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23. Abschnitt: Urkundenfälschung (§§ 267 - 282 StGB)

§ 274 StGB (Urkundenunterdrückung)

Teilgebiet

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Thema

23. Abschnitt: Urkundenfälschung (§§ 267 - 282 StGB)

Tags

Urkunde
Unechte Urkunde
echte Urkunde
Technische Aufzeichnung
Fälschung beweiserheblicher Daten
Beweisfunktion
Konkurrenz
Grenzzeichen
§ 12 StGB
§ 23 StGB
§ 202a StGB
§ 267 StGB
§ 268 StGB
§ 269 StGB
§ 274 StGB
§ 303a StGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Allgemeines

  • III. Systematik 

  • IV. Prüfungsschema

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Tatobjekt

        • aa) § 274 I Nr. 1 StGB (Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung)

          • aaa) Urkunde

          • bbb) Technische Aufzeichnung

        • bb) § 274 I Nr. 2 StGB (Beweiserhebliche Daten)

        • cc) § 274 I Nr. 3 StGB (Grenzsteine und sonstige Merkmale)

        • dd) Gehört dem Täter nicht ausschließlich

      • b) Tathandlung

        • aa) § 274 I Nr. 1 StGB

          • aaa) Vernichten, § 274 I Nr. 1 Alt. 1 StGB

          • bbb) Beschädigen (§ 274 I Nr. 1 Alt. 2 StGB)

          • ccc) Unterdrücken (§ 274 I Nr. 1 Alt. 3 StGB)

        • bb) § 274 I Nr. 2 StGB

        • cc) § 274 I Nr. 3 StGB

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      • a) Vorsatz

      • b) Absicht der Nachteilzufügung

  • V. Rechtswidrigkeit und Schuld

I. Einleitung

Die Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB gehört zu den klassischen Urkundsdelikten und steht systematisch im Umfeld der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB). Während § 267 StGB den Fall betrifft, dass Beweismittel erst geschaffen oder manipuliert werden, zielt § 274 StGB darauf, bereits vorhandene Beweismittel zu beseitigen oder in ihrem Beweiswert zu beeinträchtigen. Da in fast allen Klausuren neben der Urkundenfälschung auch eine Urkundenunterdrückung in Betracht kommt, ist es besonders wichtig, auch die Konkurrenzen in diesem Bereich zu kennen.

II. Allgemeines

§ 274 StGB steht neben § 267 StGB (Urkundenfälschung) im Gefüge der Urkundendelikte (23. Abschnitt) und schützt, in drei unterschiedlichen Tatbestandsvarianten das Beweisführungsrecht und damit die Sicherheit des Beweisverkehrs:

  • Bestand echter Urkunden und technischer Aufzeichnungen

  • Verfügbarkeit beweiserheblicher Daten

  • Beweiskraft von Grenz- und Wasserstandzeichen

Anders als § 267 StGB, der die Echtheit/Unverfälschtheit des Beweismittels adressiert, sanktioniert § 274 vor allem das Entziehen, Beeinträchtigen oder Zerstören bereits vorhandener Beweismittel. Die Norm ist examensrelevant, weil sie sich häufig mit §§ 267 268, 269 und § 303a StGB überschneidet und saubere Abgrenzungen verlangt.

III. Systematik 

Als Nächstes folgt ein kurzer Überblick über die Systematik des § 274 StGB.

§ 274 I StGB enthält drei Tatbestände:

  • § 274 I Nr. 1 StGB: Urkundenunterdrückung: Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer echten Urkunde/technischen Aufzeichnung, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich „gehört“ (gemeint ist das Beweisführungsrecht, nicht Eigentum).

  • § 274 I Nr. 2 StGB: Datenunterdrückung: Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern beweiserheblicher Daten (§ 202a II StGB) außerhalb der alleinigen Verfügungsbefugnis des Täters.

  • § 274 I Nr. 3 StGB: Grenzveränderung: Wegnehmen, Vernichten, Unkenntlichmachen, Verrücken oder fälschliches Setzen von Grenz-/Wasserstandzeichen.

Bei § 274 StGB handelt es sich um ein Vergehen im Sinne des § 12 II StGB und nicht um ein Verbrechen nach § 12 I StGB, da der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich daher, ebenso wie bei § 267 StGB, nicht automatisch aus § 12 I i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB, sondern aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 274 II StGB. Damit ist auch der Versuch der Urkundenunterdrückung strafbar, unabhängig davon, auf welche der in § 274 I StGB genannten Tathandlungen (Zerstören, Beschädigen, Unterdrücken oder Verändern) sich das Versuchsstadium bezieht.

IV. Prüfungsschema

Die Prüfung folgt dem gewohnten Grundaufbau.

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1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

aa) § 274 I Nr. 1 StGB (Echte Urkunde oder technische Aufzeichnung)

§ 274 I Nr. 1 StGB schützt zunächst den Bestand echter Beweismittel. Tatobjekt kann daher nur eine echte Urkunde oder eine echte technische Aufzeichnung sein. Unechte Urkunden genießen keinen Schutz, da der Bestand eines nicht-existenten Ausstellerwillens nicht schutzwürdig ist. Inhaltlich unwahre, aber echte Beweisstücke fallen dagegen unter § 274 StGB, weil sie, ungeachtet ihrer Wahrheit, ein berechtigtes Beweisführungsinteresse verkörpern.

aaa) Urkunde

Die Definition des Begriffs der Urkunde weicht nicht von § 267 StGB ab.

Definition

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).

Damit bestehen hier grundsätzlich die gleichen Fragen und Probleme bezüglich der Urkundenqualität wie bei § 267 StGB.

Klausurtipp

Dass hier ein Problem liegt, wird nur ausnahmsweise der Fall sein. Die Standardkonstellation in Klausuren ist, dass zuerst eine Urkundenfälschung nach § 267 I StGB zu prüfen ist und (wenn überhaupt, siehe Konkurrenzen und Tathandlungen) dann eine Urkundenunterdrückung, sodass die Probleme, die sich bei beiden Delikten stellen, also vor allem Fragen bezüglich der Urkundenqualität, schon bei der Prüfung von § 267 StGB angesprochen werden.

bbb) Technische Aufzeichnung

Als Zweites kann auch eine technische Aufzeichnung ein Tatobjekt sein. 

Definition

Eine technische Aufzeichnung ist jede durch ein technisches Gerät selbsttätig bewirkte Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die eine Beweisfunktion besitzt.

Voraussetzung ist, dass das Gerät den Vorgang ganz oder teilweise selbstständig erzeugt hat (z. B. Fahrtenschreiber, Messprotokoll, Überwachungsaufzeichnung). Hier gilt wie auch bei Urkunden, dass nur echte Aufzeichnungen tatbestandsfähig sind.

bb) § 274 I Nr. 2 StGB (Beweiserhebliche Daten)

Tatobjekt von § 274 I Nr. 2 StGB sind beweiserhebliche Daten.

Definition

Daten sind in Anlehnung an § 202a II StGB elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbare, gespeicherte oder übermittelte Informationen. 

Entscheidend ist, dass sie im konkreten Zusammenhang Beweisfunktion haben, also ein fremdes Beweisführungsinteresse an ihnen besteht.

Beispiel

  • Protokolldateien eines Servers,

  • elektronisch geführte Buchungsdaten,

  • digitale Messreihen in einem Abrechnungssystem.

cc) § 274 I Nr. 3 StGB (Grenzsteine und sonstige Merkmale)

§ 274 I Nr. 3 StGB schützt Grenzsteine und sonstige Merkmale zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes. 

Erfasst sind damit etwa amtliche Grenzsteine, Grenzpfähle, Markierungen an Baugrenzen oder Pegel- und Wasserstandszeichen.

Auf die Richtigkeit der ursprünglichen Abmarkung kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass das Zeichen im Rechtsverkehr Beweis darüber vermittelt, wo eine Grenze oder ein maßgeblicher Wasserstand verläuft (z. B. für Eigentums- oder Nutzungsrechte).

Definition

  • Grenzsteine sind körperliche, dauerhaft angebrachte Abmarkungen, die eine rechtlich erhebliche Grundstücksgrenze im Sinne des Vermessungs- und Katasterrechts sichtbar kennzeichnen und damit im Rechtsverkehr Beweisfunktion über den Grenzverlauf besitzen (z. B. amtliche Grenzsteine aus Granit oder Beton, eingefasste Grenzmarken).

  • Sonstige Merkmale zur Bezeichnung einer Grenze sind alle körperlichen Gegenstände, die (ohne Grenzstein zu sein) dazu bestimmt und geeignet sind, eine rechtlich relevante Grenze im Vermessungs- bzw. Eigentumssinn erkennbar zu machen und im Rechtsverkehr Beweis über deren Verlauf zu vermitteln (z. B. Grenzpfähle, Holzpfosten, amtliche Farbmarkierungen an Bäumen, Baugrenzmarkierungen, Flurstücksmarken).

  • Sonstige zur Bezeichnung eines Wasserstandes dienende Merkmale (Pegelzeichen) sind körperliche, dauerhaft angebrachte Markierungen oder Vorrichtungen, die amtlich oder behördlich bestimmt sind, um einen maßgeblichen Wasserstand (insbesondere bei Flüssen, Häfen, Stauseen etc.) anzeigbar und nachweisbar zu machen und dadurch eine Beweisfunktion im Rechtsverkehr zu erfüllen (z. B. Pegellatten, Eichlinien, Messmarken an Brückenpfeilern, Hochwassermarke).

Klausurtipp

Der klare Fokus liegt bei § 274 StGB auf § 274 I Nr. 1 StGB. Die anderen Tatbestandsvarianten werden dir in der Klausur vermutlich nie begegnen.

dd) Gehört dem Täter nicht ausschließlich

Das Tatobjekt darf dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören. Gemeint ist jedoch nicht (Mit-)Eigentum im sachenrechtlichen Sinne, sondern allein das Beweisführungsrecht.

Maßgeblich ist also die Frage, wem das Recht zusteht, die Urkunde bzw. Aufzeichnung im Rechtsverkehr vorzulegen oder herauszugeben. 

Beispiel

A leiht sich von B 5.000 €. Beide halten das Darlehen schriftlich in einem von B formulierten und unterschriebenen Vertrag fest, den B anschließend A überlässt. Zivilrechtlich wird A damit regelmäßig Eigentümer des Papierdokuments.

Später zerstört A den Darlehensvertrag, um im Streitfall bestreiten zu können, jemals Geld von B erhalten zu haben.

Obwohl A zivilrechtlich Eigentümer der Urkunde war, „gehörte“ sie ihm im Sinne des § 274 StGB nicht ausschließlich:

Das Beweisführungsrecht stand hier maßgeblich B zu, denn die Urkunde diente vor allem als Beweismittel für B, um seine Darlehensforderung gegen A nachweisen zu können. Entscheidend ist also nicht, wem das Papier als Sache gehört, sondern wer das Recht hat, die Urkunde im Rechtsverkehr als Beweis vorzulegen.

Derjenige, der dieses Recht ausschließlich innehat, kann damit im Umkehrschluss die Urkunde selbst vernichten, ohne § 274 StGB zu verwirklichen. Staatliche Ausweisdokumente „gehören“ in diesem Sinne ausschließlich dem Inhaber, auch wenn sie formal im Eigentum des Staates stehen.

b) Tathandlung

Im zweiten Schritt ist die Tathandlung zu prüfen. § 274 I StGB enthält in Nr. 1 bis 3 verschiedene Tathandlungen.

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aa) § 274 I Nr. 1 StGB

§ 274 Abs. 1 Nr. 1 nennt drei Begehungsweisen: Vernichten, Beschädigen und Unterdrücken. Sie erfassen unterschiedliche Formen des Eingriffs in den Bestand und die Verfügbarkeit des Beweismittels.

aaa) Vernichten, § 274 I Nr. 1 Alt. 1 StGB

Definition

Vernichten bedeutet die vollständige Aufhebung der beweiserheblichen Substanz. Das Beweismittel existiert nicht mehr oder hat aufgehört, als Beweismittel zu bestehen.

Das Vernichten ist mithin der intensivste Eingriff und erfasst sowohl physische Zerstörung als auch jede Form des endgültigen Verlusts der Beweisfunktion.

Beispiel

T zerreißt ein Testament vollständig oder verbrennt eine Urkunde, sodass der gedankliche Inhalt endgültig unlesbar ist.

bbb) Beschädigen (§ 274 I Nr. 1 Alt. 2 StGB)

Definition

Beschädigen ist die mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Beweiswerts der Urkunde oder Aufzeichnung, wobei das Beweismittel weiterhin existiert, aber seine Beweisfunktion wesentlich beeinträchtigt ist.

Das Beweismittel muss nicht vernichtet sein; es genügt die nennenswerte Einschränkung der Beweisfähigkeit.

Beispiel

T übermalt die Datumsangabe eines Vertrags so, dass sie kaum noch lesbar ist. Die Urkunde bleibt damit als Sache bestehen, ihr Beweiswert jedoch ist gravierend reduziert.

ccc) Unterdrücken (§ 274 I Nr. 1 Alt. 3 StGB)

Definition

Unterdrücken ist jede Handlung, durch die dem Beweisberechtigten die Nutzung als Beweismittel (zumindest vorübergehend) entzogen oder vorenthalten wird.

Entscheidend ist die Entziehung der Zugriffsmöglichkeit. Anders als das Vernichten/Beschädigen betrifft das Unterdrücken nicht die Substanz, sondern die Verfügbarkeit.

Beispiel

T versteckt die Geburtsurkunde der Erbin E, damit sie ihre Erbenstellung nicht nachweisen kann. Auch wenn die Urkunde unversehrt bleibt, wird sie E als Beweismittel entzogen.

bb) § 274 I Nr. 2 StGB

Die in § 274 I Nr. 2 StGB genannten Tathandlungen orientieren sich an § 303a StGB:

  • Löschen: Die konkreten Daten werden derart unkenntlich gemacht, dass sie unwiederbringlich verloren sind und sich nicht rekonstruieren lassen.

  • Unterdrücken: Die Daten werden dem Berechtigten vorübergehend oder dauerhaft dem Zugriff entzogen, sodass er sie nicht mehr nutzen kann (z. B. Sperren eines Zugangs, Verstecken eines Datenträgers).

  • Unbrauchbarmachen: Die Daten werden in ihrer Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigt, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung als Beweismittel nicht mehr möglich ist (z. B. Überschreiben mit sinnlosen Zeichen, Formatfehler).

  • Verändern: Es erfolgt eine inhaltliche Umgestaltung der Daten; sie weisen deshalb einen anderen Informationsgehalt auf (z. B. Manipulation von Messwerten oder Buchungen).

cc) § 274 I Nr. 3 StGB

Bei § 274 I Nr. 3 StGB gibt es ebenfalls mehrere mögliche Tathandlungen.

Diese sind:

  • Wegnehmen: Das Zeichen wird aus seiner befestigten Lage entfernt, sodass die Grenze an dieser Stelle nicht mehr erkennbar ist.

  • Vernichten: Die Substanz des Zeichens wird vollständig aufgehoben, es existiert nicht mehr oder ist faktisch nicht mehr vorhanden

  • Unkenntlichmachen: Das Zeichen bleibt zwar körperlich vorhanden, ist aber in seiner Funktion oder überhaupt nicht mehr zu erkennen, etwa durch Übermalen oder Zubetonieren.

  • Verrücken: Das echte Grenz- oder Wasserstandzeichen wird an eine andere Stelle versetzt, sodass es nun einen falschen Grenzverlauf bzw. Wasserstand anzeigt.

  • Fälschlich setzen: Der Täter bringt unbefugt einen Gegenstand an, der den Anschein eines echten Grenz- oder Wasserstandzeichens erweckt, obwohl es sich tatsächlich nicht um eine amtliche Markierung handelt.

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand teilt sich in die Prüfung des Vorsatzes und der Absicht der Nachteilszufügung.

a) Vorsatz

Beim Vorsatz bestehen keine relevanten Unterschiede zur gewohnten Prüfung.

b) Absicht der Nachteilzufügung

Als Zweites folgt die Besonderheit der Prüfung des subjektiven Tatbestands.

Der Täter muss den Tatbestand in der Absicht erfüllt haben, einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen.

Definition

Eine Absicht zur Nachteilzufügung liegt vor, wenn in der Absicht gehandelt wird, fremde Rechte bezüglich einer Beweissituation zu beeinträchtigen.

Da hier Absicht vorausgesetzt wird, muss der Täter mindestens dolus eventualis 2. Grades gehabt haben.

Beispiel

A und B sind zerstrittene Grundstücksnachbarn. Um einen geplanten Anbau des B zu verhindern, versetzt A bewusst den amtlichen Grenzstein einige Meter in Richtung des Grundstücks des B. A weiß, dass die Behörde und ein herbeigerufener Vermesser sich bei der Beurteilung des Grenzverlaufs auf diesen Grenzstein stützen werden. A handelt dabei gezielt, um B in der bevorstehenden Baugenehmigung zu benachteiligen, indem der Anschein eines verkleinerten Grundstücks entsteht.

A verfolgt damit zielgerichtet die Beeinträchtigung der Beweislage zulasten des B. Die Absicht der Nachteilzufügung liegt vor.

V. Rechtswidrigkeit und Schuld

Bei § 274 I StGB kommen die üblichen allgemeinen Rechtfertigungsgründe in Betracht (insbesondere Einwilligung, rechtfertigender Notstand).

Da die Tatobjekte regelmäßig öffentlich-rechtliche Beweiszeichen sind, scheidet eine wirksame Einwilligung Privater meist schon mangels Verfügungsbefugnis aus.

Nur die zuständige Behörde könnte eine wirksame Zustimmung erteilen.

Auch bezüglich der Prüfung der Schuld bestehen keine Besonderheiten. Es gelten die normalen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe.

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