I. Einleitung
Die Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2 BGB) stellt den wichtigsten Anwendungsfall der Nichtleistungskondiktion dar. Neben der Eingriffskondiktion gibt es die Rückgriffs-, Zuwendungs- und Verwendungskondiktion als Unterfall der Nichtleistungskondiktion. Die allgemeine Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Fall 2 BGB) bildet das bereicherungsrechtliche Gegenstück zum deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB. Während der unbefugte Eingriff in ein absolut geschütztes Recht im Deliktsrecht die Pflicht zum Schadensersatz begründet, führt er im Bereicherungsrecht zu einer Pflicht zur Herausgabe. Die Eingriffskondiktion kommt immer dann in Betracht, wenn in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen wurde.

Beispiel
Kühe des S grasen die Wiese des E ab.
S verarbeitet eine Sache des E.
In beiden Fällen greift S in das Eigentumsrecht des E ein.


