I. Einleitung
Dieser Artikel behandelt die Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Die Urkundenfälschung zählt zu den absoluten Klassikern des Strafrechtsexamens, da es in vielfältigen Lebensbereichen vorkommt und sich hervorragend zur Verknüpfung technischer, dogmatischer und praktischer Probleme eignet. Die Besonderheit des § 267 StGB liegt darin, dass er nicht den Schutz des Vermögens, sondern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs im Rechtsleben gewährleistet. Besonders klausurträchtig sind die Abgrenzungen, etwa zwischen:
echten und unechten Urkunden,
Urkunden und technische Aufzeichnungen (§ 268 StGB) oder
Originalen und Kopien,
sowie die Auslegung der Tathandlungen und die Frage, wann überhaupt ein Gebrauchen im Rechtsverkehr vorliegt.
II. Allgemeines
§ 267 StGB eröffnet den 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches (“Urkundenfälschung“) und dient dem Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. Geschütztes Rechtsgut ist somit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs bezüglich Beweismitteln.
Die Prüfung der Urkundenfälschung sollte im Gutachten mit einem klar formulierten Obersatz eingeleitet werden. Dieser benennt,
durch welche Handlung der Täter eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt oder gebraucht hat und
zu welchem Zweck, nämlich zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Entscheidend ist, ob das Verhalten geeignet ist, den Anschein einer echten, vom angegebenen Aussteller stammenden Erklärung zu erwecken und dadurch das Vertrauen in den Beweiswert der Urkunde zu beeinträchtigen.
Beispiel
Sachverhalt:
“T fertigt ein gefälschtes Arbeitszeugnis an, in dem er sich selbst als „leitender Projektmanager“ mit hervorragenden Bewertungen ausgibt, und legt dieses im Bewerbungsverfahren bei O vor. O stellt T daraufhin auf Grundlage des Zeugnisses ein.”
Obersatz:
„Indem T ein gefälschtes Arbeitszeugnis herstellte und es im Bewerbungsverfahren bei O vorlegte, könnte er sich gemäß § 267 I StGB strafbar gemacht haben.”
§ 267 StGB bildet damit den Kern und Ausgangspunkt der Urkundendelikte. Alle nachfolgenden Vorschriften konkretisieren oder ergänzen den Schutz desselben Rechtsguts (Vertrauen in die Beweisfunktion von Beweismitteln im Rechtsverkehr). Während § 267 den klassischen, menschlich erklärten Beweis durch verkörperte Gedankenerklärung schützt, beziehen sich die nachfolgenden Normen auf technische, digitale, abgeleitete Formen oder andere Besonderheiten des Beweisverkehrs. Zudem wird in § 274 StGB die sogenannte Urkundenunterdrückung unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich um das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken von Urkunden.
Gesetzesverweis
Sofern in deinem Bundesland zulässig, zitiere dir den § 274 StGB an den § 267 I StGB, um dich an die anderen strafbaren Handlungen an und mit einer Urkunde zu erinnern.
Bei § 267 StGB handelt es sich um ein Vergehen im Sinne des § 12 II StGB und nicht um ein Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich daher nicht automatisch aus § 12 I i. V. m. § 23 I Hs. 1 StGB, sondern aus der ausdrücklichen Anordnung in § 267 II StGB. Danach ist auch der Versuch der Urkundenfälschung strafbar, unabhängig davon, welche der drei Tathandlungsalternativen (§ 267 I Var. 1–3 StGB) der Täter zu verwirklichen versucht.
Merke
Ein Versuchsbeginn liegt vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, also etwa mit dem tatsächlichen Fälschungsvorgang beginnt oder den Gebrauch der Urkunde konkret vorbereitet (z. B. unmittelbar vorlegt).
Beispiel
T öffnet den Drucker, um einen falschen Firmenstempel auf ein Zeugnis aufzubringen, wird aber vor dem Aufdruck entdeckt → Versuchsbeginn (+).
III. Systematik
Zunächst solltest du dir die Systematik des § 267 StGB vor Augen führen:

§ 267 I StGB regelt den Tatbestand. Dieser enthält 3 Handlungsvarianten zur Täuschung im Rechtsverkehr.
§ 267 II StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit an
§ 267 III StGB regelt besonders Schwere Fälle mit entsprechend höherer Strafzumessung
§ 267 IV StGB regelt schließlich eine Qualifikation für gewerbsmäßiges Handeln als Bande zur Begehung von Straftaten nach
IV. Prüfungsschema
Die Prüfung des § 267 I StGB erfolgt entsprechend des gängigen Schemas. Im objektiven Tatbestand wird zwischen Tathandlung und Tatobjekt unterschieden.

1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
Als Erstes ist das Tatobjekt zu prüfen.
aa) Grundsatz
Das Tatobjekt muss eine Urkunde sein.
Definition
Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Es müssen also 3 Funktionen erfüllt sein, damit Urkundenqualität gegeben ist.
aaa) Perpetuierungsfunktion
Die Urkunde muss eine verkörperte Gedankenerklärung enthalten. Erforderlich ist eine dauerhafte Fixierung der Erklärung in einem körperlichen Träger (Papier, Plakette, Ausweis, eingeprägte Nummer, auch dauerhaft gespeicherte Datei bei Ausdruck). Flüchtige Zeichen (bloße Zurufe, Lichtbilder ohne Erklärungsgehalt) genügen nicht. Die Verkörperung dient der Beständigkeit und Nachprüfbarkeit; sie macht die Erklärung zeit- und ortsunabhängig wahrnehmbar.
Beispiel
Unterschriebener Vertragstext; geprägte Fahrgestellnummer; fest aufgebrachte Prüfplakette.
Kein Perpetuierungswert haben dagegen rein mündliche Erklärungen oder rein technische Aufzeichnungen wie Messwerte.
bbb) Beweisfunktion
Die verkörperte Erklärung muss zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sein. Es genügt, dass nach der Verkehrsauffassung typischerweise auf die Erklärung als Beleg für rechtserhebliche Tatsachen zurückgegriffen wird. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung ist nicht zwingend, kann die Beweisfunktion aber indizieren (z. B. amtliche Formblätter, Quittungen). Entscheidend ist der Beweisbezug: Die Erklärung soll die Überzeugungsbildung Dritter über rechtlich relevante Umstände ermöglichen (z. B. Identität, Berechtigung, Zulassung, Inhalt eines Geschäfts).
Beispiel
Quittung als Nachweis der Zahlung; Zulassungsstempel als Nachweis der Verkehrszulassung (zusammengesetzte Urkunde mit Fahrzeug); Kassenbuch als Gesamturkunde über Vollständigkeit der Buchungen.
ccc) Garantiefunktion
Schließlich muss die Urkunde ihren Aussteller erkennen lassen. Die Erklärung muss zurechenbar sein, entweder durch Namensnennung, Unterschrift, Stempel, Amtsbezug oder durch sonstige eindeutige Zuordnungsmerkmale (z. B. festes Zuordnungsverhältnis bei zusammengesetzten Urkunden). Diese Garantie- beziehungsweise Ausstellerfunktion ist der Kern des Echtheitsbegriffs: Unecht ist die Urkunde, wenn der tatsächliche und der erklärte Aussteller auseinanderfallen (Geistigkeitstheorie).
Beispiel
Handschriftliche Unterschrift; behördliche Plakette, deren Gestaltung und Anbringung den amtlichen Aussteller erkennen lassen; fortlaufend nummeriertes Kassenjournal, dessen Form und Führung den Aussteller dokumentieren (Gesamturkunde).
Fehlt die Ausstellerzuordnung, scheidet Urkundenqualität aus.
ddd) Abgrenzung Beweiszeichen und Kennzeichen
Ein wichtiger Aspekt bei der Prüfung der Urkundenqualität ist die Abgrenzung von Beweiszeichen und Kennzeichen.
Begriffe
Für die Strafbarkeit ist entscheidend, ob das Zeichen Beweisfunktion hat und damit zur Urkunde zählt, weil ein Urkundendelikts-Tatbestand voraussetzt, oder ob es lediglich als Kennzeichen ohne Urkundenqualität zu behandeln ist.
Definition
Kennzeichen sind Zeichen oder Symbole, die lediglich der Individualisierung, Identifizierung, Herkunftssicherung oder Eigentumszuweisung eines Gegenstandes dienen. Ihnen fehlt die entscheidende Funktion, eine menschliche Gedankenerklärung zur Beweisführung im Rechtsverkehr zu dokumentieren. Zum Beispiel Eigentümerstempel in Büchern, Wäschemonogramm, einfache Plombe an einem Postsack.
Definition
Ein Beweiszeichen ist ein Zeichen oder Symbol, das, oft auf einem Gegenstand angebracht, eine verkörperte Gedankenerklärung darstellt, welche zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt. (Diese Merkmale entsprechen dem Urkundsbegriff, vgl. Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion).
Abgrenzungskriterium
Die Unterscheidung erfolgt danach, ob das Zeichen eine eigentliche Erklärungshaftung übernimmt, also eine echte Beweismittelrolle innehat:
Eine Urkunde (beziehungsweise zusammengesetzte Urkunde) kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand fest mit der Erklärung verbunden ist und die drei Funktionen erfüllt (verkörperte Erklärung, Beweisbestimmung, Aussteller-Erkennbarkeit).
Bleibt es bei einer reinen Herkunfts- oder Identifizierungsfunktion ohne Beweis- und Garantiefunktion, handelt es sich lediglich um ein Kennzeichen.
In manchen Fällen steht ein Zeichen als Beweiszeichen zwischen Urkunde und Kennzeichen, wenn es nicht allein der bloßen Identifizierung dient (wie ein typisches Kennzeichen), aber auch noch nicht vollständig die Anforderungen einer Urkunde erfüllt (insbesondere nicht alle drei Urkundenfunktionen)
Eine Prüfplakette kann z. B. bei fester Verbindung mit dem geprüften Gegenstand zur zusammengesetzten Urkunde werden.
Merke
Ein Zeichen ist nicht die Urkunde selbst, sondern ein potentieller Bestandteil einer Urkunde, sofern es eine Beweisfunktion für eine menschliche Gedankenerklärung erfüllt.
Beweiszeichen sind also Träger der Beweisfunktion, und werden erst durch diese Funktion Teil einer Urkunde.
Kennzeichen hingegen bleiben außerhalb des Urkundenbegriffs, weil ihnen die Beweisfunktion fehlt und sie nicht dem Nachweis einer Gedankenerklärung im Rechtsverkehr dienen.
bb) Zusammengesetzte Urkunden
Neben dem Grundfall der Urkunde gibt es auch Urkunden, die aus mehreren einzelnen Komponenten bestehen, die sogenannten zusammengesetzten Urkunden.
Definition
Eine zusammengesetzte Urkunde besteht, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Beweiszeichen) mit ihrem Bezugsobjekt (Augenscheinobjekt) räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist, sodass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsgehalt vereinigen.
Dies meint nicht, dass die beiden Komponenten notwendigerweise vollständig untrennbar voneinander sind. Im Zweifel ist hier auszulegen, inwieweit die Festigkeit der Verbindung zur Annahme einer (zusammengesetzten) Urkundenqualität führt. Wenn keine hinreichend feste Verbindung vorliegt, liegt auch keine zusammengesetzte Urkunde vor. Dann kann das Beweiszeichen grundsätzlich eine selbstständige Urkunde darstellen – vorausgesetzt, es erfüllt die oben genannten Voraussetzungen an eine Urkunde in sich selbst.
Beispiel
Das amtliche Kennzeichen eines Pkw ist eine zusammengesetzte Urkunde, weil
das Blechschild mit der Buchstaben- und Zahlenkombination, die verkörperte Gedankenerklärung („dieses Fahrzeug ist unter diesem Kennzeichen zum Straßenverkehr zugelassen“) enthält, und
das Fahrzeug das Bezugsobjekt dieser Erklärung ist.
Beide Bestandteile, Schild und Fahrzeug, sind zudem räumlich fest verbunden (verschraubt), sodass sie eine einheitliche Beweiseinheit bilden.
Wird das Kennzeichen vom Fahrzeug abmontiert oder auf ein anderes Fahrzeug angebracht, wird diese Beweiseinheit aufgehoben oder verfälscht. Das Abmontieren oder Austauschen des Kennzeichens kann daher eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) darstellen, da die zusammengesetzte Urkunde (Kennzeichen + Fahrzeug) in ihrem Beweiswert verändert wird.
Problem
Kilometerzähler
Stellt das Verstellen eines Kilometerzählers (Tachomanipulation) eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) dar?
h. M.: Das manipulierte Anzeigegerät ist keine „Urkunde“. Der Kilometerzähler dokumentiert zwar den Kilometerstand, enthält aber keine verkörperte Gedankenerklärung, sondern gibt lediglich einen technisch-mechanischen Messwert wieder. Damit fehlt das Merkmal der Gedankenerklärung. Eine Urkunde erfordert immer eine menschliche Erklärung, die zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache bestimmt und geeignet ist. Das Gerät (Kilometerzähler) sei damit lediglich ein Beweiszeichen, keine Urkunde. Dieser Ansicht nach ist auch § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) nicht einschlägig.
a. A.: Der anderen Ansicht nach kann auch die falsche technische Anzeige als unechte technische Aufzeichnung (§ 268 StGB) erfasst werden. Der Kilometerzähler erstellt eine technische Aufzeichnung, da der Messwert von einem Gerät selbsttätig erzeugt wird. Wird dieser technische Vorgang manipuliert (z. B. durch elektronische Veränderung), liegt eine Verfälschung einer technischen Aufzeichnung vor. Damit wäre § 268 StGB einschlägig.
Problem
“Anti-Blitzerfolie” (Kennzeichenabdeckung)
I. § 267 StGB (Urkundenfälschung)
Das amtliche Kennzeichen ist grundsätzlich eine zusammengesetzte Urkunde: Es verkörpert eine Gedankenerklärung (Zulassung des Fahrzeugs für einen bestimmten Halter) und ist mit dem Fahrzeug als Beweisobjekt fest verbunden.
Durch das bloße Überkleben mit einer Folie wird die Gedankenerklärung (Zulassung) jedoch nicht verändert oder verfälscht, sondern lediglich die optische Erkennbarkeit eingeschränkt.
Kein Verfälschen, da die Urkunde selbst unverändert bleibt und damit § 267 StGB (-).
II. § 274 I Nr. 1 StGB (Unterdrücken einer Urkunde)
Erfasst ist das Unterdrücken einer echten Urkunde, also deren Entziehung aus dem Beweisverkehr.
Das bloße Abdecken oder Verdecken hindert die Wahrnehmbarkeit, beseitigt die Urkunde aber nicht. Keine „Unterdrückung“, da die Urkunde physisch weiter existiert und zugänglich bleibt.
Damit § 274 I Nr. 1 StGB (-).
III. § 303 StGB (Sachbeschädigung)
Umstritten, ob das Anbringen der Folie eine Beschädigung oder nicht nur unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes (§ 303 II StGB) darstellt.
Teilweise wird eine strafbare Sachbeschädigung bejaht, weil die amtliche Kennzeichnung „beschädigt“ wird.
Überwiegend wird aber keine Substanzverletzung angenommen, da keine nachhaltige Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegeben ist. Somit auch § 303 StGB (-).
IV. § 22 I Nr. 3 StVG i.V.m. § 6 StVG
Nach § 22 I Nr. 3 StVG ist das Verändern oder Verdecken des Kennzeichens, sodass es nicht mehr lesbar ist, strafbar. Die Folie verändert das Erscheinungsbild so, dass das Kennzeichen nicht mehr erkennbar ist, wodurch § 22 I Nr. 3 StVG erfüllt ist.
V. Ergebnis:
Keine Strafbarkeit nach §§ 267, 274, 303 StGB, aber nach § 22 I Nr. 3 StVG wegen Veränderung des Kennzeichens.
cc) Gesamturkunden
Neben Einzel- und zusammengesetzten Urkunden kennt das Strafrecht auch die Figur der Gesamturkunde. Sie entsteht, wenn mehrere Einzelurkunden in fester räumlicher Verbindung zu einer gedanklichen und rechtlichen Einheit zusammengefügt werden, sodass sie gemeinsam einen übergeordneten Beweiswert tragen. Die Gesamturkunde bezeugt also mehr als die Summe ihrer Teile, nämlich den Anspruch auf Vollständigkeit und Ordnung einer bestimmten Dokumentation.
Definition
Eine Gesamturkunde ist eine feste, geordnete Zusammenstellung mehrerer Einzelurkunden, die den Anspruch der Vollständigkeit und Richtigkeit eines zusammengefassten Vorgangs oder einer Rechtsbeziehung erhebt.
Beispiel
kaufmännische Handelsbücher, Register, Bilanzen, Kassen- oder Buchführungsunterlagen.
Entscheidend ist, dass die Einzelurkunden räumlich zusammengefügt und auf Dauer zu einer einheitlichen Beweisurkunde verbunden sind (etwa in gebundener oder fortlaufend nummerierter Form).
Eine Urkundenfälschung liegt hier vor, wenn der Täter die Gesamturkunde auseinanderreißt, Einzelstücke entfernt, hinzufügt oder die geordnete Einheit verändert, sodass der Anschein eines unveränderten, vollständigen Bestands entsteht.
Beispiel
Ein Mitarbeiter entnimmt aus einem nummerierten Kassenjournal mehrere Seiten, um Fehlbuchungen zu verdecken. Dadurch wird die äußere und gedankliche Geschlossenheit der Aufzeichnung zerstört. Dies stellt eine Urkundenfälschung an einer Gesamturkunde dar.
Merke
Die Abgrenzung zwischen einer einfachen Urkunde und einer Gesamturkunde richtet sich nicht nach der äußeren Form, sondern nach der Beweisrichtung und der vom Rechtsverkehr vorausgesetzten Funktion:
Eine einzelne Urkunde liegt vor, wenn ein Dokument oder Zeichen für sich alleine die drei Urkundenfunktionen erfüllt (verkörperte Gedankenerklärung, Beweisbestimmung, Ausstellererkennbarkeit).
Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere Einzelurkunden in einer festen, geordneten Zusammenstellung stehen und die ordnende Gesamtheit selbst den eigentlichen Beweiswert trägt. Entscheidend ist also, dass der Rechtsverkehr nicht auf das einzelne Blatt, sondern auf die Gesamtheit der Unterlagen vertraut („Anspruch auf Vollständigkeit und Ordnung“).
b) Tathandlung
Im zweiten Schritt ist die Tathandlung zu prüfen. § 267 I StGB enthält 3 Tatbestandsvarianten.
aa) Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 I Var. 1 StGB
In § 267 I Var. 1 StGB ist zunächst das Herstellen einer unechten Urkunde geregelt.
Definition
Eine Urkunde ist nach der Geistigkeitstheorie unecht, wenn der tatsächliche Aussteller nicht der sich aus der Urkunde ergebende Aussteller ist.
Es steht also eine Täuschung über die Identität des Ausstellers im Vordergrund.
Beispiel
A möchte sich auf eine Stelle als Werkstudent bewerben. Da er weiß, dass seine bisherigen Tätigkeiten wenig Eindruck machen, erstellt er am Computer ein Arbeitszeugnis, das angeblich von einem bekannten mittelständischen Unternehmen „TechSolutions GmbH“ stammt.
Er gestaltet das Dokument originalgetreu nach, mit Logo, Adresse, typischen Formulierungen und einer fiktiven Unterschrift des Personalchefs, und druckt es aus, um es der Bewerbung beizulegen. Daraufhin bekommt er die Stelle.
A stellt damit ein Dokument her, das den Anschein erweckt, von der TechSolutions GmbH als Aussteller herzurühren.
Tatsächlich hat das Unternehmen ein solches Zeugnis nie erstellt; der wirkliche Aussteller ist A selbst.
Damit fallen scheinbarer und wirklicher Aussteller auseinander, sodass der Urkundentatbestand der unechten Urkunde erfüllt ist.
bb) Verfälschen einer echten Urkunde, § 267 I Var. 2 StGB
Als Zweites folgt in § 267 I Var. 2 StGB das Verfälschen einer echten Urkunde.
Definition
Das Verfälschen einer echten Urkunde ist jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts und damit der Beweisrichtung einer echten Urkunde.
Naturgemäß wird bei einer Verwirklichung von Variante 2 auch automatisch Variante 1 mitverwirklicht. Mangels eigenständiger Bedeutung in diesen Fällen tritt sie aber zurück und braucht nicht neben Variante 2 geprüft werden. Zur Mitverwirklichung von Variante 3 später mehr.
Problem
Tatbegehung durch den Täter selbst
Ein Problem besteht, wenn die Tatbegehung durch den Aussteller selbst erfolgt.
Umstritten ist dabei, ob nur die Echtheit oder auch der Bestand der Urkunde geschützt ist.
Echtheitsschutzlehre: Nach der Echtheitsschutzlehre kann der Aussteller die Urkunde nicht selbst verfälschen. Argumentiert wird, dass das Ergebnis der Tathandlung eine unechte Urkunde sein müsse. Da hier aber keine Täuschung über die Identität des Ausstellers erfolgt, sei dies nicht der Fall. In diesem Fall würde nur eine Strafbarkeit nach § 274 StGB in Betracht kommen.
Bestandsschutzlehre: Nach der Gegenauffassung, der Bestandsschutzlehre, ist auch eine Verfälschung durch den Aussteller selbst möglich, wenn er nicht mehr selbst die Dispositionsbefugnis über die Urkunde besitzt.
Stellungnahme: Die überzeugendere Auffassung ist die Bestandsschutzlehre. Für § 267 StGB steht nicht der Schutz des Ausstellers im Vordergrund, sondern der Schutz der Urkunde in ihrer Funktion als Beweismittel. Entscheidend ist daher, ob der Täter den gedanklichen Inhalt einer bereits bestehenden Urkunde nachträglich verändert und dadurch den ursprünglichen Erklärungswert verfälscht. Würde man der Echtheitsschutzlehre folgen, könnte der Aussteller jede von ihm erstellte Urkunde jederzeit straflos manipulieren, selbst dann, wenn er sie längst aus der Hand gegeben hat und sie im Rechtsverkehr Vertrauen genießt. Das würde den Schutzzweck des § 267 StGB unterlaufen.
cc) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, § 267 I Var. 3 StGB
Zuletzt ist in § 267 I Var. 3 StGB das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde als Tathandlungsvariante normiert.
Definition
Das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde liegt vor, wenn sie der Zielperson der Täuschung auf eine Weise zugänglich gemacht wird, dass diese die Möglichkeit hat, über den Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Nach allgemeiner Auffassung der Rechtsprechung ist dabei auch ein mittelbarer Gebrauch ausreichend, zum Beispiel durch Vorlage einer Fotokopie.
Problem
Fotokopie als Urkunde
Umstritten ist, ob, eine Fotokopie einer Urkunde selbst als Urkunde gelten kann.
E.A.: Nach einer Ansicht ist sie immer als Urkunde anzusehen. Das Hauptargument ist, dass die Fotokopie die gleiche Akzeptanz bezüglich des schutzwürdigen Vertrauens in die Echtheit habe.
H.M.: Nach der herrschenden Meinung liegt demgegenüber keine Urkunde vor, wenn es sich erkennbar um eine Fotokopie handelt. Diese sei ein bloßes Abbild eines angeblichen Originals, weshalb ihr die Perpetuierungs- und Garantiefunktion fehle.
Problem
Mittelbarer Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde durch Vorlage einer Fotokopie
Umstritten ist aber, wie es bei einem mittelbaren Gebrauch einer unechten Urkunde durch Vorlage einer Kopie hiervon aussieht.
H.L.: Die h.L. verneint hier einen mittelbaren Gebrauch, da es sich lediglich um einen “Trick” handele. Die Kopie könne die Urkunde nicht ersetzen.
BGH: Der BGH sieht dies anders. Er bejaht einen mittelbaren Gebrauch der Urkunde selbst durch Vorlage der Fotokopie
Stellungnahme:
Für eine überzeugende Lösung ist auf den Schutzzweck des § 267 StGB abzustellen. Geschützt wird nicht das Stück Papier als solches, sondern der Beweisverkehr, der sich auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden verlässt.
Die herrschende Lehre verneint einen mittelbaren Gebrauch, weil eine bloße Kopie formal keine Urkunde sei und daher die Präsentation einer Kopie den Tatbestand nicht berühren könne. Dieser Ansatz ist systematisch klar, verfehlt aber den funktionalen Kern des Tatbestandes: Die Kopie ersetzt im Rechtsverkehr häufig das Original de facto und transportiert dessen (falschen) Erklärungswert weiter.
Der BGH trägt diesem funktionalen Verständnis Rechnung:
Wird eine Fotokopie vorgelegt, um gerade den Beweiswert der unechten oder verfälschten Originalurkunde in den Verkehr einzuspeisen, liegt ein mittelbarer Gebrauch dieses Originals vor, trotz der fehlenden Urkundeneigenschaft der Kopie selbst
Dieses Ergebnis überzeugt. Würde man den Gebrauch bereits deshalb verneinen, weil die Kopie formal keine Urkunde ist, könnte der Täter den Tatbestand durch einen einfachen „Kopiertrick“ umgehen und den Beweisverkehr dennoch täuschen. Damit bliebe eine zentrale Betrugsform straflos.
In der Folge ist also der mittelbare Gebrauch zu bejahen, wenn die Kopie den Beweiswert der gefälschten oder verfälschten Urkunde gezielt weitertransportiert.
Innerhalb des § 267 StGB gilt das Prinzip der tatbestandlichen Bewertungseinheit:
Die Herstellung (Var. 1) und das anschließende Gebrauchen (Var. 3) derselben unechten oder verfälschten Urkunde bilden eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinn.
Diese Einheit ergibt sich daraus, dass das Herstellen regelmäßig nur der Vorbereitung des späteren Gebrauchs dient und beide Handlungen denselben Unrechtsgehalt aufweisen, nämlich die Täuschung im Rechtsverkehr durch dieselbe Urkunde.
Anders liegt es, wenn der Täter mehrere selbstständige Gebrauchshandlungen vornimmt (z. B. Vorlage der gefälschten Urkunde bei verschiedenen Behörden oder Banken). Hier entstehen mehrere Taten im Sinne des § 53 StGB.
Merke
Herstellung und einmaliger Gebrauch = eine Tat (§ 52 StGB),
Herstellung und mehrfacher Gebrauch = mehrere Taten (§ 53 StGB).
2. Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand teilt sich in die Prüfung des Vorsatzes und der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.
a) Vorsatz
Beim Vorsatz bestehen keine relevanten Unterschiede zur gewohnten Prüfung.
b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
Als Zweites folgt die Besonderheit der Prüfung des subjektiven Tatbestands.
Der Täter muss den Tatbestand in der Absicht erfüllt haben, eine Täuschung im Rechtsverkehr zu erreichen.
Definition
Eine Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit, beziehungsweise die Unverfälschtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden soll.
Da es sich um eine Absicht handelt, muss der Täter zumindest mit dolus directus 2. Grades gehandelt haben.
Beispiel
A verkauft seinen alten Gebrauchtwagen an den gutgläubigen B. Um einen höheren Preis zu erzielen, stellt A vor dem Verkauf einen gefälschten Kaufvertrag für das Fahrzeug aus, in dem ein geringerer Kilometerstand und ein vermeintlich „scheckheftgepflegter Zustand“ des Fahrzeugs angegeben sind. Das Schriftstück versieht er mit einer nachgemachten Unterschrift des angeblichen Vorbesitzers, um die Echtheit zu belegen.
Lösung:
A handelt in Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr, da er bewusst will, dass B den Kaufvertrag für echt hält (Täuschung über die Echtheit der Urkunde), B infolgedessen einen Irrtum erliegt und aufgrund dieses Irrtums ein rechtserhebliches Verhalten vornimmt, nämlich den Kauf zu einem überhöhten Preis abschließt.
Damit liegt die erforderliche Täuschungsabsicht vor. Es genügt, dass A mit direktem Vorsatz oder Absicht auf die Herbeiführung einer rechtserheblichen Täuschung zielt.
V. Rechtswidrigkeit
Eine Rechtfertigung kommt im Regelfall nicht in Betracht, da die Tat stets den öffentlichen Rechtsfrieden und das Vertrauen in die Beweissicherheit beeinträchtigt. Selbst wenn die Fälschung einem „guten Zweck“ dient, etwa um eine unberechtigte Forderung abzuwehren oder ein vermeintlich gerechtes Ergebnis zu erreichen, bleibt sie rechtswidrig.
Entscheidend ist, dass das Beweisinteresse der Allgemeinheit objektiv verletzt wird.
VI. Schuld
Auf Schuldebene sind Besonderheiten ebenfalls selten. Denkbar sind allenfalls Irrtümer über die Urkundeneigenschaft (§ 17 StGB analog) oder über die Echtheit der Urkunde (Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB). Fehlt das Bewusstsein, eine unechte Urkunde herzustellen oder zu gebrauchen, entfällt bereits der Vorsatz.
VII. § 267 III StGB - Besonders schwere Fälle
§ 267 III StGB enthält, vergleichbar mit § 263 III StGB, Regelbeispiele besonders schwerer Fälle, die zu einem erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren führen.
Dabei handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um Strafzumessungsregeln mit Indizwirkung: Liegt ein Regelbeispiel vor, wird regelmäßig ein besonders schwerer Fall angenommen, kann aber im Einzelfall widerlegt werden.
1. § 267 III 2 Nr. 1 StGB
Ein besonders schwerer Fall ist zunächst nach regelmäßig gegeben, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat.
Definition
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer schaffen will. Eine tatsächliche Einnahme ist nicht erforderlich.
Definition
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Eine umfangreiche Organisation ist nicht notwendig, maßgeblich ist die Ausführung in Umsetzung der Bandenabrede.
Beachte dabei aber auch § 267 IV StGB: Dies ist die echte Qualifikation und verlangt kumulativ die Merkmale einer Bande und der Gewerbsmäßigkeit. Hier genügt dagegen alternativ das Vorliegen eines der Merkmale.
2. § 267 III 2 Nr. 2 StGB
Von § 267 III 2 Nr. 2 StGB erfasst sind Fälle, in denen die Urkundenfälschung einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt.
Vernetztes Lernen
Nach h.M. wird die Schwelle, in Parallele zu § 263 III 2 Nr. 2 StGB, bei etwa 50.000 € gezogen.
Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang mit der Tathandlung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Urkundenfälschung kausal mitträgt, dass ein Verlust dieses Ausmaßes eintritt (z. B. Einsatz gefälschter Dokumente im Rahmen einer größeren Vermögensstraftat).
3. § 267 III 2 Nr. 3 StGB
§ 267 III 2 Nr. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet. Es geht hier nicht um individuelle Vermögensfolgen, sondern um die Systemgefahr. Serienhafte Fälschungen beschädigen das allgemeine Vertrauen in die Beweisfunktion. Erforderlich ist quantitativ eine „große Zahl“ und qualitativ eine erhebliche Beeinträchtigung der Beweissicherheit. Die Gefährdung muss nach der Rechtsprechung „massenhaft“ und „systemgefährdend“ sein.
Beispiel
Massenhaft manipulierte Prüfplaketten, Impfnachweise, Bescheinigungen
4. § 267 III 2 Nr. 4 StGB
Ein besonders schwerer Fall ist regelmäßig gegeben, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (oder europäischer Amtsträger) missbraucht.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 11 StGB an den § 267 III 2 Nr. 4 StGB zitieren, um dich an die Definition des Begriffs Amtsträgers zu erinnern.
Die erhöhte Strafwürdigkeit folgt aus dem vertrauenssteigernden Amtsträgerstatus. Wer als Amtsträger fälscht oder Fälschungen nutzt, erschüttert den öffentlichen Glauben in besonderer Weise. Erforderlich ist, dass zwischen Amtsträgereigenschaft, Befugnissen und Tatbegehung ein funktionaler Zusammenhang besteht (Tat „kraft Amtes“ oder unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten).
VIII. § 267 IV StGB - Qualifikation
§ 267 IV StGB stellt eine Qualifikation dar, keine bloße Strafzumessungsregel.
Sie knüpft an die Grundtatbestände der Absätze 1 und 3 an, hebt aber den Strafrahmen deutlich an: Dieser liegt nach § 267 IV StGB bei 1 Jahr bis 10 Jahren. Damit wird der § 267 IV zu einem echten Verbrechenstatbestand im Sinne des § 12 I StGB.
Die Voraussetzungen der Strafbarkeit sind eine gewerbsmäßige Begehung von Straftaten nach den §§ 263 - 264 oder 267 - 269 StGB als Bande.
1. Bandenmäßigkeit
Zunächst muss eine Tatbegehung als Bande vorliegen.
Definition
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
Es genügen eine gewisse Organisationsstruktur und ein gemeinsamer Tatplan. Eine feste Hierarchie ist nicht erforderlich. Der Täter muss dabei auch als Mitglied der Bande handeln, d. h. in Ausführung der Bandenabrede.
2. Gewerbsmäßigkeit
Zudem muss die Bande gewerbsmäßig gehandelt haben.
Definition
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer schaffen will. Eine tatsächliche Einnahme ist nicht erforderlich.
Es genügt die Absicht, eine solche fortgesetzte Einkommensquelle zu schaffen, eine tatsächliche Einnahme ist nicht erforderlich.
3. Kumulative Voraussetzungen
Anders als bei § 263 V StGB (Banden- oder Gewerbsmäßigkeit alternativ) verlangt § 267 IV beide Voraussetzungen kumulativ, also die Bandenmitgliedschaft + Gewerbsmäßigkeit müssen zusammen vorliegen!
Beispiel
A, B und C schließen sich zusammen, um dauerhaft gefälschte Kfz-Briefe herzustellen und an verschiedene Käufer zu verkaufen. A verfügt über die technische Ausrüstung zur Fälschung, B organisiert die Abnehmer, und C kümmert sich um den Vertrieb über Online-Plattformen. Die drei vereinbaren, über längere Zeit hinweg in dieser Weise zu handeln, um sich eine beständige Einnahmequelle zu verschaffen.
In der Folge fertigt A mit Wissen und Billigung der anderen mehrere gefälschte Zulassungsbescheinigungen Teil II an, die B und C anschließend gegen Entgelt weiterverkaufen.
Lösung:
Hier liegt eine Bande vor, da sich mindestens drei Personen (A, B, C) zur fortgesetzten Begehung mehrerer Urkundenfälschungen (§ 267 StGB) zusammengeschlossen haben. Eine hierarchische Struktur ist nicht erforderlich.
Zugleich handeln sie gewerbsmäßig, da sie die Taten mit dem Ziel begehen, sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen.
Da beide Voraussetzungen, Bandenmäßigkeit und Gewerbsmäßigkeit, kumulativ vorliegen, verwirklichen A, B und C den Qualifikationstatbestand des § 267 IV StGB, der als Verbrechen (§ 12 I StGB) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht ist.


