I. Einleitung
Die einstweilige Anordnung ist das zentrale Eilrechtsschutzinstrument vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie dient der Sicherung der Effektivität verfassungsgerichtlicher Verfahren, wenn ohne vorläufige Regelung eine endgültige Entscheidung zu spät käme oder irreparable Nachteile drohten. Ihre einfachgesetzliche Grundlage ist § 32 BVerfGG. Die Anordnung hat dabei keine Vorwegnahme der Hauptsache zum Ziel, sondern soll eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts treffen.
II. Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage der einstweiligen Anordnungen ist § 32 BVerfGG.
§ 32 I BVerfGG
„Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.“
Einstweilige Anordnungen binden nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, entfalten aber, wie jede Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Bindungswirkung für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden (§ 31 BVerfGG).
Anders als im Zivilprozess (§§ 935 ff. ZPO) ist die einstweilige Anordnung beim BVerfG nicht akzessorisch, sondern eigenständig geregelt.
III. Prüfung der einstweiligen Verfügung

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1. Zulässigkeit
a) Statthaftigkeit
Die einstweilige Anordnung ist in jedem „Streitfall“ i.S.d. § 32 I BVerfGG statthaft. Das bedeutet: Sie kann in allen Hauptsacheverfahren beantragt werden, für die das Bundesverfassungsgericht nach Art. 94 GG, § 13 BVerfGG bzw. Art. 100 GG zuständig ist (z. B. Verfassungsbeschwerde, Organstreit, Bund-Länder-Streit, abstrakte oder konkrete Normenkontrolle).
b) Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist, wer im Hauptsacheverfahren beteiligungsfähig, beziehungsweise antragsberechtigt ist. Maßgeblich sind die Regelungen der jeweiligen Verfahrensart, z. B.
§ 90 I BVerfGG für Verfassungsbeschwerden,
§ 63 BVerfGG für Organstreitverfahren oder
§ 68 BVerfGG für Bund-Länder-Streit.
Nach allgemeiner Auffassung wird eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen. Eine Anordnung des Gerichts von Amts wegen erfolgt nicht.
c) Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
Eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit erfolgt nicht. Ist das Hauptsacheverfahren jedoch offensichtlich unzulässig (z. B. Fristversäumnis), scheitert auch die einstweilige Anordnung, da sie akzessorisch ist.
Die häufigsten Gründe für eine offensichtliche Unzulässigkeit sind Verfristung, mangelnde Form des Antrags oder fehlende Beteiligten- oder Antragsfähigkeit.
d) Keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache
Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn sie einen Zustand herbeiführt, der den Zweck des Hauptsacheverfahrens vereiteln würde.
Ausnahme: Eine Vorwegnahme ist ausnahmsweise zulässig, wenn
die Hauptsacheentscheidung zu spät käme,
kein anderer effektiver Rechtsschutz möglich ist und
dem Antragsteller sonst ein schwerer, irreversibler Nachteil entstünde.
Die Funktion des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist, eine vorläufige Regelung und somit Rechtsklarheit bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu schaffen, nicht aber eine endgültige Entscheidung in der Sache herbeizuführen.
e) Form
Der Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden (§ 23 I BVerfGG i.V.m. § 32 BVerfGG). Eine besondere Frist gibt es nicht. Ist das Hauptsacheverfahren jedoch verfristet, wirkt sich dies auch auf die einstweilige Anordnung aus (siehe Prüfungspunkt “Keine evidente Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens”).
f) Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Beeinträchtigung bereits eingetreten und nicht mehr rückgängig zu machen ist oder wenn der Antragsteller auf andere Weise zumutbaren Rechtsschutz erlangen kann.
2. Begründetheit
Anders als im Verwaltungsprozessrecht (§§ 80 I, 123 VwGO) erfolgt keine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Das BVerfG wägt die drohenden Nachteile gegeneinander ab. Maßgeblich ist, ob ohne Anordnung schwerwiegende, irreversible Nachteile eintreten würden, die durch das Gemeinwohl nicht gerechtfertigt sind. Grundsätzlich haben die Erfolgsaussichten der Hauptsache außer Betracht zu bleiben. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Hauptsacheverfahren unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Damit kann es zu folgenden Konstellationen kommen:
Offensichtlich unbegründete Hauptsache: Antrag unbegründet
Offensichtlich begründete Hauptsache: Einstweilige Anordnung wird erlassen.
Weder offensichtlich begründet noch unbegründet: Entscheidend ist die Folgenabwägung („Doppelhypothese“):
- Welche Folgen treten ein, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Hauptsache aber Erfolg hätte?
- Welche Folgen entstehen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, die Hauptsache aber keinen Erfolg hätte?
Ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG ist dann begründet, wenn die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber im Hauptsacheverfahren für verfassungswidrig erklärt würde, diejenigen Nachteile überwiegt, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß beweist.
IV. Wirkung
Die einstweilige Anordnung gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache oder bis zu ihrer Aufhebung. Nach § 32 VI 1 BVerfGG tritt sie spätestens nach sechs Monaten außer Kraft, kann aber mit einer Zweidrittelmehrheit des Senats verlängert werden. Sie entfaltet Bindungswirkung gegenüber allen Verfassungsorganen, Gerichten und Behörden (§ 31 I BVerfGG).
Eine politische Partei erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz, das ihr die Plakatierungsmöglichkeiten im Wahlkampf stark beschränkt. Da die Wahl bereits in wenigen Wochen stattfindet, beantragt sie eine einstweilige Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Da der Ausgang offen ist, führt das Gericht eine Folgenabwägung durch: Ohne Anordnung droht eine erhebliche und irreparable Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG i.V.m. Art. 38 GG). Daher erlässt es eine einstweilige Anordnung, die dem Antragsteller vorläufig die Plakatierung erlaubt.