Dieser Artikel behandelt die Gefangenenbefreiung gemäß § 120 StGB. § 120 StGB schützt die wirksame Durchführung hoheitlicher Maßnahmen im Strafverfahrens- und Strafvollzugssystem, insbesondere den staatlichen Gewahrsam über Personen. Die Norm stellt das Befreien von Gefangenen aus amtlichem Gewahrsam sowie das Ermöglichen oder Erleichtern der Flucht unter Strafe.
Ziel ist es dabei, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege und des Strafvollzugs zu sichern und Eingriffe in den staatlichen Freiheitsentzug zu verhindern. § 120 StGB ist für die Examensvorbereitung weniger relevant, sodass ein kurzer Überblick über die Systematik genügt.
I. Prüfungsschema

II. Tatobjekt: Gefangener oder gleichstehende Person
§ 120 I StGB setzt als Tatobjekt einen Gefangenen voraus, während Absatz 4 den Anwendungsbereich auch auf eine gleichstehende Person ausweitet.
1. Gefangener
Definition
Gefangener ist, wem zur Ahndung einer Verfehlung rechtmäßig die Freiheit entzogen wurde.
2. Gleichstehende Person
§ 120 IV StGB bestimmt, dass einem Gefangenen eine Person gleichsteht, die sonst auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
Beispiel
§ 81 StPO: Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
§ 63 StPO: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
§ 64 StPO: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
III. Tathandlung
1. Befreiung
Definition
Befreien meint die Aufhebung des amtlichen Gewahrsamsverhältnisses bei rechtswirksam bestehender Haft- oder Unterbringungsanordnung.
2. Verleitung zum Entweichen und Förderung der Entweihung
Die Tathandlungen, Verleiten zum Entweichen und Fördern der Entweichung, dienen vor allem der Pönalisierung, der Anstiftung und Beihilfe zur Selbstbefreiung. Denn ohne diese Tathandlungsvarianten wären die Anstiftung und Beihilfe zur Selbstbefreiung straflos, da es an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlen würde (die Selbstbefreiung ist in Deutschland straflos).
Die Anforderungen an die Tathandlungsvarianten sind daher identisch mit denen der Anstiftung (Bestimmen) und der Beihilfe (Hilfeleisten).
Definition
Bestimmen meint das Hervorrufen des Entschlusses zur Selbstbefreiung.
Definition
Hilfeleisten meint jede Förderung der Selbstbefreiung, also jede Tätigkeit, die die Selbstbefreiung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder absichert.
IV. Besonderheit nach Absatz 2
§ 120 II StGB sieht einen erhöhten Strafrahmen vor, wenn der Täter eine Vollstreckungsperson ist, also gerade dazu verpflichtet ist, das Entweichen des Gefangenen oder einer ihm gleichgestellten Person zu verhindern.