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Verpflichtungsklage

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Verpflichtungsklage
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§ 68 VwGO
§ 80c VwGO
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I. Einleitung

Die Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2 VwGO stellt systematisch das Gegenstück zur Anfechtungsklage und eine besondere Form der Leistungsklage dar. Auch hier ist Gegenstand des Klagebegehrens ein Verwaltungsakt. Anders als bei der Anfechtungsklage geht es dabei aber nicht um die Aufhebung, sondern darum, dass der Verwaltungsakt erlassen wird - naturgemäß natürlich eines ihn begünstigenden und nicht eines ihn belastenden Verwaltungsakts. 

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