Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

I. Einleitung 

Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist der zentrale Kooperationsmechanismus zwischen mitgliedstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Es dient der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und gilt als Kernstück des unionsrechtlichen Rechtsschutzsystems. Nationale Gerichte können dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Gerichte, deren Entscheidungen nicht (mehr) mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden können, sind hierzu grundsätzlich verpflichtet. Damit wird verhindert, dass sich voneinander abweichende Auslegungen herausbilden.

Besondere Bedeutung hat das Verfahren bei Gültigkeitsfragen: Die letztverbindliche Beurteilung der Gültigkeit von Unionsakten liegt beim EuGH; nationale Gerichte dürfen Unionsakte nicht selbst für ungültig erklären, sondern müssen in solchen Konstellationen vorlegen. Dadurch wird eine zentralisierte Rechtmäßigkeitskontrolle unionsrechtlicher Handlungen gewährleistet.


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Das Vorabentscheidungsverfahren stellt damit das Gegenstück zur konkreten Normenkontrolle auf europäischer Ebene dar. Die Funktion ist dieselbe, Rechtsfragen untergeordneter Gerichte werden zur letztinstanzlichen Entscheidung weitergeleitet.



II. Die Prüfung des Vorabentscheidungsverfahrens


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1. Zulässigkeit 

Wie bei allen Klagearten beginnt die Prüfung mit der Zulässigkeit. 


Zitat

Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.


a) Zuständigkeit 

Zuständig ist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Nach Art. 256a III UAbs. 1 AEUV kann die EuGH-Satzung einzelnen Sachbereichen dem Gericht (EuG) zur Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren übertragen. Solange keine solche Übertragung greift, verbleibt die Zuständigkeit beim EuGH.


b) Vorlageberechtigung 

Vorlageberechtigt ist jedes „Gericht“ eines Mitgliedstaates. Maßgeblich ist dabei die unionsrechtliche Auslegung des Gerichtsbegriffs.

Danach ist Gericht in diesem Sinne jeder auf gesetzlicher Grundlage eingerichteter ständiger Spruchkörper sein, dessen Zuständigkeit obligatorisch ist und der dazu berufen ist, auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden.

Dies erfasst alle nationalen Gerichte des Instanzenzuges, inklusive der Fachgerichte (z. B. Verwaltungs-, Arbeits-, Steuergerichte).



c) Zulässige Vorlagefrage (Vorlagegegenstand)

Gegenstand einer Vorlage nach Art. 267 AEUV können ausschließlich Fragen des Unionsrechts sein. Nationale Rechtsfragen oder die Anwendung des Unionsrechts auf den Einzelfall sind nicht vorlagefähig. Die Kompetenz des EuGH ist damit klar auf die Wahrung der Einheitlichkeit des Unionsrechts beschränkt. Für die konkrete Rechtsanwendung im Ausgangsverfahren bleibt das nationale Gericht zuständig.


Zitat

Art. 267 I AEUV:
“Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.”


aa) Art. 267 I lit. a AEUV

Nach Art. 267 I lit. a AEUV kann es um die Auslegung der Verträge gehen. Gemeint sind insbesondere Fragen zum EUV und AEUV, zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Bereich betrifft damit das Primärrecht und seine richtige Deutung.


Beispiel

Ein nationales Gericht ist unsicher, ob eine nationale Regelung, die nur Staatsangehörigen bestimmte Sozialleistungen gewährt, mit der unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV vereinbar ist. Es legt dem EuGH die Frage vor, wie Art. 45 AEUV auszulegen ist.


bb) Art. 267 I lit. b AEUV

Darüber hinaus eröffnet Art. 267 I lit. b AEUV die Möglichkeit, Fragen zur Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen, Ämter und sonstigen Stellen der Union vorzulegen. Hierbei handelt es sich vor allem um das abgeleitete Unionsrecht wie Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse. 

Während bei Auslegungsfragen geklärt wird, wie ein unionsrechtlicher Akt verstanden werden muss, betrifft die Gültigkeitskontrolle die Frage, ob ein solcher Akt überhaupt Bestand hat oder wegen formeller oder materieller Fehler als unionsrechtswidrig anzusehen ist.


Beispiel

Ein nationales Gericht hat über die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheids zu entscheiden, der auf einer EU-Verordnung zum Kartellrecht beruht. Das Gericht zweifelt daran, ob die Verordnung mit den Verträgen vereinbar ist, und legt dem EuGH die Frage nach ihrer Gültigkeit vor.


cc) Unzulässige Vorlagefragen

Nicht umfasst sind hingegen Fragestellungen, die ausschließlich innerstaatliches Recht betreffen oder die darauf abzielen, die Anwendung des Unionsrechts im konkreten Einzelfall durch den EuGH überprüfen zu lassen. Der EuGH ist kein Superrevisionsgericht; er soll nur die einheitliche Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechts sicherstellen.


Beispiel

Ein Kläger ist mit der Beweiswürdigung im Zivilprozess unzufrieden und möchte erreichen, dass der EuGH prüft, ob das nationale Gericht den Sachverhalt richtig subsumiert hat. Eine solche Vorlage wäre unzulässig, da sie keine unionsrechtliche Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage betrifft, sondern lediglich die konkrete Anwendung nationalen Prozessrechts.


d) Entscheidungserheblichkeit 

Als letzter Punkt der Zulässigkeit ist die Entscheidungserheblichkeit festzustellen.
Als Grundsatz besteht dabei eine Vermutung zugunsten der Entscheidungserheblichkeit, also eine Bindung an die Einschätzung des vorlegenden Gerichts.


Ausnahmen (also keine Entscheidungserheblichkeit) bestehen dabei, wenn

  • die Frage offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht,

  • die Frage rein hypothetisch ist,

  • für die Beantwortung erforderliche tatsächliche oder rechtliche Angaben fehlen oder unzureichend sind,

  • das Vorabentscheidungsverfahren zur Umgehung der Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) genutzt werden soll (Präklusion).


Beispiel

Ein Amtsgericht möchte vom EuGH wissen, ob eine hypothetische zukünftige Richtlinie mit den Grundfreiheiten vereinbar wäre, obwohl im anhängigen Verfahren ausschließlich nationales Recht ohne jeden Bezug zum Unionsrecht angewendet wird. Da es sich um eine rein hypothetische Frage ohne Relevanz für den konkreten Rechtsstreit handelt, fehlt die Entscheidungserheblichkeit und die Vorlage wäre unzulässig.


Merke

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 III AEUV (Gerichte letzter Instanz) ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Vorabentscheidungsverfahrens. Ein Verstoß kann unionsrechtlich ein Vertragsverletzungsverfahren begründen. Innerstaatlich kann er, je nach Rechtsordnung, als Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gerügt werden.


2. Vorlageentscheidung des Gerichtshofs 

Das Vorabentscheidungsverfahren unterscheidet sich von einem klassischen Gerichtsverfahren dadurch, dass es keine Begründetheitsprüfung im engeren Sinne kennt.

Der EuGH entscheidet nicht unmittelbar über den Ausgangsrechtsstreit, sondern beantwortet allein die ihm vorgelegte Frage. Seine Entscheidung wirkt dabei wie eine autoritative Rechtsauskunft, die für das nationale Gericht verbindlich ist. Die Prüfung des Gerichts hat dabei zwei Dimensionen: die Auslegungsfrage und die Gültigkeitsfrage.


a) Auslegungsfrage

Bei einer Auslegungsfrage legt der Gerichtshof das einschlägige Unionsrecht aus. Er bestimmt also den Inhalt, die Tragweite und die richtige Deutung der betroffenen Norm. Damit schafft er die Grundlage, um das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten einheitlich zur Anwendung zu bringen. Die konkrete Subsumtion des Sachverhalts unter diese Auslegung bleibt dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten. Der EuGH ist also in diesem Fall kein Tatsachengericht, sondern allein für die verbindliche Interpretation des Unionsrechts zuständig.


b) Gültigkeitsfrage

Bei einer Gültigkeitsfrage prüft der EuGH, ob ein Unionsrechtsakt, etwa eine Verordnung, Richtlinie oder ein Beschluss, Bestand hat oder ob er aufgrund formeller oder materieller Fehler als unionsrechtswidrig einzustufen ist. Wird ein Akt für ungültig erklärt, entfaltet dies Wirkung erga omnes, also gegenüber allen Gerichten und Behörden in den Mitgliedstaaten. Nationale Gerichte sind nicht befugt, Unionsakte eigenständig für ungültig zu erklären. Ihnen bleibt in Zweifelsfällen nur der Weg über die Vorlagepflicht an den EuGH (Grundsatz aus der Entscheidung Foto-Frost). Auf diese Weise wird die Gültigkeitskontrolle zentralisiert und die Einheitlichkeit des Unionsrechts gewahrt.


c) Wirkung auf das Ausgangsverfahren

Die Vorlageentscheidung des EuGH beendet das Ausgangsverfahren nicht. Vielmehr nimmt das nationale Gericht das Verfahren nach Erhalt der Antwort wieder auf und entscheidet nun unter Berücksichtigung der verbindlichen Vorgaben des EuGH über den konkreten Rechtsstreit.

Darüber hinaus wirkt die Auslegung des Unionsrechts faktisch auch über den Einzelfall hinaus: Alle Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten müssen die unionsrechtliche Vorgabe beachten, da nur so die Einheitlichkeit des Unionsrechts gewährleistet werden kann.

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