Dieser Artikel behandelt die Nötigung nach § 240 StGB. Die Examensrelevanz dieses Delikts ist als hoch zu bezeichnen, denn bei § 240 StGB handelt es sich um den Grund- und Auffangtatbestand aller Delikte gegen die persönliche Freiheit. Er wird insbesondere auch im Rahmen von strafbaren Handlungen im Straßenverkehr relevant.
Es wird empfohlen, zunächst den Artikel zu § 239 StGB durchzuarbeiten.
I. Allgemeines
§ 240 StGB ist systematisch im 18. Abschnitt des StGB “Straftaten gegen die persönliche Freiheit” eingeordnet und schließt sich direkt der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB an. Während § 239 StGB die persönliche Fortbewegungsfreiheit schützt, schützt § 240 StGB die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.
Bei § 240 StGB handelt es sich um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB und nicht um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB, sodass sich die Versuchsstrafbarkeit gerade nicht aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB ergibt, sondern aus der ausdrücklich angeordneten Versuchsstrafbarkeit in § 240 III StGB.
1. Systematik
§ 240 I StGB ist ein eigener Grundtatbestand, für den in § 240 IV StGB Regelbeispiele vorgesehen sind.
Vernetztes Lernen
Mehr zur Systematik des 18. Abschnitts findest du im Artikel zu § 239 StGB.
2. Prüfungsschema

II. Nötigungsmittel
Zunächst muss geprüft werden, ob ein taugliches Nötigungsmittel vom Täter angewendet wurde. Hier kommen nur Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel in Betracht.
1. Gewalt
Definition
Gewalt ist jeder (zumindest auch) physisch vermittelte Zwang, der darauf gerichtet ist, einen bestehenden oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden.
Unstreitig erfasst der Gewaltbegriff sowohl vis absoluta (willensauschließende Gewalt) als auch vis compulsiva (willensbeugende Gewalt):
Vis absoluta liegt vor, wenn der Täter den Willen des Opfers vollständig ausschaltet, das Opfer also objektiv keine Handlungsmöglichkeit mehr hat.
Beispiel
Der körperlich weit überlegene T packt O und trägt ihn gegen dessen Willen aus einem Raum, um zu verhindern, dass O an einer Versammlung teilnimmt.
O hat keine reale Möglichkeit, sich dem Transport zu entziehen – sein Wille wird vollständig übergangen.
Vis compulsiva liegt vor, wenn der Täter körperlich einwirkt, um den Willen des Opfers zu beugen, das Opfer aber noch eine (theoretische) Entscheidungsmöglichkeit hat.
Beispiel
T schlägt O wiederholt und droht mit weiteren Schlägen, falls O nicht den Raum verlässt. O entscheidet sich – aus Angst vor weiteren Misshandlungen – zu gehen.
O hat noch eine Wahl, gibt aber dem Druck nach. Der Wille wird gebrochen, aber nicht ausgeschaltet.
Umstritten ist jedoch, wie weit das Merkmal der Gewalt reicht – insbesondere, ob rein psychischer Zwang ausreichen kann. Diese Frage ist vor allem in den Sitzblockadefällen und der späteren Zweite-Reihe-Rechtsprechung relevant geworden.
a) Problem: Rein psychisch wirkender Zwang
Beispiel
A ist überzeugter Klimaretter und möchte ein Zeichen setzen. Er setzt sich auf eine einspurige Straße in einem wohlhabenden Viertel seiner Stadt. Die ersten Autos stoppen, weil sie A nicht verletzen wollen. Die nachfolgenden Fahrzeuge stauen sich dahinter und können die Blockade physisch nicht überwinden.
Problem
Ist rein psychisch wirkender Zwang vom Gewaltbegriff des § 240 StGB umfasst?
Frühere Rechtsprechung (vergeistigter Gewaltbegriff): Der BGH stellte zunächst allein auf die Zwangswirkung beim Opfer ab. Danach sollte sogar psychischer Druck von einigem Gewicht Gewalt darstellen (Laepple-Urteil).
Kritik: Das BVerfG erklärte dies als Verstoß gegen Art. 103 II GG: Gewalt darf nicht allein auf rein psychische Hemmungen gestützt werden; der Wortlaut verlangt einen körperlichen Zwangsanteil.Mindermeinung– klassischer Gewaltbegriff: Gewalt setzt stets eine körperliche Zwangswirkung voraus; ein bloßes psychisches Hemmnis („Ich fahre nicht über Menschen hinweg“) genügt nicht. Sitzblockaden sind daher für sich genommen keine Gewalt.
Kritik: Der klassische Gewaltbegriff gilt als zu eng, weil er bestimmte sozialtypische Zwangssituationen – insbesondere massenhafte Sitzblockaden – dogmatisch nicht erfasst und dadurch Strafbarkeitslücken entstehen können.Neuere Rechtsprechung und h.M.– Zweite-Reihe-Rechtsprechung: Gewalt liegt vor, wenn die Wirkung des Täterverhaltens beim Opfer körperlich vermittelt ist – auch über eine „Zwischenperson“. Die Täter nutzen die erste Reihe als faktisches Hindernis, sodass mittelbar gegenüber der zweiten Reihe eine echte körperliche Zwangswirkung entsteht. Die körperliche Barriere besteht damit objektiv, obwohl der Täter selbst nur minimalen körperlichen Aufwand betreibt.
Stellungnahme: Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung überzeugt. Sie verstößt nicht gegen den Wortlaut, da eine tatsächliche körperliche Sperre vorliegt, schützt das Opferinteresse an ungehinderter Fortbewegung und vermeidet die dogmatisch problematischen Straffreiheiten bei typischen Blockadesituationen. Gleichzeitig verhindert sie – anders als der frühere vergeistigte Gewaltbegriff – eine übermäßige Ausweitung des Gewaltbegriffs in rein psychische Bereiche.
Für das obige Beispiel bedeutet das:
Nach dem vergeistigten Gewaltbegriff hat sich A gemäß § 240 I StGB strafbar gemacht, weil eine rein psychische Zwangssituation der Autofahrer der ersten Reihe ausreicht.
Nach dem klassischen Gewaltbegriff hat sich A nicht gemäß § 240 I StGB strafbar gemacht, da keine körperliche Zwangswirkung vorliegt (die Autofahrer der ersten Reihe könnten die Demonstranten problemlos überfahren).
Nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung hat sich A nach §§ 240 I, 25 I 2. Alt. StGB strafbar gemacht. Zwar scheidet hier § 240 I StGB bezüglich der ersten Reihe aus (siehe klassischer Gewaltbegriff), jedoch liegt eine physische Zwangswirkung auf die Autofahrer der zweiten Reihe vor, da sie die Fahrzeuge der Autofahrer der ersten Reihe nicht überwinden können. A nutzt die Autofahrer und ihre Fahrzeuge der ersten Reihe als vorsatzlose Werkzeuge und handelt mithin als mittelbarer Täter.
Merke
Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH ist vom BVerfG (2012) als mit Art. 103 II GG vereinbar bestätigt worden. Bereits 2001 hat das BVerfG klargestellt, dass der Gewaltbegriff des § 240 StGB bei Blockadeaktionen jedenfalls dann anwendbar ist, wenn über die bloße körperliche Anwesenheit hinaus eine zusätzliche physische Barriere geschaffen wird (z. B. Ankettung an ein Einfahrtstor).
Auch in Sitzblockade-Fällen ist außerdem stets zu prüfen, ob sich aus der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5, 8 GG) eine Rechtfertigung ergeben kann. Geschützt sind ordnungsgemäß angemeldete, friedliche Versammlungen einschließlich der mit ihrer Durchführung notwendig verbundenen Nebenfolgen (auch bei Eil- und Spontandemonstrationen). Wird die Beeinträchtigung Dritter jedoch gezielt herbeigeführt und ist nicht nur Nebenfolge, ist Art. 8 GG nicht mehr einschlägig; die Versammlung kann sogar aufgelöst werden. Art. 5 GG scheidet ebenfalls als Rechtfertigung aus, da § 240 StGB ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG ist.
b) Gewalt gegen Sachen
Fraglich ist, ob Gewalt gegen Sachen ausreicht. Dies ist zumindest dann zu bejahen, wenn sie sich mittelbar gegen die Person auswirkt. Stellt sie also körperlich vermittelten Zwang dar, muss Gewalt bejaht werden – wie etwa im Beispiel der Sitzblockadefälle. Hier richtet sich die Gewalt zwar gegen die Sache (Autos der zweiten Reihe), allerdings auch gegen die Autofahrer, die sich konkret nicht mehr mit dem Auto fortbewegen können.
Bei reiner Sachgewalt ist dies hingegen strittig:
Beispiel
T will O dazu bringen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Um Druck zu machen, nimmt T den Laptop des O an sich, stellt ihn demonstrativ auf den Balkon und droht, ihn herunterzuwerfen, falls O nicht unterschreibt. O ist körperlich völlig frei, kann sich bewegen, wie er will; lediglich sein Gerät ist „in Geiselhaft“.
Merke
Ist reine Sachgewalt vom Gewaltbegriff des § 240 I StGB umfasst?
Herrschende Meinung: Reine Sachgewalt (wie im Beispiel) reicht nicht. Erforderlich ist stets zumindest auch eine körperliche Zwangswirkung auf die Person des Opfers.
Mindermeinung: Auch reine Sachgewalt soll genügen. Das Opfer werde faktisch an der beabsichtigten Fortbewegung gehindert; die Einwirkung auf die Sache wirke mittelbar auf seinen Willen und stelle daher Gewalt dar.
Stellungnahme: Die herrschende Meinung überzeugt. Gewalt im Sinne des § 240 StGB setzt eine körperliche Zwangswirkung auf die Person voraus. Reine Sachbeeinträchtigungen sind über die Drohungsalternative oder andere Straftatbestände abzubilden. Nur so bleibt der Gewaltbegriff klar konturiert und wird nicht uferlos ausgeweitet.
Für das obige Beispiel bedeutet das:
Nach der herrschenden Meinung liegt keine Gewalt i.S.d. § 240 I StGB vor. O kann sich fortbewegen, wie er möchte. Dass er es faktisch nicht tun wird, ist ein psychisch wirkender Umstand.
Nach der Mindermeinung liegt Gewalt i.S.d. § 240 StGB vor. Die Gewalt gegen den Laptop wirkt sich auf den Willen des O aus.
Merke
In Betracht kommt hier jedoch die Drohung mit einem empfindlichen Übel, dazu sogleich unten.
aa) Ausnahme: mittelbare physische Einwirkung auf die Person
Von der reinen Sachgewalt abzugrenzen sind Fälle, in denen die Einwirkung zwar zunächst nur Sachen betrifft, sich aber mittelbar physisch auf die Person des Genötigten auswirkt. In diesen Konstellationen bejaht die h.M. regelmäßig Gewalt.
Hier spielen regelmäßig die Fälle der “kalten Räumung” eine Rolle:
Beispiel
V will seinen Mieter M „loswerden“ und stellt ohne rechtliche Grundlage die Strom-, Wasser- und Heizungszufuhr zur Wohnung ab, um M zum Auszug zu zwingen.
Die Einwirkung richtet sich vordergründig gegen Sachen bzw. Anlagen (Leitungen, Versorgungssysteme), entfaltet aber beim M eine massive körperliche Zwangswirkung (Kälte, Dunkelheit, fehlende Versorgung).
Hier liegt nach h.M. Gewalt i.S.d. § 240 StGB vor, weil der Sachangriff die körperliche Befindlichkeit des Opfers unmittelbar betrifft.
Merke
Sachgewalt genügt also nicht, solange sie nur Gegenstände betrifft. Sobald sich die Einwirkung aber spürbar körperlich auf die Person des Genötigten auswirkt (z. B. kalte Wohnung, fehlende Wasch- oder Trinkmöglichkeit), kann der Gewaltbegriff erfüllt sein.
c) Gewalt durch Unterlassen
Gewalt kann ausnahmsweise auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn der Täter als Garant verpflichtet ist, einen bereits bestehenden körperlich wirkenden Zwang zu beenden, und dies bewusst unterlässt, um den Willen des Opfers zu beugen (§ 13 StGB).
Beispiel
Trainer T stellt im Fitnessstudio versehentlich ein Laufband zu schnell ein. Als er bemerkt, dass O kurz davor ist, die Kontrolle zu verlieren und abbrechen will, weigert sich T bewusst, den Not-Aus-Schalter zu betätigen, um O „zu zeigen, dass er nicht so schnell aufgeben soll“. O muss weiterlaufen, um nicht schwer zu stürzen.
Die Zwangswirkung (Sturzgefahr durch das laufende Band) wirkt körperlich auf O ein; T ist als Aufsichtsperson Garant dafür, diese Gefahr zu beseitigen, unterlässt dies aber, um O zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Hier steht die Willensbeugung im Vordergrund, sodass eine Nötigung durch Gewalt durch Unterlassen nach § 240 i.V.m. § 13 StGB in Betracht kommt, ohne dass § 239 StGB vorrangig einschlägig wäre.
d) Gewalt im Straßenverkehr
Gewalt kann im Straßenverkehr auch durch verkehrswidriges Fahrverhalten ausgeübt werden. Allerdings sollen nach h.M. nur Ausnahmefälle erfasst sein, in denen das Verhalten des Täters zu einer erheblichen körperlich vermittelten Zwangswirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer führt.
Typische Fälle sind dichtes und bedrängendes Auffahren, ggf. kombiniert mit Lichthupe und Hupen:
Beispiel
T fährt auf der Autobahn sehr dicht auf den vorausfahrenden O auf, betätigt dauerhaft die Lichthupe und hupt, um O zum Spurwechsel oder schnellerem Fahren zu zwingen. O bekommt Panik, schwitzt stark, spürt Herzrasen und traut sich wegen des dichten Auffahrens nicht, normal weiterzufahren.
Hier begründet die Intensität der körperlich spürbaren Zwangswirkung Gewalt i.S.d. § 240 StGB, weil das bedrängende Fahrverhalten beim O Panik, starkes Schwitzen auslöst und somit die Erheblichkeit bejaht werden kann.
Zu beachten ist jedoch, dass sich Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nur ausnahmsweise unter den Gewaltbegriff subsumieren lassen. Erforderlich ist die Erheblichkeit im oben genannten Sinne: So hat etwa die Rechtsprechung Gewalt bejaht, wenn der Täter durch eine plötzliche Vollbremsung den Nachfolgenden zum Anhalten zwingt (sog. Brake-Check) oder ohne verkehrsbedingten Grund die Geschwindigkeit massiv auf eine unangemessen niedrige Geschwindigkeit reduziert, sodass der Hintermann weder ausweichen noch überholen kann.
Beachte: Bloß rücksichtsloses Überholen ist in der Regel jedoch keine Nötigung (§ 240 StGB), weil der Täter meist nur „irgendwie vorbeikommen“ will; die Einwirkung auf andere ist dann nicht Zweck, sondern nur in Kauf genommene Folge. In solchen Fällen kommt eher § 315c StGB in Betracht.
2. Drohung mit einem empfindlichen Übel
Definition
Drohung ist das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder Einfluss zu haben vorgibt.
Empfindlich ist das Übel, wenn es einen Wertverlust darstellt, der aufgrund seines Ausmaßes geeignet ist, das Verhalten des Genötigten zu bestimmen.
Die Drohung entfällt nicht, wenn der Täter die Realisierbarkeit des Übels lediglich vortäuscht. Es kommt auf die subjektive Zwangswirkung beim Opfer an.
Abzugrenzen ist die Drohung von der bloßen Warnung, bei welcher der Täter keine Einflussmöglichkeit hat, oder dies zumindest vorgibt.
Merke
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (L&L 2014, 268) kann sich ein Rechtsanwalt nach § 240 StGB strafbar machen, wenn er in einem außergerichtlichen Mahnschreiben mit der Erstattung einer Strafanzeige droht, obwohl er weiß, dass das Verhalten des Gegners tatsächlich keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt erfüllt.
a) Bedrohung eines Dritten (Dreiecksnötigung)
Bei der Dreiecksnötigung richtet sich das angedrohte Übel gegen einen Dritten, der Täter will aber das Verhalten des Opfers steuern. Ein taugliches Nötigungsmittel liegt nur vor, wenn die Drohung gerade beim Opfer als empfindliches Übel wirkt und dessen Entschlussfreiheit beeinträchtigt.
Beispiel
T droht O: „Wenn du die Anzeige nicht zurücknimmst, verprügle ich deinen Bruder B.“ O hat ein enges Verhältnis zu B und nimmt die Drohung ernst. Aus Angst um B zieht O die Anzeige zurück.
Das angedrohte Übel betrifft zwar B, wirkt aber über die persönliche Beziehung als empfindliches Übel für O.
Eine Dreiecksnötigung liegt vor.
Ob die Drohung gegenüber dem Genötigten als empfindliches Übel erscheint, hängt jedoch regelmäßig von der Beziehung zwischen Opfer und Drittem ab.
Problem
Meinungsstreit zur Beziehung Genötigter – Dritter
Strenge Auffassung: Verlangt wird eine persönlich enge Beziehung (z. B. Familie, enge Freunde). Nur dann sei verständlich, dass das Übel als empfindlich erlebt wird.
Weite Auffassung (h.M.): Ausreichend ist jede Beziehung, in der sich die Drohung typischerweise auf die Entschlussfreiheit des Opfers auswirkt. Das kann auch eine wirtschaftliche oder faktische Beziehung sein (Arbeitgeber – Arbeitnehmer, Geschäftspartner) oder sogar mitmenschliche Solidarität (O will nicht, dass ein unbeteiligter Dritter leidet).
Stellungnahme: Die weite Auffassung überzeugt. § 240 StGB schützt die tatsächliche Entschlussfreiheit; entscheidend ist, ob das Übel subjektiv als empfindlich empfunden wird, nicht ob eine formal „nahe“ Beziehung vorliegt.
aa) Abgrenzung zum Nötigungsnotstand
Die Dreiecksnötigung ist strikt vom Nötigungsnotstand zu unterscheiden. Bei der Dreiecksnötigung geht es um die Tatbestandsebene des § 240 StGB: Der Täter droht mit einem Übel gegenüber einem Dritten, um das Verhalten des Genötigten zu steuern; geprüft wird, ob ein taugliches Nötigungsmittel vorliegt. Beim Nötigungsnotstand steht demgegenüber eine Person im Fokus, die unter dem Druck einer Nötigung selbst eine Straftat begeht. Hier stellt sich die Frage, ob diese Person wegen der Zwangslage nach §§ 34, 35 StGB gerechtfertigt oder entschuldigt ist. Während es bei der Dreiecksnötigung also um die Erfassung des Nötigungsmittels geht, betrifft der Nötigungsnotstand die Rechtswidrigkeits- bzw. Schuldebene des genötigten Täters.
Merke
Mehr zum Nötigungsnotstand findet ihr im Artikel zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.
b) Drohung mit einem rechtmäßigen Unterlassen
Bei der Drohung mit einem rechtmäßigen Unterlassen kündigt der Täter an, eine an sich erlaubte Handlung gerade nicht vorzunehmen, obwohl ihn dazu keine Rechtspflicht trifft (z. B. Anzeige nicht zurücknehmen, keine Hilfe leisten). Fraglich ist, ob hierin überhaupt ein Übel i.S.d. § 240 StGB liegen kann.
aa) Grundsatz: keine Nötigung
Wer einem anderen lediglich eine Verbesserung seiner Lage in Aussicht stellt („Ich helfe dir, wenn…“) und diese Hilfe im Konfliktfall vorenthält, verschlechtert gegenüber dem status quo zunächst nicht die Situation des Opfers, sondern lässt nur eine zusätzliche Chance entfallen. Das bloße Aufzeigen oder Nicht-Eröffnen eines Auswegs aus einer Notlage ist grundsätzlich zulässig und noch kein strafwürdiger Angriff auf die Entschließungsfreiheit.
Beispiel
O steckt in finanziellen Schwierigkeiten. T erklärt: „Ich könnte dir einen lukrativen Auftrag vermitteln – aber nur, wenn du deine Klage gegen mich zurücknimmst.“
Verweigert O, bleibt seine Lage wie sie ist. Er verliert nur die Aussicht auf einen Vorteil. Nach dem Grundgedanken des Autonomieprinzips liegt regelmäßig noch keine Drohung mit einem Übel, sondern lediglich die Nichtgewährung eines Vorteils vor.
bb) Ausnahme: Sozialwidrigkeit
Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass eine Drohung mit einem rechtmäßigen Unterlassen ausnahmsweise tatbestandsrelevant sein kann, wenn das Unterlassen in einer Weise als sozialwidriges Druckmittel eingesetzt wird, dass ein eigenverantwortliches Standhalten des Opfers faktisch nicht mehr erwartet werden kann. Das gilt insbesondere, wenn der Täter eine bereits bestehende Notlage des Opfers gezielt ausnutzt und die versagte Hilfe für das Opfer von erheblicher, etwa existenzieller Bedeutung ist. In solchen Fällen schlägt die bloße Nicht-Gewährung eines Vorteils in ein strafwürdiges Übel um, weil die Autonomie des Opfers in unzulässiger Weise angetastet wird.
Beispiel
Die 16-jährige D wird beim Ladendiebstahl ertappt. Kaufhausdetektiv K fertigt eine schriftliche Strafanzeige und erklärt D, er werde diese nicht mehr aus dem Geschäftsgang nehmen, falls sie nicht seinen sexuellen Wünschen nachkommt. D fürchtet ein Strafverfahren und den Verlust ihrer Arbeitsstelle und fügt sich.
K droht hier nicht damit, die Anzeige neu zu erstatten, sondern damit, die einmal veranlasste Strafanzeige nicht zurückzunehmen. Es geht also um eine Drohung mit einem (rechtlich nicht gebotenen) Unterlassen.
Fraglich ist, ob das bereits eine Drohung mit einem empfindlichen Übel i.S.d. § 240 StGB darstellt. Dies ist umstritten:
Merke
Drohung mit rechtmäßigem Unterlassen
Garantenpflichttheorie: Eine Nötigung durch Drohung mit Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn den Täter eine Garantenpflicht trifft, die angedrohte Handlung vorzunehmen (z. B. gesetzliche Schutzpflicht, vertragliche Obhutspflicht). Ohne Rechtspflicht zum Handeln könne das Unterlassen kein tatbestandsmäßiges Übel sein.
Kritik: Der Ansatz knüpft zu stark an die Pflichtenlage des Täters an und zu wenig an die Wirkung beim Opfer. Zudem ist es oft bloß eine Frage der Formulierung, ob man eine Drohung als aktives Tun („ich zeige dich an“) oder Unterlassen („ich nehme die Anzeige nicht zurück“) beschreibt.
Allgemeine Pflichttheorie: Auch hier soll eine Nötigung durch rechtmäßiges Unterlassen nur vorliegen, wenn den Täter irgendeine Rechtspflicht zum Handeln trifft; ein Unterlassen könne nicht tatbestandsmäßig sein, wenn die Rechtsordnung die Vornahme der Handlung ins freie Belieben stellt.
Kritik: Im Ergebnis dieselben Bedenken wie bei der Garantenpflichttheorie: Entscheidend ist die Wirkung beim Bedrohten, nicht der abstrakte Pflichtenkreis des Täters.
Verwerflichkeitstheorie: Nach dieser Ansicht kann eine Drohung mit rechtmäßigem Unterlassen auch ohne Handlungspflicht tatbestandsmäßig sein. Maßgeblich sei die Verwerflichkeit der Drohung im Einzelfall: Wer eine bestehende Notlage gezielt ausnutzt und seine „Nicht-Hilfe“ als massives Druckmittel einsetzt, drohe mit einem empfindlichen Übel.
Kritik: § 240 StGB schützt die bereits vorhandene Freiheit. Wer nur die Erweiterung dieses Freiraums (Hilfe, Schonung, Vorteilsgewährung) von Bedingungen abhängig macht, beschneidet nicht den bestehenden Freiheitsraum, sondern verweigert lediglich einen zusätzlichen Vorteil. Moralische Anstößigkeit allein macht noch kein tatbestandsmäßiges Übel.
Angewendet auf das obige Beispiel bedeutet dies:
K nutzt die strafrechtliche Drucksituation der 16-jährigen D und deren konkrete Angst um Arbeitsplatz und Zukunft, um sexuelle Handlungen zu erzwingen.
Zwar ist er rechtlich nicht verpflichtet, die Anzeige zurückzunehmen; nach der strengen Pflichttheorie und der allgemeinen Pflichttheorie läge daher keine Drohung mit einem Unterlassen vor.
Die Rechtsprechung bewertet die Konstellation jedoch als sozial unerträglichen Einsatz der „Nicht-Rücknahme“ als Druckmittel und bejaht im Ergebnis eine tatbestandsmäßige Drohung.
In der Stellungnahme bietet sich die Verwerflichkeitstheorie an:
Im Grundsatz überzeugt der Gedanke, dass § 240 StGB die bestehende Freiheit schützt und die bloße Verknüpfung eines zusätzlichen Vorteils mit Bedingungen regelmäßig nicht tatbestandsrelevant ist.
In Extremfällen wie dem Kaufhausdetektivfall, in denen die „Nicht-Hilfe“ oder „Nicht-Schonung“ in eklatant sozialwidriger Weise eingesetzt wird und die Autonomie des Opfers faktisch aufgehoben ist, kann jedoch eine tatbestandsmäßige Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen werden.
III. Nötigungserfolg
§ 240 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Die Tat ist daher erst vollendet, wenn das Opfer infolge des eingesetzten Nötigungsmittels tatsächlich zu dem vom Täter bezweckten Verhalten gebracht wird.
Definition
Nötigungserfolg ist das durch das Nötigungsmittel erzwungene Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers.
Bei einer abgenötigten Handlung liegt der Erfolg vor, wenn das Opfer die verlangte Handlung (z. B. Wegfahren, Unterschreiben, Herausgabe von Geld) vornimmt.
Bei einem abgenötigten Unterlassen ist der Erfolg gegeben, wenn das Opfer eine an sich naheliegende oder gebotene Handlung unterlässt, weil es sich dem Druck beugt (z. B. Nicht-Erstatten einer Anzeige).
Bei einer abgenötigten Duldung tritt Vollendung ein, sobald das Opfer sein Abwehrverhalten aufgibt und den Eingriff hinnimmt (z. B. körperliche Durchsuchung, Betreten der Wohnung duldet).
Zwischen Nötigungshandlung (Einsatz von Gewalt oder Drohung) und Nötigungserfolg muss Kausalität bestehen. Auch die objektive Zurechnung muss gegeben sein.
IV. Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss wenigstens mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
V. Rechtswidrigkeit
a) Fehlen von Rechtfertigungsgründen
Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen ist stets vorrangig zu prüfen, da eine ausnahmsweise erlaubte Tat nie verwerflich sein kann.
b) Verwerflichkeit (§ 240 II StGB)
§ 240 StGB ist vom Wortlaut her sehr weit und würde ohne Korrektiv viele Verhaltensweisen erfassen, die zwar lästig oder unschön, aber nicht strafwürdig sind. Die notwendige Eingrenzung erfolgt deshalb auf der Ebene der Rechtswidrigkeit über § 240 II StGB.
Definition
Verwerflichkeit i.S.d. § 240 II StGB liegt vor, wenn die Nötigung nach ihrem Gesamtgepräge in einem Maße sozialwidrig ist, dass sie von den unverzichtbaren Grundsätzen eines rechtlich geordneten Zusammenlebens nicht mehr hinnehmbar ist.
Merke
Es wird also ein soziales Werturteil gefällt, kein moralisches!
Für die Verwerflichkeitsprüfung lässt sich sinnvoll zwischen drei Ebenen unterscheiden:
Verwerflichkeit des Zwecks
Verwerflichkeit des Mittels
Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation

aa) Verwerflichkeit des Zwecks
Verwerflich kann bereits der Zweck sein, den der Täter mit der Nötigung verfolgt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter das Opfer dazu bringen will,
selbst eine Straftat zu begehen (z. B. Falschaussage, Körperverletzung),
seine sexuelle Selbstbestimmung zu verletzen,
oder sonst grundlegende Rechtsgüter preiszugeben.
Beispiel
T nötigt O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, eine Falschaussage vor Gericht zu machen oder ihm sexuelle Handlungen zu gewähren.
Der Zweck (Erzwingung von Straftaten bzw. sexuellen Handlungen) ist bereits für sich genommen rechtlich in hohem Maße missbilligenswert.
Die Nötigung ist regelmäßig verwerflich, selbst wenn das eingesetzte Mittel auf den ersten Blick „nur“ in einer Drohung besteht.
In solchen Konstellationen trägt der rechtsfeindliche Zweck die Verwerflichkeit weitgehend von selbst. Die Prüfung der Mittel bleibt aber gleichwohl erforderlich, um das Gesamtgepräge der Tat zu erfassen.
bb) Verwerflichkeit des Mittels
Verwerflich kann auch bereits das eingesetzte Mittel sein, selbst wenn der verfolgte Zweck an sich legitim ist (z. B. Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs). Typisch sind Fälle der Selbstjustiz oder des exzessiven Zwangseinsatzes:
Beispiel
Vermieter V hat einen berechtigten Anspruch auf Mietzahlung. Um die Zahlung zu erzwingen, droht er M: „Wenn du nicht sofort zahlst, drehe ich dir heute Nacht die Heizung und das Wasser ab.“
Der Zweck (Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs) ist an sich legitim.
Das Mittel (Androhung der „kalten Räumung“) ist aber rechtswidrig und massiv sozialwidrig.
V übt Selbstjustiz und verletzt elementare Mindeststandards des Zusammenlebens.
Die Nötigung ist verwerflich, obwohl ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht.
Ebenso verwerflich sind regelmäßig Gefährdungseingriffe im Straßenverkehr, wenn sie als Druckmittel eingesetzt werden (drängelndes Auffahren, Vollbremsungen ohne Anlass), selbst wenn der Täter sich subjektiv nur „Vorfahrt verschaffen“ oder „endlich vorbeikommen“ will. Hier trägt das Mittel (massive Gefährdung anderer) die Verwerflichkeit.
cc) Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation
In vielen Fällen ergibt sich die Verwerflichkeit erst aus der Kombination von Zweck und Mittel, also aus der Zweck-Mittel-Relation. Weder Zweck noch Mittel müssen isoliert besonders „extrem“ sein – im Zusammenspiel kann sich aber ein sozial unerträgliches Gesamtbild ergeben.
Beispiel
Eine Gruppe von Aktivisten blockiert für mehrere Stunden eine Hauptverkehrsstraße im Berufsverkehr, indem sie sich auf der Fahrbahn niederlässt. Ziel ist es, auf politische Missstände aufmerksam zu machen. Fußgänger können passieren, der gesamte Kraftfahrzeugverkehr kommt aber vollständig zum Erliegen.
Zweck: politisches Anliegen, grundrechtlich durch Art. 5, 8 GG geschützt.
Mittel: friedliche, aber erhebliche Blockade.
Verwerflichkeit hängt hier nicht einseitig an Zweck oder Mittel, sondern an der Relation:
Dauer, Intensität, Betroffenheit unbeteiligter Dritter vs. Gewicht des Anliegens. In Extremfällen (lange Vollblockade ohne Ausweichmöglichkeiten) kann die Zweck-Mittel-Relation als verwerflich zu bewerten sein; bei kurzzeitigen, maßvollen Aktionen kann die Verwerflichkeit zu verneinen sein.
Auch im „kleineren“ Bereich kann die Zweck-Mittel-Relation entscheidend sein: Wer einen durchaus nachvollziehbaren Zweck (z. B. Lohnforderung, Vertragsdurchsetzung) mit überzogenen Druckmitteln (massive Drohungen, Ausnutzen existenzieller Notlagen) verfolgt, überschreitet schnell die Schwelle zur Verwerflichkeit.
Merke
Verwerflichkeit des Zwecks: Ziel an sich rechts- oder sozialfeindlich.
Verwerflichkeit des Mittels: Mittel an sich unzulässig (Selbstjustiz, Gefährdung, massive Eingriffe).
Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation: Zweck und Mittel mögen für sich vertretbar sein, ihr Zusammenspiel ist aber im konkreten Fall sozial unerträglich.
dd) Berücksichtigung von Fernzielen im Rahmen der Verwerflichkeit
Maßgeblich ist dabei allein das Nahziel, also der unmittelbare Nötigungserfolg (z. B. Freigabe einer Straße, Unterschrift unter eine Erklärung). Fernziele (politische, weltanschauliche, wirtschaftliche Hintergründe) sind nach herrschender Meinung erst einmal unbeachtlich und allenfalls auf der Ebene der Strafzumessung relevant. Das spielt vor allem bei Versammlungs- und Blockadefällen eine Rolle: Auch „gute“ politische Ziele rechtfertigen nicht jede Form von Zwang gegenüber Dritten.
Gleichzeitig kann auch rechtsmissbräuchliches Verhalten verwerflich sein: Wer formal zulässige Rechtspositionen (z. B. Strafanzeige, Kündigungsdrohung) nur als Hebel benutzt, um fremde, sachfremde Zwecke durchzusetzen, bewegt sich schnell in den Bereich der Selbstjustiz und damit in die Verwerflichkeit.
Merke
Irrtümer im Bereich der Verwerflichkeit
Tatsachenirrtum über wertbildende Umstände
Der Täter stellt sich Umstände vor (z. B. eine schwere Vorprovokation, eine akute Gefahr), bei deren tatsächlichem Vorliegen die Nötigung nicht verwerflich wäre.
→ Wird wie ein Erlaubnistatbestandsirrtum behandelt: Ist die Tat im vorgestellten Sachverhalt rechtmäßig (also unverwerflich), kann der Täter schuldlos sein.
Wertungsirrtum (Rechtsirrtum über Verwerflichkeit)
Der Täter irrt nicht über Tatsachen, sondern über die rechtliche Bewertung („Das darf man doch noch, das ist noch sozialüblich“).
→ Wird als Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Nur bei Unvermeidbarkeit kann die Schuld entfallen oder gemindert werden.
Hinweis: Die Mindermeinung, die die Verwerflichkeit als Tatbestandskorrektiv und nicht als allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal versteht, würde hier unmittelbar § 16 I StGB anwenden. In Klausuren solltest du dich zur herrschenden Meinung bekennen und § 240 II StGB im Rahmen der Rechtswidrigkeit prüfen.


