I. Einführung
1. Zweck des Rücktritts
Sinn und Zweck des Rücktritts ist, dass eine Partei sich einseitig von ihrer Gegenleistungspflicht befreien kann, ohne jedoch wirtschaftlich oder rechtlich besserzustehen als vorher. Vielmehr soll der status quo ante durch eine spiegelbildliche Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen wiederhergestellt werden.
Wie genau die Rechtsfolgen des Rücktritts ausgestaltet sind, erfährst du in diesem Artikel.
2. Tatbestand des Rücktritts
Da der Rücktritt ein Gestaltungsrecht ist, müssen die folgenden zwei Voraussetzungen stets erfüllt sein: Rücktrittsgrund und Rücktrittserklärung.
Merke
Dieser Aufbau drängt sich für alle Gestaltungsrechte auf, also beispielsweise auch bei der Kündigung oder Anfechtung.
Abhängig vom konkreten Rücktrittsgrund bestehen aber weitere Voraussetzungen, insbesondere bei dem wichtigsten gesetzlichen Rücktrittsgrund wegen Nicht- oder Schlechtleistung gemäß § 323 I BGB, an dessen Beispiel dieser Artikel aufgebaut ist.

II. Anwendbarkeit der §§ 323 I, 324, 326 V BGB
Die in §§ 323 I, 324, 326 V BGB geregelten Rücktrittsgründe setzen einen "gegenseitigen Vertrag" voraus. Damit die Rücktrittsgründe also anwendbar sind, müssen der aufzulösende Vertrag und die gestörte Pflicht synallagmatisch sein.
Ein gegenseitiger Vertrag liegt dann vor, wenn jede Partei eine synallagmatische Pflicht hat. Eine synallagmatische Pflicht liegt wiederum dann vor, wenn eine Partei eine Pflicht eingeht, damit die andere Partei ebenfalls eine Pflicht übernimmt. „Do ut des.“ – Ich gebe, damit du gibst.
Beispiel
Der Käufer übernimmt die Pflicht der Kaufpreiszahlung, damit der Verkäufer die Pflicht zur Übergabe und Übereignung übernimmt. Der Kaufvertrag ist daher ein gegenseitiger Vertrag.
III. Voraussetzungen des § 323 I BGB
Ferner müssen die Voraussetzungen des § 323 I BGB erfüllt sein.
1. Existenz und Durchsetzbarkeit des gestörten Anspruchs
Zunächst muss der Anspruch nach allgemeinen Regeln wirksam und durchsetzbar sein.
2. Fälligkeit des gestörten Anspruchs
Weiterhin muss die nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung fällig sein. Eine Ausnahme hierzu ist § 323 IV BGB.
a) Rücktritt vor Eintritt der Fälligkeit, § 323 IV BGB
Ist es vor Fälligkeit offensichtlich, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, so ist schon vor Fälligkeit der Rücktritt möglich.
aa) Vorweggenommener Vertragsbruch
Das prominenteste Beispiel hierfür ist der „vorweggenommene Vertragsbruch“, also die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung schon vor Fälligkeit:
Beispiel
K kauft von V am 1. März einen Gebrauchtwagen für 5.000 €. Als Übergabetermin wird der 1. April vereinbart. Am 10. März stellt V fest, dass der Wagen eigentlich 8.000 € wert ist, weshalb er dem K endgültig und ernsthaft die Übergabe und Übereignung verweigert. Hier wäre es eine bloße „Förmelei“, wenn K erst die Fälligkeit der Übergabe (1. April) abwarten müsste, bevor er zurücktreten kann, obwohl der zusätzliche Zeitablauf V offensichtlich nicht umstimmen wird.
Ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 II BGB wegen Eigenschaftsirrtum ist ausgeschlossen, da der Irrtum über den Wert an sich dem vertragstypischen Risiko des V zuzuordnen ist.
Achtung: Dieses Beispiel betrifft die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung durch den Schuldner vor Fälligkeit. Die Verweigerung der Leistung nach Fälligkeit fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 323 I BGB, sondern würde zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 II Nr. 1 BGB führen.
bb) Wahrscheinlichkeit der Vertragsverletzung
§ 323 IV BGB erfasst darüber hinaus noch die Fälle, bei denen aufgrund der jetzigen Tatsachen objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vertragsverletzung gemäß § 323 I BGB eintreten wird, die den Rücktritt gestattet.
Beispiel
Schon vor Beginn der Mietzeit stellt sich heraus, dass eine vermietete Räumlichkeit nicht über die zugesicherte Personenkapazität verfügt.
Bloße Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Schuldners genügen nicht den Anforderungen des § 323 IV BGB (arg: „offensichtlich“). Da es sich bei § 323 IV BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, sollte die Auslegung besser restriktiv erfolgen und bei Zweifeln die Offensichtlichkeit abgelehnt werden.
3. Schlecht- oder Nichtleistung
Sodann gilt es, die wesentliche Voraussetzung des § 323 I BGB festzustellen. Der Schuldner muss eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben.
4. Fristsetzung und Fristablauf
a) Grundsatz: Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist
Gemäß § 323 I BGB gilt der Grundsatz, dass der Gläubiger der gestörten Leistung dem Schuldner „erfolglos“ eine angemessene Frist bestimmt haben muss.
Definition
Eine Frist ist erfolglos bestimmt, wenn der Leistungserfolg nicht fristgerecht eintritt. Auf die rechtzeitige Leistungshandlung kommt es dafür nicht an.
Eine Frist ist angemessen, wenn der Schuldner tatsächlich die Chance hat, seine Leistung zu erbringen. Er muss allerdings nicht so viel Zeit erhalten, dass er überhaupt erst damit beginnt, die geschuldete Leistung zu erbringen, wenn diese längere Zeit in Anspruch nehmen würde.
Es bedarf hierfür aber nicht der Nennung eines bestimmten Zeitraums oder Termins, zu dem die Frist abläuft. Dem Schuldner ist eine gewisse Ungewissheit zuzumuten.
Merke
Setzt der Gläubiger dem Schuldner eine nicht angemessene Frist, ist die Fristsetzung nicht vollständig unwirksam. Anstelle der unwirksam gesetzten Frist beginnt eine hilfsweise angemessene Frist zu laufen.
b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
In Einzelfällen kann die Fristsetzung sogar entbehrlich sein, sodass der sofortige Rücktritt möglich ist.
aa) § 323 II BGB
Gemäß § 323 II BGB ist die Fristsetzung entbehrlich bei:
ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung, § 323 II Nr. 1 BGB
relativen Fixgeschäften, § 323 II Nr. 2 BGB (siehe auch das handelsrechtliche Fixgeschäft)
besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, § 323 II Nr. 3 BGB
Merke
§ 475d I BGB verdrängt § 323 II BGB in Fällen des Rücktritts wegen Mängeln an der Kaufsache, siehe auch unten.
aaa) Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, § 323 II Nr. 1 BGB
Verweigert der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung, dann kann die Fristsetzung entbehrlich sein.
Probleme in der Klausur bereitet regelmäßig die Abgrenzung zwischen dem bloßen Bestreiten einer Verpflichtung und der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung, denn obwohl beides sehr ähnlich sein kann, reicht das bloße Bestreiten der Verpflichtung für die Entbehrlichkeit der Frist nicht aus.
Definition
Ernsthafte und endgültige Verweigerung meint, dass die Leistungsverweigerung das letzte Wort des Schuldners darstellen muss und es deshalb als ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner sich von der Fristsetzung noch umstimmen lässt.
Merke
Ein unberechtigtes Verlangen des Schadensersatzes statt der Leistung kann eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung im Sinne der §§ 281 II Fall 1, 323 II Nr. 1 BGB darstellen. Ein berechtigtes Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung würde die Rechtsfolgen des § 281 IV, V BGB (Erlöschen des Schuldverhältnisses) auslösen. Indem die andere Partei also unberechtigt Schadensersatz verlangt und dadurch nach § 281 IV BGB die Bindungswirkung des Schuldverhältnisses aufheben möchte, erklärt sie daher auch konkludent (objektivierte Auslegung, §§ 133, 157 BGB) die endgültige Verweigerung, die geschuldete Leistung zu erbringen.
Problem
Europarechtskonforme Auslegung des § 323 II Nr. 1 BGB
In der Literatur wird mit Verweis auf Art. 18 II VRRL (EU-Verbraucherrichtlinie) teilweise argumentiert, dass jede Weigerung des Käufers, die Leistung zu erbringen, ausreiche, ohne dass die Merkmale der "Ernsthaftigkeit" und "Endgültigkeit" entscheidend wären. Auch der Erwägungsgrund 52 verlangt nur die „unmissverständliche Erklärung“. Somit sei § 323 II Nr. 1 BGB europarechtskonform zu reduzieren, jedenfalls in Bezug auf Verbrauchergeschäfte im Geltungsbereich der VRRL.
Diese Ansicht wird jedoch herrschend abgelehnt und muss in der Klausur auch nicht diskutiert werden: Die verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie machen deutlich, dass die Verweigerung hinreichend deutlich sein muss, allein das Fehlen der Begriffe "ernsthaft und endgültig" in der Originalfassung der Richtlinie genügt nicht, umzu begründen, dass jede Weigerung der Leistung ausreicht, auch wenn diese nur zu einer Verzögerung führt.
bbb) Relatives Fixgeschäft, § 323 II Nr. 2 BGB
Weiterhin kann die Fristsetzung entbehrlich sein, wenn ein „relatives Fixgeschäft“ gemäß § 323 II Nr. 2 BGB vorliegt.

ccc) Besondere Umstände, § 323 II Nr. 3 BGB
§ 323 II Nr. 3 BGB ist als Auffangtatbestand konzipiert und eröffnet so den Beurteilungsspielraum für Einzelfälle, die nicht schon unter § 323 II Nr. 1 und Nr. 2 BGB fallen.
Ausweislich des Wortlauts sind besondere Umstände erforderlich, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Merke
§ 323 II Nr. 3 BGB gilt nur im Falle der nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung, also nur bei Schlechtleistung, nicht jedoch bei schlichter Nichtleistung. Art. 18 II UAbs. 2 VRRL enthält nämlich keine Entsprechung zu § 323 II Nr. 3 BGB, weshalb § 323 II Nr. 3 BGB bei Nichtleistung nicht anwendbar ist. Das bedeutet, dass bei der Nichtleistung besondere Umstände den sofortigen Rücktritt selbst dann rechtfertigen würden, wenn die Fristsetzung dennoch erforderlich ist.
bb) Verzicht des Schuldners, § 311 I BGB, Art. 2 I GG
Aufgrund der Privatautonomie (Art. 2 I GG) und der daraus resultierenden Gestaltungsfreiheit können die Parteien individualvertraglich vereinbaren, dass der Schutz durch das Fristsetzungserfordernis nicht erwünscht ist und somit die Fristsetzung entbehrlich ist.
Merke
Dies ist jedoch nur individualvertraglich möglich, denn eine entsprechende AGB-Klausel wäre gemäß § 309 Nr. 4 BGB unwirksam.
cc) Verbrauchsgüterkauf, § 475d BGB
Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 I BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung, abweichend von § 323 II BGB und § 440 BGB nicht, wenn einer der in § 475d I BGB aufgelisteten Umstände vorliegt.
5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
Die Erklärung des Rücktritts hat keine besonderen Voraussetzungen. Sie muss nur gegenüber dem anderen (Vertrags-)Teil erklärt werden, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.
Als Gestaltungserklärung ist die Rücktrittserklärung jedoch unwiderruflich und bedingungsfeindlich (vgl. § 388 S. 2 BGB für die Aufrechnung). Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, falls die Bedingung für den Rücktrittsgegner keine unzumutbare Klarheit schafft (Beispiel: Der Rücktritt ist vom Willen des Rücktrittsgegners abhängig).
IV. Weitere Rücktrittsgründe
Neben § 323 I BGB, der den zentralen und wichtigsten gesetzlichen Rücktrittsgrund darstellt, gibt es noch weitere Rücktrittsgründe. Es gibt jedoch keinen allgemeingültigen Katalog der Rücktrittsgründe, vielmehr sind entsprechende Normen im allgemeinen Teil verteilt. Dies sind jedoch die wichtigsten Rücktrittsgründe:

1. § 326 V BGB
Ein weiteres gesetzliches Rücktrittsrecht ergibt sich aus § 326 V BGB. Hiernach besteht ein Rücktrittsrecht, wenn die Leistungspflicht des Schuldners gemäß § 275 BGB ausgeschlossen ist.
Zur Vertiefung deiner Kenntnisse zu § 275 BGB solltest du dir auch unseren Lexikonartikel anschauen.
Gemäß § 326 V Hs. 2 BGB ist § 323 BGB entsprechend anzuwenden. Die Ausschlussgründe in § 323 V, VI BGB (mehr sogleich) sind demnach zu beachten. Nur das Fristerfordernis wird von dem Verweis ausgenommen.
Merke
Eine Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung wäre sinnlos, wenn die Leistungserbringung unmöglich ist.
Du kannst die Prüfung grundsätzlich so aufbauen, wie wir es auch bei § 323 I BGB dargestellt haben, mit den Besonderheiten, dass
statt der Schlecht- oder Nichtleistung die Unmöglichkeit der Leistungserbringung geprüft wird und
die Fristsetzung entbehrlich ist.
2. § 324 BGB
§ 324 ist nicht nur ein eigener Rücktrittsgrund, sondern er verkörpert zusätzlich den Grundsatz, dass die Verletzung von Schutzpflichten zunächst nicht zum Rücktritt berechtigt.
Vielmehr erfordert § 324 BGB, dass die Schutzpflichtverletzung so gravierend ist, dass dem Gläubiger „ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist“.
Beispiel
Malermeister M streicht zwar die Wohnung einwandfrei, wird jedoch gegenüber den anderen Hausbewohnern sexuell übergriffig und verkauft den Kindern Zigaretten.
Auch wenn die Vorschrift nur auf die Belange des Gläubigers abstellt, wird eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Einzelumstände anzunehmen sein.
Relevant können hierfür sein:
der Vertragsgegenstand
das zugrunde liegende Vertrauensverhältnis
die Dauer der Vertragsbeziehung
Auch wenn § 324 BGB kein Verschulden voraussetzt, finden Vorwerfbarkeitsgesichtspunkte zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit Berücksichtigung. § 324 BGB verlangt keine Fristsetzung.
Du kannst die Prüfung grundsätzlich so aufbauen, wie wir es auch bei § 323 I BGB dargestellt haben, mit den Besonderheiten, dass
statt der Schlecht- oder Nichtleistung einer Hauptpflicht die nicht zumutbare Verletzung einer Schutzpflicht geprüft wird und
die Fristsetzung entbehrlich ist.
3. Störung der Geschäftsgrundlage
Auch bei Störung der Geschäftsgrundlage kann es neben einem Vertragsanpassungsanspruch zu einem Rücktrittsgrund (§ 313 III 1 BGB) kommen; mehr dazu findest du hier.
V. Ausschluss des Rücktritts
1. § 323 V BGB
§ 323 V BGB schränkt das Rücktrittsrecht durch besondere Voraussetzungen ein, falls eine Teilleistung oder eine nicht vertragsgemäße Leistung erbracht wurde.
a) Teilleistung, § 323 V 1 BGB
§ 323 V 1 BGB normiert die Folgen des Totalrücktritts vom ganzen Vertrag. Ein Teilrücktritt bleibt stets möglich, auch wenn die Voraussetzungen des § 323 V 1 BGB nicht vorliegen. Vom ganzen Vertrag kann der Gläubiger aber gemäß § 323 V 1 BGB nur zurücktreten, wenn er an der bereits bewirkten Teilleistung kein Interesse hat.
Beispiel
Der Gläubiger kann die Leistung nur in ihrer Gesamtheit verwenden. K bestellt bei V einen Satz Schrauben, um die Räder seines Autos zu montieren. Es werden dann aber nicht alle Schrauben geliefert. Die gelieferten Schrauben sind für K nicht besonders nützlich, schließlich sollten die Räder eines Autos fest und betriebssicher montiert sein.
Merke
Teilleistungen muss ein Gläubiger gemäß § 266 BGB ohnehin nicht annehmen. Weist ein Gläubiger gemäß § 266 BGB die Leistung zurück, so ist § 323 V 1 BGB nicht anwendbar. Es liegt dann keine Teilleistung vor, sondern eine Nichtleistung.
b) Unerhebliche Pflichtverletzung, § 323 V 2 BGB
Erfolgt die Leistung nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger nur zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.
Definition
Eine Pflichtverletzung ist unerheblich, wenn das Gläubigerinteresse in nur so geringem Maße beeinträchtigt ist, dass ein vernünftiger Gläubiger nicht die Rückabwicklung wählt, sondern sein Äquivalenzinteresse durch Nacherfüllung, kleinen Schadensersatz oder Minderung befriedigt.
Dabei darf nicht nur auf den unmittelbaren Wert der Leistung abgestellt werden, sondern auch die Vertragsmotive des Gläubigers sind bei einer umfassenden Interessenabwägung zugrunde zu legen. In der Rechtsprechung wird regelmäßig als maßgeblicher Richtwert etwa 5 % des Werts der erbrachten Leistung angenommen.
Beispiel
K kauft bei V einen Kommentar zum AktG im Wert von 500 €. Der Kommentar hat vorn und hinten ein paar Kratzer, sodass er nur 490 € wert ist. Da dieser Wertverlust nicht die 5 %-Grenze überschreitet, ist die Schlechtleistung so unerheblich, dass der Rücktritt alleine wegen der Kratzer gemäß § 323 V 2 BGB abgeschlossen wäre. Erst bei etwa 475 € (5 %) könnten erste Zweifel an der Unerheblichkeit entstehen.
2. § 323 VI BGB
Der Rücktritt kann gemäß § 323 VI BGB vollständig ausgeschlossen sein.
a) Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 VI Fall 1 BGB
Gemäß § 323 VI Fall 1 BGB ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund „allein oder weit überwiegend verantwortlich“ ist.
Klausurtipp
Weit überwiegend bedeutet, dass die Mitverantwortung auch im Rahmen des § 254 BGB der Alleinverantwortung des Gläubigers gleichzustellen wäre, also bei einer Verantwortungsquote des Gläubigers von etwa 80 - 90 %.
Gesetzesverweis
Soweit in deinem Bundesland zulässig, könntest du § 254 BGB neben § 323 VI Fall 1 BGB kommentieren, denn so erinnerst du dich daran, dass die bereits gelernten Grundsätze und Quoten des § 254 BGB zu beachten sind.
b) Annahmeverzug des Gläubigers, § 323 VI Fall 2 BGB
Gemäß § 323 VI Fall 2 BGB kann der Rücktritt auch ausgeschlossen sein, falls S den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat und G sich in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) befindet.
Mehr über den Annahmeverzug lernst du in diesem Lexikonartikel.
Ratio der Vorschrift ist, dass die Leistungsstörung gar nicht eingetreten wäre, falls G das Leistungsobjekt angenommen hätte.
Im Kaufrecht sieht § 446 S. 3 BGB zudem vor, dass der Gefahrübergang schon bei Annahmeverzug eintritt.
Merke
Gemäß § 300 I BGB hat der Schuldner während des Annahmeverzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, sodass dem Gläubiger nicht nur bei zufälliger Leistungsstörung, sondern auch bei leichter Fahrlässigkeit des Schuldners der Rücktritt ausgeschlossen ist.
c) Übergang der Vergütungsgefahr, § 323 VI Fall 2 BGB analog
Zuletzt kann der Rücktritt auch gemäß § 323 VI Fall 2 BGB analog ausgeschlossen sein, falls die Vergütungsgefahr (= Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr) auf den Gläubiger übergegangen ist und er somit trotz des Untergangs der Leistung zur Gegenleistung verpflichtet bleibt.
Maßgebliches Argument für diese Analogie ist, dass ein möglicher Rücktritt trotz Übergang der Vergütungsgefahr zur Folge hätte, dass sich der Gläubiger - der in diesen Fällen eigentlich weiterhin zur Gegenleistung verpflichtet wäre - „durch die Hintertür“ seiner Gegenleistungspflicht entziehen kann, indem er von dem Vertrag zurücktritt. Somit würden die gesetzlich angeordneten Gefahrtragungsregelungen ausgehebelt.
Beispiel
Ist die Vergütungsgefahr gemäß § 446 BGB (Übergabe), § 447 BGB (Versendung) oder § 644 BGB (Abnahme) auf den Gläubiger übergegangen, muss er trotz Untergangs oder Beschädigung das Leistungsobjekt bezahlen
Beispiel: K kauft bei V eine Vase, die ihm im Laden übergeben wird, womit die Preisgefahr auf K übergeht (§ 446 BGB). Auf dem Heimweg wird die Vase durch einen unvorhersehbaren Unfall (z. B. Blitzschlag) zerstört, sodass V seine Leistungspflicht unmöglich wird; K bleibt aber weiterhin zur Zahlung verpflichtet. K erklärt nun den Rücktritt, um den Kaufpreis nicht zahlen zu müssen.
3. Zeitliche Begrenzung des Rücktrittsrechts, § 218 BGB
Gemäß § 194 BGB unterliegen nur Ansprüche der Verjährung. Der Rücktritt ist jedoch ein Gestaltungsrecht. Deshalb ist eine zusätzliche Vorschrift notwendig, um den Rücktritt nicht zeitlich unbegrenzt zuzulassen: Gemäß § 218 BGB ist der Rücktritt unwirksam, falls der zugrundeliegende Anspruch verjährt ist.
Klausurtipp
In der Klausur wird hier also inzident zu prüfen sein, ob der zugrundeliegende Anspruch verjährt ist. Dabei solltest du jedoch beachten, dass § 218 BGB oft im Zusammenhang mit kaufrechtlichen Konstellationen geprüft werden wird und für kaufrechtliche Nacherfüllungsansprüche besondere Verjährungsregeln gelten können (Beispiel: §§ 438 ff. BGB).
Mehr zur Verjährung findest du in diesem Lexikonartikel.
Klausurtipp
§ 218 BGB wird üblicherweise unter dem Prüfungspunkt "Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts" als letzter Prüfungspunkt des Rücktrittsschemas behandelt.
4. Rechtsfolgen
Die Folgen des Rücktritts unterscheiden sich primär danach, ob bereits Leistungen ausgetauscht wurden.
Ist die Leistung und/oder die Gegenleistung bisher nicht erbracht, so erlöschen die Leistungspflichten ex nunc.
Wurden bereits Leistungen ausgetauscht, so entsteht gemäß § 346 I BGB ein Rückgewährschuldverhältnis, durch welches die Schuldner einander zur Rückgewähr der erbrachten Leistungen verpflichtet sind oder diese wertmäßig ersetzen müssen.
Ferner können die Schuldner einander zu Wertersatz aufgrund von Nutzungen oder Verwendungen verpflichtet sein, § 347 BGB.
Merke
Rechtsfolge des Rücktritts ist nicht die Nichtigkeit des Vertrages, sodass ein weiterer Ausgleich durch das Kondiktionsrecht (§§ 812 ff. BGB) nicht statthaft ist. Dieser Fehler darf dir in der Klausur keinesfalls unterlaufen! Der ursprüngliche Vertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, das eine Rechtsgrundlage im Sinne der §§ 812 ff. BGB darstellt.
In diesem Artikel setzen wir uns vertieft mit den Rechtsfolgen des Rücktritts auseinander.
VI. Exkurs: Vergleich des Rücktritts- und Schadensersatzrechts
Die Normen, die die gesetzlichen Rücktrittsgründe enthalten, weisen einige Parallelen zu den vertraglichen Schadensersatzansprüchen auf (siehe hier). So haben die §§ 323 ff. BGB jeweils ein Pendant in den §§ 280 ff. BGB. Hier erkennst du die systematische Ähnlichkeit des Rücktritts- und des Schadensersatzrechts:

Merke
Es gibt aber auch abweichende Regelungen, die zu beachten sind. So erfordert der Schadensersatzanspruch anders als das Rücktrittsrecht ein Vertretenmüssen. Außerdem enthält § 281 I 2, 3 BGB Regelungen zu Teilleistungen, die der § 323 I BGB nicht kennt.


