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Zivilrecht

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Bereicherungsrecht

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Einleitung

Einleitung zum Bereicherungsrecht

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Einleitung

Tags

Nichtleistungskondiktion
Leistungskondiktion
§ 812 BGB
§ 817 BGB
§ 822 BGB
§ 816 BGB
Gliederung
  • I. Funktion

  • II. Systematik

  • III. Parteien der Kondiktion

    • 1. Kondiktionsgläubiger

    • 2. Kondiktionsschuldner

  • IV. Kondiktionsarten

I. Funktion

Der Zweck des Bereicherungsrechts besteht darin, ungerechtfertigt („ohne rechtlichen Grund“) erfolgte Vermögensverschiebungen rückabzuwickeln (§§ 812 ff. BGB). Der Bereicherte hat das Erlangte an den Entreicherten dann herauszugeben, wenn für die Vermögensverschiebung kein rechtlicher Grund besteht.

Es unterscheidet sich damit in seiner Funktion vom Deliktsrecht, welches das Ziel verfolgt, Nachteile zu ersetzen, die jemand verursacht hat. Der Unterschied liegt darin, dass das Bereicherungsrecht ein „Mehr“ beim Anspruchsgegner ausgleichen soll, wohingegen im Deliktsrecht ein „Weniger“ beim Anspruchsinhaber ausgeglichen werden soll. Das Deliktsrecht dient somit dem Schadensausgleich, das Bereicherungsrecht soll demgegenüber ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen.

II. Systematik

Die Normen des Bereicherungsrechts lassen sich in vier Gruppen einteilen, die insbesondere mit Blick auf Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisungen zu unterscheiden sind.

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III. Parteien der Kondiktion

Die Parteien einer Kondiktion werden als Kondiktionsschuldner und Kondiktionsgläubiger bezeichnet. 

1. Kondiktionsgläubiger

Der Kondiktionsgläubiger richtet sich nach der jeweils einschlägigen bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage. So gilt zum Beispiel im Rahmen der Kondiktionsarten nach § 812 I BGB:

  • Gläubiger einer Leistungskondiktion ist, wer geleistet hat. 

  • Gläubiger einer Nichtleistungskondiktion in Gestalt der Eingriffskondiktion ist, in wessen Recht eingegriffen wurde. 

  • Gläubiger der Verwendungskondiktion ist, wer auf eine fremde Sache Aufwendungen getätigt hat.

  • Gläubiger der Rückgriffskondiktion ist, wer eine fremde Schuld getilgt hat.

Vereinfacht gesagt ist im Bereicherungsrecht immer derjenige Gläubiger, der nach der Wertung des Gesetzes Inhaber des übergegangenen Vermögensvorteils sein sollte.

2. Kondiktionsschuldner

Kondiktionsschuldner ist bei allen Kondiktionen derjenige, der etwas erlangt hat.

Beispiel

Ein Hausmeister verheizt unbefugt fremdes Feuerholz. Ist er Kondiktionsschuldner? 

Nein, Kondiktionsschuldner ist, wer etwas erlangt hat. Hier wurde nicht der Hausmeister begünstigt. Kondiktionsschuldner ist konkret derjenige, dem der Vermögensvorteil zugeflossen ist – hier der Hauseigentümer, dessen Heizkosten erspart wurden. Anders als im Deliktsrecht ist im Bereicherungsrecht unerheblich, auf wessen Handlung die Bereicherung beruht. Einzig entscheidend ist, wer etwas erlangt hat.

IV. Kondiktionsarten

Es gibt verschiedene Bereicherungsansprüche (auch Kondiktionen genannt), die sich nach dem Grund des fehlenden Rechtsgrundes unterscheiden, d. h., wie die Vermögensverschiebung eingetreten ist – durch eine Leistung oder auf sonstige Weise.

  • Leistungskondiktionen verfolgen den Zweck, Leistungen rückabzuwickeln, denen von Anfang an oder nachträglich der Rechtsgrund fehlt oder die ihren Zweck verfehlen.

  • Nichtleistungskondiktionen dienen dem Zweck, Vermögensverschiebungen auszugleichen, die nicht durch eine Leistung, sondern auf sonstige Weise – insbesondere durch Eingriff in fremde Rechtsgüter – entstanden sind.

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Merke

Die Nichtleistungskondiktion ist subsidiär. Besteht zwischen den Beteiligten eine Leistungsbeziehung, ist ausschließlich die Leistungskondiktion innerhalb dieser Beziehung zu prüfen. Eine Nichtleistungskondiktion kommt nur in Betracht, soweit keine Leistung vorliegt.

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