Definition
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Die Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Examensrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur bloßen Mittäterschaft: Für die Bandenabrede genügt der Zusammenschluss zu künftiger Deliktsbegehung, ein gemeinsamer Tatentschluss für jede Einzeltat ist – anders als bei § 25 II StGB – nicht erforderlich.
Praktisch wird der Bandenbegriff vor allem beim Diebstahl (§ 244 I Nr. 2, § 244a StGB) und beim schweren Raub (§ 250 I Nr. 2, II Nr. 2 StGB) als Qualifikationsmerkmal relevant. Ausführlich erläutert wird er im Artikel zu § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl); der Artikel zu § 250 StGB (Schwerer Raub) verweist für die Bandenmitgliedschaft (§ 250 I Nr. 2, II Nr. 2 StGB) auf dieselbe Definition.
Auch im Urkundenstrafrecht spielt die Bande eine Rolle: § 267 III 2 Nr. 2 StGB (besonders schwerer Fall) sowie § 267 IV StGB (bandenmäßige Urkundenfälschung als Verbrechen) setzen jeweils eine Bande i.S.d. hier definierten Begriffs voraus. Näheres im Artikel zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).
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