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20. Abschnitt: Raub und Erpressung (§§ 249 - 256 StGB)

§ 250 StGB (Schwerer Raub)

Teilgebiet

BT

Thema

20. Abschnitt: Raub und Erpressung (§§ 249 - 256 StGB)

Tags

Raub
Schwerer Raub
Qualifikation
Konkrete Gefährdung
Konkurrenz
Subsidiarität
Überschießende Innentendenz
§ 12 StGB
§ 23 StGB
§ 224 StGB
§ 226 StGB
§ 244 StGB
§ 249 StGB
§ 250 StGB
§ 252 StGB
§ 255 StGB
§ 256 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Systematik

    • 2. Prüfungsschema

  • II. Tatbestand

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Grundtatbestand (§§ 249, 252 oder 255 StGB)

      • b) Schwerer Raub (§ 250 I StGB)

        • aa) Beisichführen einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 1a)

        • bb) Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs/Mittels (Nr. 1b)

        • cc) Konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 1c)

        • dd) Bandenmitgliedschaft und Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (Nr. 2)

      • c) Besonders schwerer Raub (§ 250 II StGB)

        • aa) Verwenden einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 1)

          • aaa) Tatobjekt

          • bbb) Verwenden

          • ccc) Bei der Tat

        • bb) Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2) und Beisichführen einer Waffe (Nr. 2)

        • cc) Schwere körperliche Misshandlung (Nr. 3a)

        • dd) Konkrete Todesgefahr durch die Tat (Nr. 3b)

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      • a) Vorsatz bzgl. Grundtatbestand

      • b) Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal

        • aa) Bei § 250 I Nr. 1b StGB: Verwendungsabsicht

        • bb) Bei § 250 I Nr. 1c StGB: Gefährdungsvorsatz

        • cc) Bei § 250 II Nr. 3b StGB: Gefährdungsvorsatz

  • III. Rechtswidrigkeit und Schuld

  • IV. Konkurrenzen

Dieser Artikel behandelt den schweren Raub nach § 250 StGB. Die Norm kommt häufig als Qualifikation des § 249 StGB in Betracht und ist daher von hoher Relevanz im Examen.

Zuvor sollte unbedingt der Artikel zum (einfachen) Raub nach § 249 StGB durchgearbeitet werden.

I. Allgemeines

§ 250 StGB schließt sich als Qualifikationstatbestand an § 249 StGB an und teilt dessen doppelte Schutzrichtung: Geschützt werden sowohl die persönliche Freiheit der Willensentschließung und -betätigung (durch die qualifizierten Nötigungsmittel) als auch das Eigentum (durch die Wegnahmehandlung). Darüber hinaus trägt § 250 StGB dem gesteigerten Unrechtsgehalt schwerer Raubtaten Rechnung, die aufgrund der Verwendung besonders gefährlicher Mittel oder der Herbeiführung schwerer Folgen eine erhöhte Strafwürdigkeit aufweisen.

Bei § 250 I StGB handelt es sich wie beim Grundtatbestand um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB und nicht um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB, sodass sich die Versuchsstrafbarkeit aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB ergibt.

1. Systematik

Ausführlich wird die Systematik der §§ 249 ff. StGB schon im Artikel zum § 249 StGB dargestellt. Es wird daher auf diese Ausführungen verwiesen.

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2. Prüfungsschema

Klausurtipp

In der Klausur sollte die Qualifikation des schweren Raubes nach § 250 I oder II StGB getrennt vom Grunddelikt (§ 249 StGB) geprüft werden. Das ist wegen der beim Grundtatbestand erforderlichen überschießenden Innentendenz sinnvoll. Durch die getrennte Prüfung stellst du sicher, dass du keine Merkmale übersiehst und dein systematisches Verständnis deutlich machst.

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Merke

Beachte: Im objektiven Tatbestand muss lediglich der Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt.

II. Tatbestand

Vernetztes Lernen

In einigen Teilen kann auf die Ausführungen zu § 244 StGB oder § 224 StGB verweisen werden, jedoch sind teilweise entscheidende Unterschiede vorhanden. In der Klausursituation sollte immer der Normtext genau gelesen werden, um die Unterschiede zu erkennen und nicht die falschen Probleme zu sehen.

1. Objektiver Tatbestand

a) Grundtatbestand (§§ 249, 252 oder 255 StGB)

§ 250 StGB stellt grundsätzlich eine Qualifikation zu § 249 StGB dar.

Die Qualifikation findet jedoch ebenfalls Anwendung auf den räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und die räuberische Erpressung (§ 255 StGB). Das zeigt der Wortlaut (”gleich einem Räuber”), welcher hinsichtlich des Strafrahmens auf den Raub und somit auch die Qualifikation verweist.

Klausurtipp

Beim getrennten Aufbau erfolgt hier der Verweis auf die vorangegangene Prüfung des Grunddelikts.

b) Schwerer Raub (§ 250 I StGB)

aa) Beisichführen einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 1a)

Die Auslegung der Begriffe erfolgt wie bei § 244 I Nr. 1a StGB. Es wird entsprechend auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

bb) Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs/Mittels (Nr. 1b)

Die Auslegung der Begriffe erfolgt wie bei § 244 I Nr. 1b StGB. Es wird entsprechend auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Beispiel

T führt ein Elektroschocker bei sich, um den Widerstand von B während der Wegnahme des Portemonnaies zu verhindern.

cc) Konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 1c)

Definition

Andere Person: Person, die nicht Täter oder Teilnehmer ist.

Schwere Gesundheitsschädigung: Jede Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Tatopfers, die entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist.

Konkrete Gefahr: Wenn der Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung nur noch vom Zufall abhängt.

Merke

Beachte: Es handelt sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um einen konkreten Gefährdungstatbestand! Die konkrete Gesundheitsschädigung muss gerade nicht eingetreten sein. Die Gefahr muss sich lediglich so verdichtet haben, dass deren Eintritt nur noch vom Zufall abhängt.

Die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung liegt jedenfalls vor, wenn die konkrete Gefahr einer schweren Körperverletzung nach § 226 StGB besteht (kein Eintritt der Körperverletzung erforderlich - Gefahr genügt). Diese ist jedoch nicht zwingend erforderlich!

Klausurtipp

Liegt eine entsprechende Gefährdung vor, kann in der Klausur ausgeführt werden, dass bereits die Gefahr einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) besteht und somit das Qualifikationsmerkmal der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung jedenfalls erfüllt ist.

Falls keine Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB vorliegt, müssen zur Beurteilung die individuellen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden. So führt zum Beispiel eine ernste langwierige Krankheit oder eine beachtliche Reduzierung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit zur Erfüllung des Merkmals.

Beispiel

A stößt das Opfer B während des Raubes heftig zu Boden, woraufhin B mit dem Kopf auf den Bordstein aufschlägt. Obwohl B nur eine Platzwunde erleidet, hätte der Sturz leicht zu einer schweren Schädelverletzung oder dauerhaften Gehirnschädigung führen können.

Es bestand eine konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, da es nur vom Zufall abhing, dass der Geschehensablauf zu einer schweren Verletzung mit erheblichen Folgen für die Gesundheit hätte führen können.

dd) Bandenmitgliedschaft und Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (Nr. 2)

Die Auslegung dieser Begriffe erfolgt wie bei § 244 I Nr. 2 StGB. Es wird entsprechend auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

c) Besonders schwerer Raub (§ 250 II StGB)

aa) Verwenden einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 1)
aaa) Tatobjekt

Taugliches Tatobjekt ist entweder eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug. Es kann auf die Ausführungen zu § 224 I Nr. 2 StGB verwiesen werden.

bbb) Verwenden

Definition

Der Täter verwendet die Waffe, wenn er sie zweckgerichtet gebraucht oder zur Drohung einsetzt und eine Zwangslage beim Bedrohten auslöst.

Für die Erfüllung des Merkmals “verwenden” muss der Bedrohte die Drohung auch wahrnehmen. Ansonsten kommt lediglich ein Versuch in Betracht.

ccc) Bei der Tat

Definition

Der Täter verwendet die Waffe oder das Mittel, wenn er sie zum Zweck der Wegnahme einsetzt.

bb) Bandenraub (Abs. 1 Nr. 2) und Beisichführen einer Waffe (Nr. 2)

Für den Fall des § 250 II Nr. 2 StGB erfolgt eine Kombination der Voraussetzungen von § 250 I Nr. 1a Alt. 1 StGB und § 250 I Nr. 2 StGB.

Wichtig zu beachten ist, dass nur das Beisichführen einer Waffe zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals führt, nicht das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs (Wortlaut § 250 II Nr. 2 StGB).

cc) Schwere körperliche Misshandlung (Nr. 3a)

Merke

Eine körperlich schwere Misshandlung liegt vor, wenn der Eingriff in die körperliche Integrität besonders gravierend ist, also mit erheblichen Schmerzen verbunden ist oder zu erheblichen Gesundheitsschäden führt.

dd) Konkrete Todesgefahr durch die Tat (Nr. 3b)

Vernetztes Lernen

Wie bei § 250 I Nr. 1c StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Im Unterschied dazu genügt bei § 250 I Nr. 3 b StGB keine schwere Gesundheitsschädigung, sondern es muss sich um den Eintritt einer konkreten Todesgefahr handeln.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. Grundtatbestand

b) Vorsatz bzgl. Qualifikationsmerkmal

aa) Bei § 250 I Nr. 1b StGB: Verwendungsabsicht

Zitat

§ 250 I Nr. 1b StGB:

Der Täter […] [muss] sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führ[en], um den Widerstand einer anderen Person […] zu verhindern oder zu überwinden.

Aus dem Wortlaut (”um”) ergibt sich, dass der Täter oder ein Beteiligter die Waffe gerade mitführen muss, weil er beabsichtigt sie zu verwenden. Der Täter muss das Werkzeug oder Mittel dementsprechend dafür geeignet halten, mit ihnen Gewalt auszuüben oder mit ihnen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu drohen.

bb) Bei § 250 I Nr. 1c StGB: Gefährdungsvorsatz

Der Täter muss Vorsatz (zumindest dolus eventualis) bzgl. der Herbeiführung der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung haben.

cc) Bei § 250 II Nr. 3b StGB: Gefährdungsvorsatz

Der Täter muss Vorsatz (zumindest dolus eventualis) bzgl. der Herbeiführung einer Lebensgefahr haben.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es gibt keine Besonderheiten in der Rechtswidrigkeit und Schuld. Die Prüfung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen.

IV. Konkurrenzen

§ 250 II Nr. 1 StGB verdrängt § 250 I Nr. 1a) StGB (Subsidiarität).

§ 250 II Nr. 2 StGB verdrängt § 250 I Nr. 2 StGB (Subsidiarität).

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