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19. Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung

§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl)

Teilgebiet

BT

Thema

19. Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung

Tags

Diebstahl
Waffen
Gefährliches Werkzeug
Scheinwaffen
Bande
Bandendiebstahl
Wohnung
Wohnungseinbruchdiebstahl
Beisichführen
Qualifikation
Qualifikationstatbestand
Zueignungsabsicht
Privatwohnung
§ 242 StGB
§ 244 StGB
§ 243 StGB
§ 244a StGB
§ 12 StGB
§ 123 StGB
§ 224 StGB
§ 250 StGB
§ 25 StGB
§ 249 StGB
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Systematik

    • 2. Prüfungsschema

  • II. Grundtatbestand

  • III. Qualifikationsmerkmale (§ 244 StGB)

    • 1. § 244 I Nr. 1 a) StGB: Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen

      • a) Waffe

      • b) Anderes gefährliches Werkzeug

      • c) Beisichführen

    • 2. § 244 I Nr. 1 b) StGB: Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen

      • a) Auffangtatbestand

      • b) Scheinwaffen

      • c) Verbale Äußerungen

    • 3. § 244 I Nr. 2 StGB: Bandendiebstahl

    • 4. § 244 I Nr. 3 StGB : Wohnungseinbruchdiebstahl

    • 5. § 244 IV StGB: Einbruchsdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnung

  • IV. Subjektiver Tatbestand

  • V. Rechtswidrigkeit

  • VI. Schuld

Dieser Artikel behandelt den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl sowie den Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB. Die Vorschrift ist sehr examensrelevant, da sie regelmäßig als Qualifikation zum Grundtatbestand des § 242 StGB in Betracht kommt. Insbesondere die typischen Streitfragen (Waffe, gefährliches Werkzeug, Bande und Wohnungseinbruch) gehören zum unverzichtbaren Grundwissen im Strafrecht BT.

Vor diesem Artikel sollte unbedingt der Artikel zum § 242 StGB durchgearbeitet werden. Außerdem ist es sinnvoll, den Artikel zum § 243 StGB vorab zu bearbeiten.

I. Allgemeines

§ 244 StGB steht (wie der Grundtatbestand des § 242 StGB) im 19. Abschnitt des StGB “Diebstahl und Unterschlagung” und schützt ebenso das Eigentum.

Bei § 244 StGB handelt es sich wie bei § 242 StGB um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB und nicht um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich daher nicht aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I StGB, sondern aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 244 IV StGB.

Eine Regelung, die eine Geringwertigkeit des Tatobjekts betrifft – wie sie in § 243 II StGB vorgesehen ist –, fehlt in § 244 StGB. Die Qualifikation greift somit unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache ein.

1. Systematik

Die Systematik der §§ 242 ff. StGB inklusive dieses Qualifikationstatbestandes wird bereits im Artikel zum § 242 StGB dargestellt.

Ergänzend ist § 244a StGB zu beachten, der den schweren Bandendiebstahl regelt. Diese Vorschrift stellt eine Qualifikation zu § 244 StGB dar und erfasst Fälle, in denen der Täter unter den Voraussetzungen des Bandendiebstahls (§ 244 I Nr. 2 StGB) zugleich eine der besonderen Tatmodalitäten nach § 243 I 2 StGB oder nach § 244 I Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 StGB begeht.

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2. Prüfungsschema

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Merke

In Klausuren kann die Prüfung des § 244 StGB entweder separat oder im Rahmen der Prüfung des § 242 StGB erfolgen. Welche Vorgehensweise gewählt wird, hängt vom Einzelfall ab. Sind bereits im Rahmen des § 242 StGB zahlreiche Probleme zu erörtern, bietet es sich an, den § 244 StGB anschließend eigenständig zu prüfen. Ist hingegen der Grundtatbestand des § 242 StGB unproblematisch erfüllt, wäre es eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung, die Qualifikation des § 244 StGB nicht unmittelbar in die Prüfung einzubeziehen.

II. Grundtatbestand

Zunächst muss der Grundtatbestand des § 242 StGB erfüllt sein. Es muss also die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vorliegen. Insoweit kann auf die Ausführungen im Artikel zum § 242 StGB verwiesen werden.

III. Qualifikationsmerkmale (§ 244 StGB)

Darüber hinaus muss eines der folgenden Qualifikationsmerkmale des § 244 StGB vorliegen:

1. § 244 I Nr. 1 a) StGB: Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen

Der Strafschärfungsgrund des § 244 I Nr. 1 a) StGB liegt nicht in der erhöhten Gefährlichkeit der Wegnahmehandlung, sondern in der zusätzlichen abstrakten Gefährdung von Leib und Leben. Diese entsteht, weil der Täter das gefährliche Werkzeug zur Durchsetzung der Wegnahme einsetzen könnte. Daher genügt das bloße Beisichführen, eine Verwendungsabsicht ist grundsätzlich nicht erforderlich.

a) Waffe

Definition

Waffe ist jeder körperliche Gegenstand, der schon nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt zu werden und bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Beispiel

Kampfmesser, Stichwaffen (Dolch), Schlagringe, geladene und funktionstüchtige Schusswaffen jeder Art (auch Gaspistolen), Schlagwaffen.

Die „Waffe“ in § 244 I Nr. 1 a) StGB wird als Spezialfall zur Formulierung „oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ verstanden. Daraus folgt, dass nur objektiv gefährliche Waffen erfasst sind. Eine Schusswaffe muss daher funktionstüchtig und tatsächlich einsetzbar sein.

Umstritten ist, ob § 244 I Nr. 1 a StGB bei Berufswaffenträgern (z. B. Polizisten, Soldaten, Wachleuten) teleologisch zu reduzieren ist, wenn diese lediglich ihre dienstlich vorgeschriebene Bewaffnung tragen, ohne dass diese bei der Tat eine Rolle spielt.

Merke

Berufswaffenträger

  • Eine Ansicht befürwortet eine solche Einschränkung und verlangt einen funktionalen Zusammenhang zwischen Bewaffnung und Tat.

  • Nach der herrschenden Meinung ist die Eigenschaft als Berufswaffenträger unbeachtlich.

  • Stellungnahme: Der herrschenden Meinung ist zu folgen. Zwar mag eine dienstlich geschulte Person im Umgang mit Waffen weniger Risiken unbeabsichtigter Folgen schaffen. Gleichwohl besteht gerade bei vorsätzlichem Einsatz oder Fluchtabsicht ein erhebliches Gefahrenpotenzial, da Berufswaffenträger zum besonders effektiven Waffengebrauch ausgebildet sind. Eine teleologische Reduktion sollte daher abgelehnt werden.

b) Anderes gefährliches Werkzeug

Fraglich ist, was unter einem gefährlichen Werkzeug nach § 244 I Nr. 1 a) StGB zu verstehen ist.

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Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 StGB kommt es bei § 244 I Nr. 1 a StGB nicht auf den tatsächlichen Einsatz des Gegenstands an. Es genügt bereits, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bei sich führt. Der Gegenstand muss somit kein Tatmittel sein. Die Definition des gefährlichen Werkzeugs kann daher nicht aus § 224 I Nr. 2 StGB übernommen werden, da dort der konkrete Einsatz („mittels“) entscheidend ist, während § 244 I Nr. 1 a StGB schon die abstrakte Gefährdungslage durch das bloße Beisichführen unter Strafe stellt.

Schon die Definition des gefährlichen Werkzeugs ist daher umstritten.

Definition

Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 I Nr. 1 a) StGB

Einigkeit besteht darüber, dass grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug jeder körperliche Gegenstand ist, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Umstritten ist allerdings, welche Anforderung an den Begriff der Gefährlichkeit gestellt wird. Siehe dazu den folgenden Streit.

Problem

Umstritten ist lediglich, welche Anforderungen darüber hinaus an den Begriff der Gefährlichkeit zu stellen sind:

  • Abstrakte Bestimmung

    Nach einer Ansicht ist jeder Gegenstand umfasst, der schon aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit typischerweise erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

    Kritik:

    • Abgrenzungskriterien nicht bestimmt genug, da sich kaum verlässlich feststellen lässt, welche Gegenstände „typischerweise“ erhebliche Verletzungen hervorrufen können.

    • Gefahr, dass Kreis der Gegenstände, die als gefährliche Werkzeuge angesehen werden, zu weit gezogen wird → zu weitreichend für hohe Strafandrohung

  • Subjektive Bestimmung

    Nach der Gegenansicht ist ein gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, dessen Gefährlichkeit sich aus dem inneren Verwendungsvorbehalt (also seinem Entschluss, den Gegenstand notfalls als Waffe einzusetzen) des Täters ergibt und die Umsetzung dieses Vorbehalts typischerweise erhebliche Verletzungen herbeiführen würde.

    Kritik:

    • Systematik: Vergleich mit § 244 I Nr. 1 b) StGB, der Verwendungsabsicht verlangt, zeigt, dass eine solche bei § 244 I Nr. 1 a) StGB gerade nicht erforderlich sein soll

  • Abstrakt-konkrete Bestimmung

    Nach der herrschenden Meinung wird die Gefährlichkeit des Werkzeugs zunächst objektiv-abstrakt bestimmt, die konkreten Tatumstände sind jedoch zu berücksichtigen. Gefährliche Werkzeuge sind demnach Gegenstände, die aufgrund ihrer waffenähnlichen Beschaffenheit und der konkreten Tatumstände vom Täter objektiv dazu bestimmt erscheinen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen oder anzudrohen.

    Kritik:

    • Auch hier fällt eine klare Abgrenzung schwer, da unbestimmt bleibt, ab wann ein Gegenstand „waffenähnlich“ ist oder „objektiv dazu bestimmt erscheint“, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

  • Stellungnahme

    Die herrschende Meinung überzeugt. Eine rein abstrakte Bestimmung kann den Anwendungsbereich der Qualifikation nicht ausreichend trennscharf eingrenzen, zieht somit den Kreis der erfassten Gegenstände zu weit. Auch das Kriterium des inneren Verwendungsvorbehalts überzeugt nicht, weil § 244 I Nr. 1 a) - anders als Nr. 1 b) - gerade kein spezielles subjektives Element verlangt. Mithin ist anhand der abstrakt-konkreten Bestimmung abzugrenzen.

Wenn du dich für die herrschende Meinung entscheidest, frage dich bei der Subsumtion: Kann der Gegenstand objektiv als Waffe dienen und schließen die Umstände dies auch nicht aus? (Ausschluss z. B. wenn Taschenmesser im Rucksack verstaut ist)

Beispiel

T entwendet in einem Supermarkt mehrere Zigarettenpackungen. Um bei einer möglichen Entdeckung Widerstand leisten zu können, führt er ein Küchenmesser (Klingenlänge 12 cm) in seiner Jackentasche griffbereit mit sich.

  • Das Küchenmesser ist ein körperlicher Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

  • Da T das Messer in seiner Jackentasche griffbereit bei sich führt, steht es ihm während des Tathergangs jederzeit ohne nennenswerten Aufwand zur Verfügung.

  • Nach der herrschenden abstrakt-konkreten Bestimmung ist es daher als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 I Nr. 1 a) StGB einzuordnen.

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Die gleiche Auslegungsproblematik stellt sich im Rahmen des § 250 I Nr. 1 a) StGB. Also sind die hier entwickelten Ansätze zu übertragen!

c) Beisichführen

Definition

Der Täter führt eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn ihm der Gegenstand während des Tathergangs so zur Verfügung steht, dass er ihn jederzeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten benutzen kann.

Merke

Zeitraum des Beisichführens

Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug während des gesamten Tatgeschehens bei sich führt. Ausreichend ist grundsätzlich, dass ihm der Gegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung zur Verfügung steht, etwa wenn er ihn erst am Tatort ergreift oder wenn er Teil der Beute ist. Entscheidend ist, dass der Täter den Gegenstand im Tathergang jederzeit ohne nennenswerten Aufwand einsetzen könnte.

Beispiel

T möchte in einen Einkaufsladen einbrechen und legt ein Messer hinter einer Kiste am Eingang bereit, sodass er während des Einbruchs jederzeit darauf zugreifen kann.

  • Das Messer steht T während des Tathergangs ohne nennenswerten Zeitaufwand zur Verfügung. Mithin gilt das Messer als bei sich geführt.

Problem

Problematisch ist allerdings, ob es für das Beisichführen genügt, dass der Täter die Waffe erst in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Tat ergreift.

Das gleiche Problem stellt sich im Rahmen des § 250 I Nr. 1 a) StGB, sodass auf die dortige Darstellung verwiesen werden kann.

Bei § 244 StGB spricht jedoch zusätzlich ein maßgebliches Argument dafür, dass das „Beisichführen“ spätestens bis zur Vollendung vorliegen muss. Anderenfalls würde der in § 243 I 2 Nr. 7 StGB geregelte Diebstahl von Schusswaffen regelmäßig zugleich den Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 1 a) erfüllen. Dies widerspräche der gesetzgeberischen Wertung, die mit § 243 I 2 Nr. 7 StGB gerade einen eigenständigen besonders schweren Fall geschaffen hat.

2. § 244 I Nr. 1 b) StGB: Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen

Definition

Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 244 I Nr. 1 b) StGB sind alle körperlichen Gegenstände, die nach der Vorstellung des Täters als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geeignet erscheinen.

Erforderlich ist dabei, dass der Täter den Gegenstand in Gebrauchsabsicht bei sich führt, ihn also tatsächlich einsetzen oder mit seinem Einsatz drohen will.

a) Auffangtatbestand

§ 244 I Nr. 1 b) StGB fungiert damit als Auffangtatbestand für solche Fälle, in denen der Täter zwar keinen objektiv gefährlichen Gegenstand mitführt, dieser aber aufgrund seiner geplanten Verwendung zur Überwindung eines erwarteten Widerstands geeignet ist. Eine tatsächliche Verwendung ist nicht erforderlich.

Beispiel

Schlüssel, den der Täter so hält, dass er wie ein Messer erscheint.

b) Scheinwaffen

Auch Scheinwaffen fallen unter § 244 I Nr. 1 b) StGB, soweit ihr objektives Erscheinungsbild den Eindruck der Gefährlichkeit hervorruft.

Beispiel

Funktionsuntüchtige Schusswaffen oder Attrappen

c) Verbale Äußerungen

Nicht erfasst sind Gegenstände, deren Gefährlichkeit allein durch Gesten oder verbale Äußerungen des Täters entsteht.

Beispiel

Nicht einschlägig: Ein metallischer Gegenstand, der wie eine Pistole an den Hals gesetzt wird oder ein Lippenpflegestift, der im Rücken wie eine Messerspitze wirken soll.

Merke

Ein Gegenstand ist nur erfasst, wenn das Drohpotenzial aus seinem objektiven Erscheinungsbild resultiert und nicht allein aus der Täuschungshandlung des Täters.

3. § 244 I Nr. 2 StGB: Bandendiebstahl

Bei der Prüfung der Qualifikation sind zwei Fragen zu stellen:

  1. Besteht eine Bande?

  2. Wurde der Diebstahl unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen?

Definition

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.

Der Zusammenschluss muss sich dabei auf die fortgesetzte Begehung mehrerer selbstständiger Delikte nach §§ 242, 249 StGB beziehen.

Hinsichtlich der Mitwirkung ist nicht erforderlich, dass alle Bandenmitglieder örtlich oder zeitlich zusammenwirken. Es genügt, wenn ein Mitglied die Tat als Täter begeht und ein anderes in irgendeiner Weise daran mitwirkt - etwa durch Anstiftung oder Beihilfe.

Beispiel

A, B und C bilden eine Bande. Während B und C im Urlaub sind, entwendet A ein Auto, nachdem B ihm zuvor den Tipp zum Standort des Autos gegeben hat.

Wenn allerdings ein Bandenmitglied ganz allein handelt, liegt kein Bandendiebstahl vor.

Beispiel

Die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls und damit die Grundlage seiner erhöhten Strafwürdigkeit beruht auf der abstrakten Gefährlichkeit der auf eine gewisse Dauer angelegten allgemeinen Verbrechensabrede.

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  • Abgrenzung Mittäterschaft (§ 25 II StGB): Setzt nur eine Tatabsprache für den Einzelfall voraus. Die Bande erfordert dagegen eine auf Dauer angelegte Verbindung. Außerdem reicht bereits ein bloßer Gehilfenbeitrag eines Bandenmitglieds

  • Abgrenzung kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB): Verlangt eine Organisationsstruktur und einen verbindlichen Gesamtwillen. Bei der Bande genügt dagegen der Zusammenschluss zur effektiveren Tatausführung, ohne dass eine organisatorische Festigkeit bestehen muss. Die Mitglieder können dabei auch lediglich ihre jeweiligen eigenen Interessen (z. B. sicherere Beute- beziehungsweise Gewinnerzielung) verfolgen.

Klausurtipp

Merkhilfe: 3-2-1-0-Regel

3 - Mindestens drei Personen müssen sich zusammenschließen, damit eine Bande entsteht. Erst ab dieser Zahl zeigt sich die typische Organisationsgefahr.

2 - Bei § 244 I Nr. 2 müssen mindestens zwei Bandenmitglieder an der Tat beteiligt sein („Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“).

1 - Ein Mitglied muss Täter sein („wer als Mitglied einer Bande… stiehlt“). Die Mitwirkung des anderen Mitglieds kann auch in bloßer Beihilfe bestehen.

0 - Im Extremfall muss kein Bandenmitglied am Tatort anwesend sein. Entscheidend ist nicht die Aktionsgefahr vor Ort, sondern die Organisationsgefahr der Bande. Deshalb können auch bandenfremde Personen die Wegnahme ausführen, während die Bandenmitglieder im Hintergrund durch Planung oder Steuerung täterschaftlich wirken.

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4. § 244 I Nr. 3 StGB : Wohnungseinbruchdiebstahl

Die Definition der Wohnung kann grundsätzlich von § 123 StGB übernommen werden:

Definition

Wohnung ist jeder umschlossene und überdachte Raum, der Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft, zur privaten Lebensgestaltung oder kurzfristigen Benutzung dient.

Beispiel

  • Ferienwohnungen

  • Hotelzimmer

  • Wohnwagen

Klausurtipp

Bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs in § 244 I Nr. 3 StGB kann es in Klausuren zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen - insbesondere bei Nebenräumen wie Treppen, Fluren oder Kellerräumen. In solchen Fällen ist es wichtig, strukturiert auszulegen und zu prüfen, ob der betroffene Raum nach seiner Funktion und Zuordnung noch Teil der privaten Lebensgestaltung ist.

Beispiel

Einbruch in einen Keller

Bei Kellerräumen ist entscheidend, ob sie noch der privaten Lebensgestaltung dienen und damit Teil der Wohnung sind. Der Keller eines Einfamilienhauses, der unmittelbar mit dem Wohnbereich verbunden ist, etwa über eine Innentreppe, gilt als Teil der Wohnung. Dagegen ist der Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses regelmäßig nicht erfasst, da er räumlich von der eigentlichen Wohnung getrennt ist und keine Intimsphäre betrifft. Entscheidend ist somit die räumlich-funktionale Beziehung zum eigentlichen Wohnbereich.

Wenn du zu dem Schluss kommst, dass es sich um einen Raum ohne privaten Charakter handelt (z. B. Büro oder Geschäftsraum) kommt eine Strafbarkeit nach § 243 I 2 Nr. 1 StGB in Betracht.

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Die Definitionen zum Einbrechen, Einsteigen oder Benutzen eines falschen Schlüssels entsprechen denjenigen aus § 243 I 2 Nr. 1 StGB.

Warum wird der Wohnungseinbruchsdiebstahl also schwerer bestraft? Die erhöhte Strafandrohung des § 244 I Nr. 3 StGB beruht darauf, dass der Täter durch den Einbruch in die Wohnung in die geschützte Privatsphäre des Opfers eindringt. Dadurch wird nicht nur das Eigentum, sondern auch die Intimsphäre verletzt und beim Opfer ein besonderes Gefühl der Schutzlosigkeit in den eigenen vier Wänden hervorgerufen.

5. § 244 IV StGB: Einbruchsdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnung

Vernetztes Lernen

§ 244 IV StGB stellt eine Qualifikation zum Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 I Nr. 3 StGB dar. Während § 244 I Nr. 3 den Einbruch in jede Wohnung erfasst, bezieht sich § 244 IV StGB speziell auf den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung

Definition

Der Begriff der Privatwohnung baut auf dem Wohnungsbegriff des § 244 I Nr. 3 StGB auf, verlangt aber zusätzlich eine dauerhafte Nutzung als Lebensmittelpunkt. Dauerhaft genutzt sind nur tatsächlich bewohnte Räume.

Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich insbesondere in Fällen kurzer Nutzungszeiträume, etwa bei der Zweitwohnung eines Berufspendlers, bei Studentenunterkünften oder Übergangswohnungen, die nur für wenige Monate bezogen werden. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Nutzung einen Lebensmittelpunkt begründet.

IV. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Dabei genügt dolus eventualis.

V. Rechtswidrigkeit

Es sind die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu beachten.

VI. Schuld

Im Rahmen der Schuld sind die allgemeinen Entschuldigungsgründe zu beachten.

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