Definition
Der Begriff der Bande i.S.d. § 244 I Nr. 2 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Die Bande ist ein zentrales Qualifikationsmerkmal im Vermögensstrafrecht: Sie verschärft u. a. den Diebstahl (§ 244 I Nr. 2, § 244a StGB) sowie den Raub (§ 250 I Nr. 2, II Nr. 2 StGB). Examensrelevant ist die Abgrenzung zur bloßen Mittäterschaft: Für die Bandenabrede genügt der Zusammenschluss zu künftiger Deliktsbegehung, ein gemeinsamer Tatentschluss für jede Einzeltat ist – anders als bei § 25 II StGB – nicht erforderlich. Näheres dazu im Artikel zu § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl).
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