Dieser Artikel behandelt die Erpressung nach § 253 StGB. Die Vorschrift ist von hoher Examensrelevanz, da sie den Grundtatbestand der räuberischen Erpressung bildet und regelmäßig bei der Abgrenzung zum Raub nach § 249 StGB eine Rolle spielt. Außerdem ist die Frage, ob eine Vermögensverfügung bei der Erpressung vorliegen muss, ein häufiger Schwerpunkt in der Klausur.
Vor der Lektüre dieses Artikels sollte der Beitrag zum Betrug nach § 263 StGB durchgearbeitet werden, da beide Delikte strukturelle Parallelen aufweisen. Wer die Systematik des § 263 StGB beherrscht, versteht auch die Struktur der §§ 253 und 255 StGB deutlich leichter. Ebenso empfiehlt es sich, zuvor den Artikel zum Raub nach § 249 StGB zu lesen, da der dort dargestellte Streit zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung als Grundlage dient.


