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Zivilrecht

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Bereicherungsrecht

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Einleitung

Einleitung zum Bereicherungsrecht

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Einleitung

Tags

Nichtleistungskondiktion
Leistungskondiktion
§ 812 BGB
§ 817 BGB
§ 822 BGB
§ 816 BGB
Gliederung
  • I. Funktion

  • II. Systematik

  • III. Parteien der Kondiktion 

    • 1. Kondiktionsgläubiger

    • 2. Kondiktionsschuldner

  • IV. Kondiktionsarten

I. Funktion

Der Zweck des Bereicherungsrechts besteht darin, ungerechtfertigt („ohne rechtlichen Grund“) erfolgte Vermögensverschiebungen rückabzuwickeln. Der Bereicherte hat das rechtsgrundlos Erlangte an den anderen dann herauszugeben, wenn für die Vermögensverschiebung kein rechtlicher Grund besteht.

Es unterscheidet sich damit in seiner Funktion vom Deliktsrecht, welches das Ziel verfolgt, Nachteile zu ersetzen, die jemand verursacht hat. Es unterscheidet sich dahingehend vom Deliktsrecht, dass das Bereicherungsrecht ein „Mehr“ beim Anspruchsgegner ausgleichen soll, wohingegen im Deliktsrecht ein „Weniger“ bei Anspruchsinhaber ausgeglichen werden soll. Das Deliktsrecht dient somit dem Schadensausgleich, das Bereicherungsrecht soll demgegenüber ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen.

II. Systematik

Die Normen des Bereicherungsrechts lassen sich in vier Gruppen einteilen, die insbesondere mit Blick auf Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisungen auseinanderzuhalten sind.

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III. Parteien der Kondiktion 

Die Parteien einer Kondiktion werden als Kondiktionsschuldner und Kondiktionsgläubiger bezeichnet. 

1. Kondiktionsgläubiger

Der Kondiktionsgläubiger richtet sich nach der jeweils einschlägigen bereichungsrechtlichen Anspruchsgrundlage. So gilt zum Beispiel im Rahmen der Kondiktionsarten nach § 812 I BGB:

  • Gläubiger einer Leistungskondiktion ist, wer geleistet hat. 

  • Gläubiger einer Nichtleistungskondiktion in Gestalt der Eingriffskondiktion ist, in wessen Recht eingegriffen wurde. 

  • Gläubiger einer sonstigen Nichtleistungskondiktion ist, wer eine Aufwendung getätigt hat.

Vereinfacht gesagt ist im Bereicherungsrecht immer derjenige Gläubiger, der etwas verloren hat.

2. Kondiktionsschuldner

Kondiktionsschuldner ist bei allen Kondiktionen derjenige, der etwas erlangt hat.

Beispiel

Ein Hausmeister verheizt unbefugt fremdes Feuerholz. Haftet er nach Kondiktionsrecht? 

Nein, Kondiktionsschuldner ist, wer etwas erlangt hat. Hier wurde nicht der Hausmeister begünstigt. Kondiktionsschuldner sind die Bewohner des Hauses, welches mit dem fremden Feuerholz beheizt wurde. Anders als im Deliktsrecht ist im Kondiktionsrecht unerheblich, auf wessen Handlung die Bereicherung beruht. Einzig entscheidend ist, wer etwas erlangt hat.

IV. Kondiktionsarten

Es gibt verschiedene Bereicherungsansprüche (auch Kondiktionen genannt), die sich einerseits nach dem „Ursprung“ der Rechtlosigkeit unterscheiden und andererseits nach der Art:

  • Leistungskondiktionen verfolgen den Zweck, fehlgeschlagene Leistungen rückabzuwickeln

  • Nichtleistungskondiktionen sollen dem Zweck von Rechtsgütern vor unberechtiger Inanspruchnahme dienen

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