I. Einleitung
Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG) dient der objektiven Überprüfung von Bundes- und Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, Landesregierungen und ein Viertel der Bundestagsabgeordneten. Das Verfahren ist nicht auf Individualrechte zugeschnitten, sondern sichert die Einheit der Rechtsordnung und ermöglicht insbesondere auch parlamentarischen Minderheiten eine verfassungsgerichtliche Kontrolle. Entscheidungen des BVerfG entfalten dabei Gesetzeskraft und können Normen für nichtig erklären, weshalb die abstrakte Normenkontrolle eine zentrale Rolle im System des deutschen Verfassungsrechts spielt.
II. Prüfung der abstrakten Normkontrolle
Wie bei allen öffentlich-rechtlichen Klagen und Antragsverfahren teilt sich die Prüfung in Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auf.
Der richtige Obersatz lautet daher:
“Die abstrakte Normenkontrolle des X hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.”
In Bezug auf die Zulässigkeit wird „wenn" verwendet, da der Antrag nur zulässig oder unzulässig sein kann. Weitere Möglichkeiten gibt es nicht. Da der Antrag aber in unterschiedlichem Umfang begründet sein kann, ist hier zwingend „soweit" die richtige Formulierung! „Wenn" in Bezug auf die Begründetheit zu verwenden, würde einen schweren dogmatischen Fehler darstellen, der bei Prüfern oft schwer ins Gewicht fällt, da es sich um absolutes Pflichtwissen handelt.

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1. Zulässigkeit
Zunächst müsste der Antrag zulässig sein.
Der Antrag ist zulässig, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.
Diese Definition der Zulässigkeit gilt ebenfalls universell für alle öffentlich-rechtlichen Klage- und Antragsarten.
Der Begriff der Sachurteilsvoraussetzungen ist sprachlich gleichzusetzen mit dem Begriff der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Begriff „Sachurteil" bezieht sich darauf, dass nur, wenn all diese Voraussetzungen gegeben sind, ein Urteil in der Sache gefällt, sprich die Begründetheit bewertet, wird.
a) Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Als erster Prüfungspunkt der Zulässigkeitsprüfung ist die Zuständigkeit des Gerichts, also des Bundesverfassungsgerichts, festzustellen.
Diese ergibt sich aus Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht für die abstrakte Normenkontrolle zuständig ist.
Diesen Punkt kannst du kurz abhandeln mit einem Satz wie dem obigen oder einer ähnlichen Formulierung.
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir an den einzelnen Nummern des Art. 94 I GG die jeweils einschlägigen Normen des BVerfGG kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass Art. 94 I GG die Verfahrensarten des Bundesverfassungsgerichts aufzählt und die einfachgesetzliche Ausgestaltung dieser Verfahren – etwa die Zulässigkeitsvoraussetzungen – jeweils im BVerfGG geregelt ist.
b) Antragsfähigkeit, § 76 I BVerfGG
Die Antragsfähigkeit, also wer berechtigt ist, einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle zu stellen, ist in § 76 I BVerfGG geregelt.
§ 76 I BVerfGG:
„Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig (…)"
Antragsfähig für die abstrakte Normenkontrolle sind demnach die Bundesregierung, die Landesregierungen oder ein Viertel (“Mitte”) der Mitglieder des Bundestags.
c) Antragsgegenstand, Art. 94 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG
Als Nächstes ist zu prüfen, ob ein tauglicher Antragsgegenstand vorliegt. Wann dies der Fall ist, regeln Art. 94 I Nr. 2 GG und parallel dazu § 76 I BVerfGG.
Art. 94 I Nr. 2 GG:
„Bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag (...)."
§ 76 I BVerfGG hat parallel dazu einen ähnlichen Wortlaut.
§ 76 I BVerfGG:
„... nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält
oder
2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat."
Antragsgegenstand muss demnach die Überprüfung der Vereinbarkeit von
Bundesrecht mit dem Grundgesetz
oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht
sein. Recht in diesem Sinne sind sowohl formelle als auch materielle Gesetze.
Der Bundestag beschließt ein Bundesgesetz, das eine allgemeine Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen erlaubt. Die Bundesregierung hält das Gesetz für verfassungsgemäß, während eine Landesregierung Zweifel daran hat, ob die Regelungen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des APR aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG vereinbar sind.
Die Landesregierung könnte daher eine abstrakte Normenkontrolle beantragen. Der Antragsgegenstand wäre in diesem Fall das Bundesgesetz über die Videoüberwachung, bzw. dessen Vereinbarkeit mit den Regelungen des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht prüft dementsprechend, ob diese Vereinbarkeit gegeben ist.
Damit wird deutlich: Antragsgegenstand ist nicht ein einzelner Verwaltungsakt oder ein Urteil, sondern immer eine Norm des Bundes- oder Landesrechts, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Frage steht.
d) Antragsberechtigung, Art. 94 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG
Als Nächstes ist die Antragsberechtigung zu prüfen.
Gemäß Art. 94 I Nr. 2 GG ist die Antragsberechtigung gegeben bei “Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit”.
§ 76 I Nr. 1 BVerfGG stellt demgegenüber strengere Anforderungen auf. Demnach muss der Antragsteller nicht nur an der Vereinbarkeit zweifeln, sondern das Gesetz aufgrund seiner Unvereinbarkeit “für nichtig” halten.
Fraglich ist nun, welcher dieser beiden Maßstäbe anzuwenden ist, wenn laut Sachverhalt nur ein Zweifeln vorliegt, der Antragsteller das Gesetz aber nicht für nichtig hält. Die Antwort darauf ist aber letztlich einfach: Wie immer in derartigen Konstellationen gilt die Normenhierarchie und damit die Regelung des höherrangigen Gesetzes.

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Innerhalb dieser Hierarchie geht jedes Bundesrecht dem Landesrecht vor – auch den Landesverfassungen (Art. 31 GG: ‚Bundesrecht bricht Landesrecht‘).
Da das Grundgesetz an der Spitze der innerstaatlichen Normenhierarchie steht, hat dessen Regelung Vorrang gegenüber der des BVerfGG (Bundesrecht). Somit reichen Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht des Gesetzes. Das BVerfGG ist insoweit aber nicht verfassungswidrig, sondern wird verfassungskonform ausgelegt.
Diese Frage stellt eines der absoluten Standardprobleme im Staatsorganisationsrecht dar. Es ist nicht schwer zu verstehen oder darzustellen und muss „im Schlaf" beherrscht werden. Im Grundstudium wird nahezu jede Klausur, welche eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand hat, dieses Problem beinhalten.
e) Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 I BVerfGG
Weiterhin muss der Antrag ordnungsgemäß erfolgt sein. Gemäß § 23 I BVerfGG ist dies der Fall, wenn der Antrag schriftlich (S. 1) und begründet (S. 2) erfolgt.
Diesen Punkt brauchst du in der Regel nur zu prüfen, wenn dazu Angaben im Sachverhalt gemacht werden.
f) Objektives Klarstellungsinteresse
Zuletzt muss im Rahmen der Zulässigkeit ein objektives Klarstellungsinteresse bestehen. Damit wird sichergestellt, dass das Bundesverfassungsgericht nicht rein theoretische Rechtsfragen klärt, sondern dass von der Entscheidung eine praktische Bedeutung für die Rechtsordnung ausgeht.
Ein solches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die angegriffene Norm derzeit angewendet wird oder absehbar zur Anwendung kommt,
durch die Entscheidung eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden kann (z. B. wenn unterschiedliche Gerichte die Norm unterschiedlich auslegen),
die Klärung für das Verhältnis von Bund und Ländern oder für die Auslegung von Grundrechten von Bedeutung ist.
Damit ist aber auch klar, dass das objektive Klarstellungsinteresse grundsätzlich indiziert ist.
Sobald ein zulässiger Antrag nach Art. 94 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG gestellt ist, spricht eine Vermutung dafür, dass die Klärung für die Rechtsordnung bedeutsam ist.
Deshalb prüft das BVerfG das Klarstellungsinteresse nur ausnahmsweise streng, etwa wenn die Norm ersichtlich keine Wirkung mehr entfalten kann oder das Verfahren erkennbar nur zu einer „Gutachtenentscheidung ins Leere“ führen würde.
Bis auf das objektive Klarstellungsinteresse lassen sich alle Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen.
2. Begründetheit
Im zweiten Schritt ist nach der Zulässigkeit die Begründetheit des Antrags zu prüfen.
Der Antrag ist begründet, soweit die bundesgesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist oder die landesrechtliche Regelung mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar (formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit) ist.
Der Bundestag beschließt ein Bundesgesetz, das die Nutzung sozialer Netzwerke nur nach einer staatlichen Vorabregistrierung erlaubt. Ein Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragt eine abstrakte Normenkontrolle, weil es einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) sieht.
Nach Feststellung der Zulässigkeit des Antrags prüft das Bundesverfassungsgericht nun, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Stellt es fest, dass die staatliche Vorabregistrierung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt, ist der Antrag begründet und das Gesetz wird für nichtig erklärt (§ 78 BVerfGG).