestand zu erläutern, während § 28 I StGB nach der Schuld in der Strafzumessung angesprochen werden muss. Das ergibt sich daraus, dass § 28 II StGB eine Durchbrechung der Akzessorietät darstellt. Wenn etwa beim Anstifter strafschärfende Merkmale hinzukommen, die beim Täter fehlen, kann er trotzdem wegen des schwereren Delikts bestraft werden. Dafür müssen die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale dann aber im Prüfungspunkt “Tatbestandsverschiebung, § 28 II StGB” geprüft werden.

Beispiel

A überredet T in die Kunstgalerie des O einzubrechen, um ein teures Gemälde zu stehlen. A selbst will das Gemälde nicht haben, vielmehr will er O nur eins auswischen, weil dieser stets mit dem Gemälde in der Nachbarschaft angibt. Anders als A weiß T nicht, dass es sich in Wahrheit nicht um die Kunstgalerie des O, sondern um dessen Privatwohnung handelt.

Im obigen Beispiel könnte A wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl (244 I Nr. 3 StGB) strafbar sein, während T nur wegen Einbruchsdiebstahl (§§ 243 I 1, 2 Nr. 1 StGB) strafbar ist. Im Rahmen des Prüfungspunktes der Tatbestandsverschiebung muss nach obigem Beispiel also geprüft werden, ob der A zusätzlich noch die Voraussetzungen der Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl erfüllt.

Merke

§ 28 I StGB wird im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Dort geht es nämlich um strafbegründende Merkmale. Hierzu sogleich weiter unten.

VI. Strafzumessung, § 28 I StGB

Wenn dem Anstifter strafbegründende Merkmale fehlen, die beim Täter aber vorliegen, muss zudem auf § 28 I StGB eingegangen werden. In diesem Fall kommt eine Strafmilderung nach § 28 I StGB in Betracht.

So ist etwa die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 I StGB ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal, das beim Teilnehmer nicht selbst vorliegen muss, dessen Fehlen aber zu einer obligatorischen Strafmilderung nach § 28 I StGB für den Beteiligten führt.

Besondere Bedeutung erlangt § 28 I StGB auch im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte. Ist der Anstifter kein Garant, der Angestiftete hingegen schon, muss dies ebenfalls im Rahmen der Strafzumessung angesprochen werden, weil die Garantenstellung gemäß § 13 I StGB ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal ist.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten