Dieser Artikel behandelt die Brandstiftung nach § 306 StGB. Die Examensrelevanz dieses Delikts ist aufgrund von Erweiterungen des Examensstoffs durch etwaige Landesprüfungsämter (insbesondere in Niedersachsen) als hoch zu bezeichnen, denn bei § 306 StGB handelt es sich um den Ausgangstatbestand für die Brandstiftung ohne primären gemeingefährlichen Charakter. Die Relevanz ergibt sich auch durch die besondere und komplexe Systematik der Brandstiftungsdelikte.
Merke
§ 306 StGB ist daher entgegen seiner systematischen Stellung innerhalb der Brandstiftungsdelikte nicht Grundtatbestand aller Brandstiftungsdelikte (dazu gleich mehr).
I. Allgemeines
§ 306 StGB ist systematisch im 28. Abschnitt des StGB “Gemeingefährliche Straftaten” eingeordnet und eröffnet ihn. Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts ist das nicht selbstverständlich: Obwohl die Norm im Abschnitt der „Gemeingefährlichen Straftaten“ steht, wird er heute überwiegend als besonderes Sachbeschädigungsdelikt (Eigentumsdelikt) eingestuft.
Das primär geschützte Rechtsgut ist das Eigentum an den im Gesetz aufgezählten Sachen (wie Gebäude, Warenlager oder Kraftfahrzeuge). Dass es sich um ein Eigentumsdelikt handelt, ist am Tatbestandsmerkmal der „Fremdheit“ zu erkennen. In diesem Sinne handelt es sich bei § 306 StGB im Kern also um eine Sachbeschädigung durch Feuer. Wer etwa seinen eigenen Gartenschuppen anzündet, verwirklicht den Tatbestand des § 306 I StGB also nicht.
Vernetztes Lernen
Weil es sich bei § 306 StGB nach dieser Ansicht um ein reines Eigentumsdelikt handelt, ist ein Einverständnis des Geschädigten möglich, sodass eine Strafbarkeit auf Tatbestandsebene ausscheiden kann.
Bei § 306 StGB handelt es sich um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB und nicht um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB, sodass sich die Versuchsstrafbarkeit gerade aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB ergibt.
1. Systematik
Die Systematik der Brandstiftungsdelikte ist besonders und bedarf einer genaueren Betrachtung.
Merke
Lies dir nun zunächst die §§ 306 bis 306d StGB durch.

§ 306 I StGB verdrängt als spezielles Sachbeschädigungsdelikt (Sachbeschädigung durch Feuer) die §§ 303 ff. StGB.
§ 306 I StGB ist Grundtatbestand jedoch nur für §§ 306b I und 306c I StGB.
§ 306a I StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt eigener Grundtatbestand im Verhältnis zu §§ 306b I und 306c I StGB und nicht etwa Qualifikation des § 306 I StGB. Das ergibt sich daraus, dass nach § 306a I StGB nur Räumlichkeiten erfasst sind, in denen sich Menschen aufzuhalten pflegen (nicht nötig ist daher, dass sich dort tatsächlich Menschen befunden haben).
Zu beachten ist, dass § 306 I StGB nach der Rechtsprechung hinter § 306a I StGB zurücktritt, obwohl bei fremden Tatobjekten ein Klarstellungsinteresse hinsichtlich der Fremdheit des Tatobjekts bejaht werden könnte (so die wohl h.L., welche Tateinheit annimmt).
§ 306a II StGB ist wiederum kein Qualifikationstatbestand des § 306a I StGB. Vielmehr ist auch § 306a II StGB als konkretes Gefährdungsdelikt ein eigener Grundtatbestand für die §§ 306b I und 306c I StGB. Hier muss ein Mensch (im Gegensatz zu § 306a I StGB) in die Gefahr einer konkreten Gesundheitsschädigung durch das Inbrandsetzen oder Brandlegung gebracht worden sein (d. h. Eintritt oder Ausbleiben der Gesundheitsschädigung hingen lediglich vom Zufall ab).
Der bereits angesprochene § 306b I StGB ist eine Erfolgsqualifikation zu den Grundtatbeständen § 306 I, § 306a I und § 306a II StGB. Hier muss durch eine Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine (einfache) Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen als schwere Folge eingetreten sein.
Der ebenfalls bereits angesprochene § 306c StGB ist wie § 306b I StGB auch eine Erfolgsqualifikation zu den Grundtatbeständen § 306 I, § 306a I und § 306a II StGB. Hier muss durch eine Brandstiftung der Tod eines anderen Menschen verursacht worden sein.
Da der Tod eines Menschen als Folge der Brandstiftung auch beabsichtigt sein kann, ist Tateinheit zwischen § 306c und § 211 StGB (Feuer ist gemeingefährliches Mittel) möglich, wenn nicht nur Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todes vorlag, sondern eben Absicht.
§ 306b II StGB ist nicht etwa eine erweiterte Qualifikation des § 306b I StGB, sondern ein einfacher Qualifikationstatbestand zu den Grundtatbeständen der §§ 306a I und 306a II StGB. “Täter” im Sinne des § 306b II StGB ist daher nicht der Täter des § 306b I StGB sondern der Täter einer Brandstiftung im besonders schweren Fall nach § 306 I, II StGB.
2. Beispiele zur Verdeutlichung der Systematik
a) Beispiele zu § 306 I StGB
Beispiel
T zündet den Gartenschuppen seines nervigen Nachbarn N an, wodurch dieser zerstört wird.
Prüfung von § 306 I Nr. 1 StGB: (+)
§ 306a I StGB ist nicht einschlägig, da der Gartenschuppen dem Unterstellen von Gartengeräten dient und nicht dem gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen.
Beispiel
T zündet den Gartenschuppen des N an, in welchem sich jedoch der Obdachlose O einquartiert hatte und eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet, was der T jedoch nicht wusste.
Prüfung von § 306b I StGB als Erfolgsqualifikation und § 306 I Nr. 1 StGB als dessen Grundtatbestand: (+) da fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge (schwere Gesundheitschädigung des O) genügt.
§ 306a II StGB scheitert, da der T keinen (Gefährdungs-)Vorsatz hinsichtlich der Gesundheitsschädigung des O hatte.
Beispiel
T zündet den Gartenschuppen des N an, in welchem sich jedoch der Obdachlose O einquartiert hatte, was der T jedoch nicht wusste. O stirbt.
Prüfung von §§ 212, 211 StGB: (-) wegen fehlenden Tötungsvorsatzes.
Prüfung von § 306a II StGB: (-) wegen fehlenden (Gefährdungs-)Vorsatzes.
Prüfung von § 306c I StGB als Erfolgsqualifikation und § 306 I Nr. 1 StGB als dessen Grundtatbestand: (+), da fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge (Tod des O) genügt.
b) Beispiele zu § 306a I StGB
Beispiel
T zündet das Haus seines nervigen Nachbarn N an, der jedoch verreist war, was der T auch wusste.
Prüfung von § 306a I StGB als Grundtatbestand (+), da er als abstraktes Gefährdungsdelikt tatsächlich keinen Menschen im Haus erfordert; es genügt, dass das Haus des N dem gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen dient.
Beispiel
T zündet das Haus des N an, in dem Glauben, der N sei wie angekündigt verreist. N hatte seine Reise jedoch abgesagt und erleidet eine schwere Gesundheitsschädigung.
Prüfung von § 306b I StGB als Erfolgsqualifikation und § 306a I Nr. 1 StGB als dessen Grundtatbestand: (+) da fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge (schwere Gesundheitsschädigung des N) genügt.
§ 306a II StGB scheidet wegen des fehlenden (Gefährdungs-)Vorsatzes des T aus.
Beispiel
T zündet das Haus des N an, in dem Glauben, der N sei wie angekündigt verreist. N hatte seine Reise jedoch abgesagt und erleidet eine leichte Rauchvergiftung.
Prüfung von § 306a I StGB: (+)
§ 306a II StGB scheidet wegen des fehlenden (Gefährdungs-)Vorsatzes des T aus.
§ 306b I StGB scheidet aus, weil der N gerade keine schwere Gesundheitsschädigung erlitt und auch keine große Anzahl von Menschen geschädigt wurde.
Prüfung von einer tateinheitlich begangenen fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung, §229 StGB: (+)
Beispiel
T zündet das Haus des N an, in dem Glauben, der N sei wie angekündigt verreist. N hatte seine Reise jedoch abgesagt. N stirbt infolge des Brandes.
Prüfung von §§ 212, 211 StGB: (-) wegen fehlenden Tötungsvorsatzes.
Prüfung von § 306a II StGB: (-) wegen fehlenden (Gefährdungs-)Vorsatzes.
Prüfung von § 306c I StGB als Erfolgsqualifikation und § 306a I Nr. 1 StGB als dessen Grundtatbestand: (+), da fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge (Tod des N) genügt.

3. Prüfungsschema

II. Tatobjekt
1. Nr. 1: Gebäude, Hütten
Definition
Ein Gebäude meint einen durch Wände und Dach umschlossenen Raum, welcher dem Aufenthalt - nicht zwingend der Wohnung - von Menschen dienen kann.
Eine Hütte meint Bauwerke, die an Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit hinter einem Gebäude zurückbleiben, aber dennoch einen räumlich abgegrenzten Raum bilden.
Beispiel
Gebäude: Kleingartenhäuser, Bürogebäude, Rohbauten
Hütten: Gartenhäuser, Feldscheunen, Verkaufsbuden
2. Nr. 2: Betriebsstätten, technische Einrichtungen
Definition
Betriebsstätten sind bauliche Sachgesamtheiten, die gewerblichen Zwecken dienen
Technische Einrichtungen sind namentlich Maschinen, also Sachen, die im Rahmen einer Betriebsstätte eingesetzt werden.
Beispiel
Betriebsstätten: Werkstatt, Fabrikhalle, Supermarkt
Technische Einrichtungen: Krananlagen, Fotovoltaik-Freiflächenanlagen, Sendemasten
3. Nr. 3: Warenlager-/vorräte
Definition
Ein Warenlager ist ein umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Warenvorräten bestimmt ist.
Warenvorräte liegen vor, wenn eine bestimmte Menge von Gegenständen zum Zweck künftiger Verwendung vereinigt wird und diese Menge eine gewisse Erheblichkeit hat.
Beispiel
Warenlager: Logistikzentrum, Getreidesilo
Warenvorräte: Großer Holzstapel für Verkauf bestimmt
4. Nr. 4: Kraftfahrzeuge
Definition
Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die mit Maschinenkraft bewegt werden, und nicht ausschließlich an Bahngleise gebunden sind.
Beispiel
Pkw, Lkw, Wohnmobil, E-Scooter
5. Nr. 5: Wälder, Heiden, Moore
Definition
Unter einem Wald versteht man eine größere, mit Bäumen bestandene Bodenfläche, die eine natürliche oder künstliche Einheit bildet.
6. Nr. 6: Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaftliche Anlagen
Definition
Landwirtschaftliche Anlagen: Einrichtungen, die der planmäßigen Gewinnung und Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen.
Ernährungswirtschaftliche Anlagen: Betriebe und Einrichtungen, die der Be- oder Verarbeitung sowie der Lagerung und Verteilung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen.
Forstwirtschaftliche Anlagen: Einrichtungen, die der Holzgewinnung, der Holzverarbeitung oder unmittelbar der Waldpflege dienen.
Beispiel
Landwirtschaftliche Anlagen: Milchviehstall, Gewächshaus
Ernährungswirtschaftliche Anlagen: Mühlen, Molkerei
Forstwirtschaftliche Anlagen: Sägewerk
III. Fremdheit des Tatobjekts
Definition
Fremdheit liegt vor, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Vernetztes Lernen
Diese Definition findet sich auch im Rahmen des Diebstahls, § 242 StGB.
IV. Tathandlung
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Varianten, wie die Brandstiftung vollzogen werden kann.
1. Inbrandsetzen
Definition
Ein Objekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest ein Teil, der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Objekts wesentlich ist, vom Feuer derart erfasst ist, dass er auch nach Entfernen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennt.
Beispiel
Wesentliche Teile bei Gebäuden: Fensterrahmen, Wohnungstüren, Treppen oder fest verlegte Fußböden.
Nicht wesentliche Teile: Lose Einrichtungsgegenstände (Möbel), Vorhänge oder Einbauschränke, die leicht entfernt werden könnten.
a) Inbrandsetzen durch Unterlassen
Ein Inbrandsetzen durch Unterlassen ist nach § 13 StGB möglich. Hierbei muss der Täter insbesondere eine Garantenstellung innehaben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter das Entstehen eines neuen Brandherdes nicht verhindert. Das bloße "Weiterbrennenlassen" eines bereits bestehenden Brandes reicht für eine täterschaftliche Inbrandsetzung nicht aus.
Beispiel
Sachverhalt
T ist durch einen langjährigen Mietvertrag an die Mietung eines leerstehenden und daher kostenintensiven Lagerhauses gebunden und hofft insgeheim auf ein Schadensereignis, das sein Problem löst. Als er eines Abends auf einem Rundgang durch ein Fenster sieht, dass Funken aus einem Kabel sprühen und
a) einen Haufen Zeitungen, welche auf einem Tisch vor dem Fenster lagern,
b) die schweren Samtgardinen an dem Fenster,
c) den hölzernen Fensterrahmen
in Brand setzen, unternimmt er nichts und schaut zu, wie das Gebäude bis auf die Grundmauern abbrennt.
Lösung
Garantenstellung: Als Mieter des Gebäudes hat T eine Schutzgarantenstellung für das Eigentum des Vermieters.
Inbrandsetzen: Solange nur die (a) Zeitungen und (b) Gardinen brannten, war das Gebäude noch nicht „in Brand gesetzt“, da diese Teile nicht wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes sind. Das Gebäude gilt erst in dem Moment als „in Brand gesetzt“, als die (c) Fensterrahmen so vom Feuer erfasst wurden, dass sie nach Erlöschen der Gardinen selbstständig weiterbrennen.
Tathandlung durch Unterlassen: T hat es pflichtwidrig unterlassen, die Ausbreitung des Feuers auf die wesentlichen Bestandteile zu verhindern.
Ergebnis: T hat sich wegen Brandstiftung durch Unterlassen gemäß §§ 306 I Nr. 1, 13 I StGB strafbar gemacht.
2. Zerstören durch Brandlegung
Diese Variante wurde eingeführt, um Strafbarkeitslücken bei modernen, feuerfesten Baustoffen zu schließen, die kaum noch "selbstständig weiterbrennen".
Definition
Ganz zerstört: Das Objekt ist vernichtet oder für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit völlig unbrauchbar (z. B. durch massive Verrußung).
Teilweise zerstört: Ein für die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wesentlicher Teil (siehe oben) wird unbrauchbar gemacht.
Merke
Die Zerstörung muss nicht durch die Flammen selbst erfolgen. Es genügt, wenn sie durch Ruß, Gas, Rauch, Hitze oder sogar durch den Löschmitteleinsatz der Feuerwehr eintritt. Letzteres ist jedoch umstritten, da man argumentieren kann, dass vom Löschwasser keine "brandtypische" Gemeingefährlichkeit ausgeht.
V. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Der Täter muss wenigstens mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
VI. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist insbesondere die rechtfertigende Einwilligung zu beachten. Darüber hinaus sind alle weiteren Rechtfertigungsgründe zu beachten.
VII. Schuld
Im Rahmen der Schuld sind keine Besonderheiten zu beachten. Allerdings sollte die strafrechtliche Irrtumslehre beachtet werden.
VIII. Tätige Reue § 306e StGB
Die tätige Reue ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund oder Strafmilderungsgrund. Ziel der Norm ist es, dem Täter einen Anreiz zu bieten, das von ihm in Brand gesetzte Objekt doch noch zu retten und so den drohenden erheblichen Schaden abzuwenden.
Klausurtipp
Die Prüfung der tätigen Reue erfolgt nach der Schuld als eigener Prüfungspunkt. Da es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt, wirkt sie nur für den Beteiligten, der die Voraussetzungen in seiner Person erfüllt.
Vernetztes Lernen
Vorschriften über die tätige Reue gibt es nicht nur im Rahmen der Brandstiftung, sondern etwa auch im Rahmen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, nach § 142 StGB.
1. Voraussetzungen des § 306e I StGB
Nach Absatz 1 kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr ganz absehen, wenn der Täter nach der Vollendung der Tat den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist. § 306e I StGB gilt für die §§ 306, 306a und 306b StGB. Bei der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) ist eine tätige Reue aufgrund der Schwere des Erfolgs ausgeschlossen. Bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB greift § 306e II StGB.
a) Tatbestandlicher Erfolg (Löschen)
Der Täter muss den Brand selbst löschen oder maßgeblich dazu beitragen.
Inbrandsetzen: Das Feuer muss an den wesentlichen Teilen des Gebäudes erloschen sein.
Zerstörung durch Brandlegung: Die zerstörerische Wirkung muss gestoppt werden.
b) Freiwilligkeit
Wie beim Rücktritt nach § 24 StGB liegt Freiwilligkeit vor, wenn der Täter nicht durch äußere Umstände (z. B. herannahende Polizei) gezwungen wird, sondern aus „autonomen Motiven“ handelt.
c) Kein erheblicher Schaden
Ein erheblicher Schaden liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Sachbeschädigung ein gewisses Maß (ca. 2.500 € bis 5.000 €) überschreitet oder das Objekt in seiner Funktion massiv beeinträchtigt ist.
2. Auffangregelung des § 306e III StGB
Sollte der Brand ohne das Zutun des Täters gelöscht werden (z. B. durch die Feuerwehr oder plötzlichen Regen), wird der Täter dennoch belohnt, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, den Brand zu löschen.
Vernetztes Lernen
Den Fall der sogenannten fehlenden Verhinderungskausalität regelt etwa auch der § 24 I 2, II 2 StGB.


