Bund-Länder-Streit, Art. 94 I Nr. 3 GG

I. Einleitung

Das Bund-Länder-Streitverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung von Rechten und Pflichten zwischen Bund und Ländern. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 94 I Nr. 3 GG. Einfachgesetzlich ist es parallel dazu in § 13 Nr. 7 BVerfGG sowie §§ 68 ff. BVerfGG ausgestaltet. Damit sind gerade solche Konflikte erfasst, die sich insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Bundesaufsicht ergeben.
Die Bedeutung des Verfahrens liegt vor allem darin, die Funktionsfähigkeit des föderalen Systems zu sichern. Es sorgt für Rechtssicherheit bei Kompetenzabgrenzungen, überprüft das Handeln von Bund und Ländern an den Maßstäben des Grundgesetzes und trägt so zum Ausgleich im bundesstaatlichen Gefüge bei.



II. Prüfung des Bund-Länder-Streits

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Zum Verständnis der Systematik des Verfahrens ist zunächst die Regelung des § 69 BVerfGG zu betrachten.

Zitat

§ 69 BVerfGG:
„Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten entsprechend.“

§ 69 BVerfGG regelt also, dass die Normen der §§ 64 - 67 BVerfGG, welche zu den Vorschriften zum Organstreitverfahren gehören, auch auf den Bund-Länder-Streit anzuwenden sind.
Dies zeigt, dass das Bund-Länder-Streitverfahren als Sonderform des Organstreits konstruiert ist. Der Gesetzgeber hat bewusst keine völlig eigenen Regelungen getroffen, sondern an die bereits bestehenden Vorschriften angeknüpft, um eine einheitliche Verfahrenssystematik der beiden kontradiktorischen Verfahren zu schaffen.


1. Zulässigkeit

a) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Zunächst ist wie immer bei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgerichts dessen Zuständigkeit für das gegenständliche Verfahren festzustellen.


Diese ergibt sich für den Bund-Länder-Streit aus Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG.

Klausurtipp

Diesen Punkt kannst du kurz abhandeln, da er praktisch nie problematisch sein wird.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir an den einzelnen Nummern des Art. 94 I GG die jeweils einschlägigen Normen des BVerfGG kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass Art. 94 I GG die Verfahrensarten des Bundesverfassungsgerichts aufzählt und die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser Verfahren – etwa die Zulässigkeitsvoraussetzungen – jeweils im BVerfGG geregelt ist.

b) Beteiligtenfähigkeit, § 68 BVerfGG

Wer beteiligtenfähig im Verfahren ist, regelt § 68 BVerfGG.

Zitat

§ 68 BVerfGG:
„Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:

für den Bund die Bundesregierung,

für ein Land die Landesregierung.“

Demnach sind nur Bundes- und Landesregierungen beteiligtenfähig.

c) Antragsgegenstand, §§ 69, 64 I BVerfGG

Der Antragsgegenstand wird durch §§ 69, 64 I BVerfGG bestimmt, womit die Regelung des Organstreitverfahrens aus § 64 I BVerfGG Anwendung findet.

Damit kann auch hier jede rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners einen tauglichen Antragsgegenstand darstellen.

Streitgegenstand ist in der Regel eine Verletzung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Dazu zählen insbesondere:

  • Gesetzgebungskompetenzen (Art. 30, 70 ff. GG): ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 GG) und konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG), bei der Länder nur tätig werden dürfen, soweit der Bund keinen Gebrauch von seiner Zuständigkeit gemacht hat.

  • Verwaltungskompetenzen (Art. 83 ff. GG): vor allem Streit um die Bundesaufsicht bei landeseigener Verwaltung (Art. 84 GG) und um das Weisungsrecht bei der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 III, IV GG).

  • Mitwirkungsrechte der Länder gegenüber dem Bund, etwa über den Bundesrat bei Bundesgesetzgebung/-verwaltung und in EU-Angelegenheiten (Art. 23, 50 GG).

  • Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG), z. B. bei Finanzhilfen des Bundes (Art. 104b GG) oder der Steuerverteilung (Art. 106, 107 GG).

  • der ungeschriebene Grundsatz der Bundestreue.

d) Antragsbefugnis, §§ 69, 64 I BVerfGG

Das Gleiche gilt für die Antragsbefugnis. Auch hier findet § 64 I BVerfGG über § 69 BVerfGG Anwendung.
Es muss also die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Maßnahme des Antragsgegners bestehen (Möglichkeitstheorie).

e) Form, §§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG

Der Antrag ist schriftlich und begründet (§ 23 I BVerfGG) und unter Nennung der verletzten Norm (§§ 69, 64 II BVerfGG) einzureichen.

f) Frist, §§ 69, 64 III BVerfGG

Die Frist beträgt wie beim Organstreitverfahren 6 Monate ab Bekanntwerden der relevanten Maßnahme.

2. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die vom Antragsteller gerügte Verletzung von eigenen Rechten aus dem Grundgesetz gegeben ist.

Beispiel

Die Bundesregierung rügt im Wege des Bund-Länder-Streits, dass ein Land ihrer Ansicht nach unzulässigerweise eigene Kontrollen an den Grenzen zu Nachbarstaaten eingeführt hat. Sie sieht darin einen Eingriff in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für die Grenzsicherung nach Art. 73 I Nr. 5 GG. Der Antrag wäre begründet, wenn die Maßnahmen des Landes tatsächlich in die Bundeskompetenz eingreifen und damit die Rechte der Bundesregierung verletzen.

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