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28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

§ 306a StGB (Schwere Brandstiftung)

Teilgebiet

BT

Thema

28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

Tags

Brandstiftung
Konkretes Gefährdungsdelikt
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Gefahrverwirklichungszusammenhang
Teleologische Reduktion
Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Prüfungsschema: § 306a I StGB (Abstraktes Gefährdungsdelikt)

    • 2. Prüfungsschema: § 306 II StGB (Konkretes Gefährdungsdelikt)

  • II. Tatbestand des § 306a I StGB

    • 1. Tatobjekt

      • a) Nr. 1: Gebäude, Schiff, Hütte oder andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dienen

      • b) Nr. 2: Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude

      • c) Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient

    • 2. Tathandlung

      • a) Inbrandsetzen

      • b) Zerstören durch Brandlegung

    • 3. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  • III. Tatbestand des § 306a II StGB

    • 1. Tatobjekt: „eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ bezeichnete Sache

    • 2. Tathandlung

    • 3. Konkreter Gefährdungserfolg / Gefahrverwirklichungszusammenhang

      • a) Konkrete Gefahr

      • b) Gesundheitsschädigung

      • c) Gefahrverwirklichungszusammenhang

    • 4. Subjektiver Tatbestand: Gefährdungsvorsatz

  • IV. Rechtswidrigkeit

  • V. Schuld

  • VI. Tätige Reue § 306e StGB

  • VII. Typische Konkurrenzen

Dieser Artikel behandelt die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB. Die Examensrelevanz dieses Delikts ist aufgrund der Erweiterungen des Examensstoffs durch etwaige Landesprüfungsämter (etwa in Niedersachsen) als hoch zu bezeichnen, denn bei § 306a StGB handelt es sich um den Grundtatbestand für die gemeingefährlichen Delikte mit Brandstiftungsbezug. Die Relevanz ergibt sich auch durch die besondere und undurchsichtige Systematik der Brandstiftungsdelikte. Insbesondere die Formulierung des § 306a StGB macht Studierenden regelmäßig Probleme und wird daher gern als Prüfungsstoff verwendet.

Vernetztes Lernen

Wir empfehlen Dir zunächst den Artikel zu § 306 StGB zu lesen!

I. Allgemeines

§ 306a StGB ist systematisch im 28. Abschnitt des StGB “Gemeingefährliche Straftaten” eingeordnet und schließt sich der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB, also dem Brandstiftungsdelikt ohne gemeingefährlichen Charakter, an. Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts steht im Rahmen der schweren Brandstiftung Leib und Leben anderer Menschen im Mittelpunkt, woraus sich der gemeingefährliche Charakter ableiten lässt.

§ 306a StGB ist das Grunddelikt für sämtliche gemeingefährliche Brandstiftungsdelikte der §§ 306b ff. StGB. Die Besonderheit des § 306a StGB ergibt sich daraus, dass er in Absatz 1 und Absatz 2 zwei voneinander unabhängige Grunddelikte geschaffen hat. § 306a I StGB ist ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das ergibt sich daraus, dass nach Absatz 1 nur Räumlichkeiten erfasst sind, in denen sich Menschen aufzuhalten pflegen (nicht nötig ist daher, dass sich dort tatsächlich Menschen befunden haben). § 306a II StGB ist hingegen ein konkretes Gefährdungsdelikt und wie Absatz 1 auch eigener Grundtatbestand für die §§ 306b I und 306c StGB. Hier muss ein Mensch (im Gegensatz zu § 306a I StGB) in die Gefahr einer konkreten Gesundheitsschädigung durch das Inbrandsetzen oder Brandlegung gebracht worden sein (d. h., Eintritt oder Ausbleiben der Gesundheitsschädigung hängen lediglich vom Zufall ab).

Vernetztes Lernen

Mehr zur Systematik aller Brandstiftungsdelikte inklusive Beispiele findest du im Artikel zur einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB.

Bei § 306a StGB handelt es sich um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB und nicht um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB, sodass sich die Versuchsstrafbarkeit gerade aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB ergibt.

1. Prüfungsschema: § 306a I StGB (Abstraktes Gefährdungsdelikt)

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2. Prüfungsschema: § 306 II StGB (Konkretes Gefährdungsdelikt)

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II. Tatbestand des § 306a I StGB

Bei § 306a I StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es auf die Fremdheit des Objekts nicht ankommt.

1. Tatobjekt

a) Nr. 1: Gebäude, Schiff, Hütte oder andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dienen

Merke

  • Ein Gebäude meint einen durch Wände und Dach umschlossenen Raum, welcher dem Aufenthalt - nicht zwingend der Wohnung - von Menschen dienen kann.

  • Ein Schiff ist ein zur Fortbewegung auf oder unter Wasser bestimmtes Wasserfahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe, das über umschlossene Räume verfügt.

  • Eine Hütte meint Bauwerke, die an Größe, Festigkeit oder Dauerhaftigkeit hinter einem Gebäude zurückbleiben, aber dennoch einen räumlich abgegrenzten Raum bilden.

  • Unter einer Wohnung versteht man einen Raum oder eine Gruppe von Räumen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Menschen für eine gewisse Dauer als Mittelpunkt ihrer Lebensführung zu dienen.

    • Dabei kommt es nicht auf die zivilrechtliche Eigentumslage an, da § 306a I StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt allein den Schutz von Menschenleben bezweckt.

Die Räumlichkeiten müssen zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich zur Wohnung dienen. Das bedeutet, dass die Wohnungseigenschaft verloren geht, wenn die Räume entwidmet werden (z. B. durch Auszug aller Bewohner oder dauerhaftes Leerstehen). Nach herrschender Meinung kommt es jedoch nicht auf ein dauerhaftes Bewohnen an. Auch zeitweise bewohnte Unterkünfte wie Ferienwohnungen, Hotelzimmer, Wohnmobile oder Wochenendhäuser fallen unter den Schutz des § 306a I Nr. 1 StGB, sofern sie zum Zeitpunkt der Tat für den Aufenthalt von Menschen gewidmet sind. Es genügt, wenn die Räumlichkeiten dem gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen dienen, auch wenn diese gerade verreist oder kurzzeitig abwesend sind.

Beispiel

  • Gebäude:

    • Mehrfamilienhäuser/Studentenwohnheime: Auch wenn der Brand nur in einem Kellerabteil gelegt wird, ist das gesamte Gebäude als Wohnung geschützt.

    • Hotels und Pensionen: Hier ist die Widmung zum Aufenthalt von Menschen (Gästen) das entscheidende Kriterium.

    • Wie ausgeführt: Ferienwohnungen

  • Hütten:

    • Bewohnte Gartenlaube: Eine Hütte in einer Kleingartenanlage, sofern sie zum (auch nur zeitweiligen) Übernachten und Wohnen eingerichtet und gewidmet ist.

    • Feste Waldhütte: Eine Jagdhütte oder Schutzhütte im Gebirge, die Wanderern oder Jägern als Unterkunft dient.

    • Wohncontainer: Fest installierte Containeranlagen (z. B. in Flüchtlingsunterkünften oder auf Baustellen), sofern sie für eine gewisse Dauer als Lebensmittelpunkt dienen.

  • Schiffe:

    • Hausboot: Ein Wasserfahrzeug, das primär als dauerhafter Wohnsitz konzipiert und an einem Liegeplatz festgemacht ist.

    • Kajütboot/Yacht: Ein privates Boot, das über Schlaf- und Kochmöglichkeiten verfügt und für den (auch nur vorübergehenden) Aufenthalt über Nacht genutzt wird.

    • Wohnschiff: Größere Schiffe, die dauerhaft als Wohnheim oder Herberge (z. B. „Hotelschiffe“) im Hafen liegen.

Problem

Teleologische Reduktion bei Ausschluss einer Gefährdung

Da § 306a I StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, wird die Gefahr für Menschen durch das Gesetz unwiderlegbar vermutet. Fraglich ist jedoch, wie Fälle zu behandeln sind, in denen der Täter sich durch tatsächliche vorherige Kontrolle absolut sicher ist, dass sich keine Menschen in dem Objekt befinden.

  • Eine Ansicht: Aufgrund der Natur als abstraktes Gefährdungsdelikt tritt die Strafbarkeit stets ein. Die Unberechenbarkeit des Feuers (z. B. Übergreifen auf Nachbarhäuser, Eintreffen von Rettungskräften) rechtfertigt die strikte Anwendung.

  • Herrschende Meinung (teleologische Reduktion): In extremen Ausnahmefällen ist eine teleologische Reduktion des Tatbestandes geboten. Wenn das Gebäude so klein oder überschaubar ist, dass der Täter durch eine lückenlose Kontrolle (z. B. Durchsicht aller Räume) eine Gefährdung von Menschen objektiv sicher ausschließen kann, entfällt der Schutzzweck der Norm. In diesen Fällen ist der Täter nicht wegen schwerer Brandstiftung zu bestrafen.

  • Stellungnahme: Die herrschende Meinung überzeugt. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet eine Reduktion, da die Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 12 I StGB) mit hoher Mindeststrafe unbillig wäre, wenn eine Gefährdung von Menschen durch die lückenlose Kontrolle des Täters objektiv sicher ausgeschlossen war. Auch würde eine wortgetreue Anwendung den Schutzzweck der Norm verfehlen, da das Strafrecht bei abstrakten Gefährdungsdelikten zwar keinen konkreten Erfolg, aber zumindest eine generelle Eignung zur Rechtsgutsbedrohung voraussetzt, die bei absoluter Gewissheit über die Abwesenheit von Personen entfällt.

Beispiel

T möchte das kleine und freistehende Kleingartenhaus seines Gartenzellennachbarn abbrennen, welches mit einer Küche, einem Bad und einer Schlafräumlichkeit ausgestattet ist. Bevor er das Feuer legt, durchsucht er alle Räume sowie den kleinen Dachboden penibel, schließt alle Fenster und Türen ab und vergewissert sich, dass niemand mehr Zutritt hat.

Hier ist eine konkrete Gefahr für Menschen so fernliegend, dass § 306a I StGB nach der h.M. teleologisch reduziert wird! In unserer Methodenschule kannst du die Anwendungsweise und die Voraussetzungen der teleologischen Reduktion als juristischer Auslegungsmethode nachlesen.

b) Nr. 2: Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude

Wie auch bei Nr. 1 muss das Gebäude zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich seiner Zweckbestimmung als Ort der gemeinschaftlichen Religionsausübung (Gottesdienst, Gebet, religiöse Riten) dienen. Eine entwidmete oder lediglich als Museum genutzte Kirche fällt nicht mehr unter Nr. 2 (aber ggf. unter § 306 I Nr. 1 StGB).

Beispiel

  • Kirchen und Kapellen: Klassische christliche Gotteshäuser, unabhängig von der Konfession.

  • Moscheen und Synagogen: Gebäude, die der islamischen oder jüdischen Religionsausübung dienen.

  • Gebetssäle und Tempel: Räumlichkeiten anderer Religionsgemeinschaften (z. B. buddhistische Tempel oder Versammlungssäle von Freikirchen), sofern sie eine bauliche Einheit bilden.

Das Merkmal „Religionsübung“ ist weit auszulegen. Es schützt nicht nur die großen Weltreligionen, sondern jede Gemeinschaft, die sich zur gemeinsamen Verehrung einer Gottheit oder zur Pflege eines Weltanschauungsbekenntnisses zusammenfindet.

c) Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient

Während die Nr. 1 den privaten Lebensmittelpunkt schützt, dient die Nr. 3 dem Schutz von Menschen in funktional genutzten Räumen. Es handelt sich ebenfalls um ein abstraktes Gefährdungsdelikt – die Gefahr wird also gesetzlich vermutet.

Definition

  • Räumlichkeit: Ein nach allen Seiten und oben abgeschlossener Raum, der dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

    • Beachte: Für die Nr. 3 ist eine gewisse Bewegungsfreiheit im Inneren erforderlich; Telefonzellen oder normale Pkw scheiden daher regelmäßig aus.

  • Zeitweiser Aufenthalt: Die Räumlichkeit dient nicht dem dauerhaften Wohnen, sondern wird von Menschen für eine gewisse Dauer zu bestimmten Zwecken (Arbeit, Freizeit, Handel) genutzt.

Beispiel

Bürogebäude, Supermärkte, Lagerhallen, Kinos, Züge.

Regelmäßig muss hier zur Nr. 1 „Wohnung“ abgegrenzt werden. Die Unterscheidung erfolgt über die Intensität und den Zweck der Raumnutzung.

  • Nr. 1 (Wohnung): Hier stehen die Privatsphäre und der räumliche Lebensmittelpunkt im Vordergrund (Essen, Schlafen, Verweilen).

  • Nr. 3 (Zeitweiser Aufenthalt): Hier dient der Raum einem bestimmten funktionalen Zweck (z. B. Einkaufen oder Arbeiten), ohne dass ein privater Wohncharakter entsteht.

§ 306a I Nr. 3 StGB enthält im Gegensatz zu Nr. 1 und 2 eine zusätzliche, im Wortlaut klar zum Vorschein kommende zeitliche Komponente. Die Strafbarkeit ist davon abhängig, ob der Brand zu einer Zeit ausbricht, in der typischerweise mit Menschen im Objekt zu rechnen ist.

Definition

Dies setzt eine gewisse Regelhaftigkeit voraus. Maßgeblich ist, ob sich zum Tatzeitpunkt nach der konkreten Nutzung des Objekts typischerweise Menschen dort aufhalten. Ein rein zufälliger Aufenthalt reicht nicht aus.

Ein Gebäude kann beide Eigenschaften erfüllen (z. B. ein Wohn- und Geschäftshaus). In Brandstiftungsfällen an solchen Objekten ist § 306a I Nr. 1 StGB vorrangig zu prüfen, wenn das Feuer auf den Wohnteil übergreifen kann. Dazu sogleich bei der Tathandlung “Inbrandsetzen”.

2. Tathandlung

a) Inbrandsetzen

Die Tathandlung stimmt hier mit derjenigen der einfachen Brandstiftung gemäß § 306 I StGB überein.

Definition

Ein Objekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest ein Teil, der für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Objekts wesentlich ist, vom Feuer derart erfasst ist, dass er auch nach Entfernen des Zündstoffs selbstständig weiterbrennt.

Beispiel

  • Wesentliche Teile bei Gebäuden: Fensterrahmen, Wohnungstüren, Treppen oder fest verlegte Fußböden.

  • Nicht wesentliche Teile: Lose Einrichtungsgegenstände (Möbel), Vorhänge oder Einbauschränke, die leicht entfernt werden könnten.

Ein besonderes Problem tritt auf, wenn ein Gebäude nur teilweise zu Wohnzwecken dient (z. B. ein Wohn- und Geschäftshaus) und der Täter das Feuer in einem Gebäudeteil legt, der nicht der Wohnung dient (z. B. im Ladenlokal im Erdgeschoss). Fraglich ist, wann in diesen Fällen eine vollendete schwere Brandstiftung nach § 306a I Nr. 1 StGB vorliegt.

Da § 306a I Nr. 1 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, muss das Tatobjekt (die Wohnung) „in Brand gesetzt“ sein. Genügt es aber, wenn der gewerbliche Teil brennt, oder müssen die Flammen die Wohnung selbst erreichen?

Problem

Inbrandsetzen gemischt genutzter Gebäude:

Beispiel:

Der auf Angstpatienten spezialisierte Zahnarzt Z besitzt ein großes Gebäude. Ein Gebäudeteil dient ihm als Wohnung, das andere als Praxis. Praxis und Wohnung sind zwar baulich miteinander verbunden, aber räumlich voneinander getrennt. Nachbar N kann die Schreie der verängstigten Patienten nicht mehr ertragen und setzt die Praxis eines Nachts, also zu einer Zeit, zu der sich keine Menschen in der Praxis aufzuhalten pflegen, in Brand.

Problem: Wann liegt bei gemischt genutzten Gebäuden ein Inbrandsetzen des Wohnteils vor?

  • Weite Ansicht (Möglichkeit des Übergreifens): Nach dieser Ansicht ist § 306a I Nr. 1 StGB bereits dann vollendet, wenn der gewerbliche Teil brennt und nach den Umständen des Einzelfalls nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnungsteil übergreifen wird.

    • Argument: Der Schutzzweck des § 306a I StGB ist der Schutz von Menschenleben vor der Unberechenbarkeit des Feuers. Diese Gefahr besteht bereits, sobald ein Teil des baulich verbundenen Komplexes brennt.

  • Rechtsprechung (Funktionale Einheit und Erreichen wesentlicher Teile): Die Vollendung tritt ein, wenn das Feuer auf irgendeinen wesentlichen Bestandteil eines (einheitlichen) Gebäudes übergegriffen hat. Die Rechtsprechung verlangt, dass der gewerbliche Teil und der Wohnungsteil ein einheitliches Gebäude bilden.

    • Definition: Ein einheitliches Gebäude liegt vor, wenn die verschiedenen Gebäudeteile nach ihrer äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung ein einheitliches Ganzes bilden. Entscheidend ist, ob die Gebäudeteile räumlich und funktional so eng miteinander verbunden sind, dass ein Brand in dem einen Teil typischerweise auf den anderen Teil übergreifen kann und somit die im Wohnteil befindlichen Menschen gefährdet.

    • Argument: Solange etwa nur eine separate Lagerhalle brennt, die keine bauliche Verbindung zum Wohnhaus hat, fehlt es am funktionalen Zusammenhang. Besteht aber eine bauliche Einheit, droht die Gefahr für die Bewohner unmittelbar, sobald das „gemeinsame“ Gerüst brennt.

  • Herrschende Literatur (Erfassen des Wohnungsteils, strenge Ansicht): Nach der strengen Ansicht der h.L. ist eine Vollendung erst dann gegeben, wenn das Feuer tatsächlich den Wohnungsteil selbst erfasst hat (also dort ein wesentlicher Teil brennt). Alles davor ist lediglich als Versuch der schweren Brandstiftung zu werten.

    • Argument: Das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG) und der Wortlaut erfordern, dass die „Wohnung“ brennt. Solange das Feuer im Ladenlokal bleibt, ist zwar der Laden „in Brand gesetzt“, aber noch nicht die Wohnung. So bleiben zudem die Grenzen von Versuch und Vollendung gewahrt.

  • Stellungnahme: Die Ansicht der Rechtsprechung überzeugt, da sie einen sachgerechten Mittelweg zwischen dem weiten Gefährdungsschutz und dem Bestimmtheitsgrundsatz findet. Da die Gefahr eines Brandes gerade in seiner Unberechenbarkeit und der schnellen Ausbreitung über bauliche Verbindungen (wie Versorgungsschächte oder Treppenhäuser) liegt, wäre es lebensfremd, die Vollendung erst dann anzunehmen, wenn das Feuer das Schlafzimmer erreicht hat. Maßgeblich ist die bauliche Einheit: Ist das Wohnen durch das Feuer im Fundament oder im Treppenhaus bereits unmittelbar abstrakt gefährdet, ist das Unrecht der schweren Brandstiftung verwirklicht. </aside>

Lösung:

  • Nach der weiten Ansicht liegt bereits deshalb eine vollendete schwere Brandstiftung nach § 306 I Nr. 1 StGB vor, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass der Wohnungsteil in Brand gerät.

  • Nach der Ansicht der Rechtsprechung ist eine Vollendung ebenfalls gegeben, weil wesentliche Teile des als Praxis genutzten Teils des einheitlichen Gebäudes in Brand gesetzt wurden. Hierfür ist zunächst festzustellen, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt. Dann ist zu prüfen, ob ein wesentlicher Bestandteil dieses einheitlichen Gebäudes bereits in Brand gesetzt ist.

  • Nach der h.L. läge erst dann eine vollendete schwere Brandstiftung vor, wenn der Brand auf den privaten Teil des Gebäudes übergreift.

Achtung:

  • Wenn Du der h.L. folgst und wesentliche Teile des als Wohnung genutzten Teils des einheitlichen Gebäudes nicht in Brand gesetzt wurden, kann eine vollendete schwere Brandstiftung dennoch durch Zerstören durch Brandlegung vorliegen. Dafür müsste der als Wohnung genutzte Teil etwa durch Rauch- und Rußbildung zumindest teilweise zerstört worden sein.

  • Wenn du der Rechtsprechung folgst und auslegen musst, ob es sich um ein einheitliches Gebäude handelt, nutze folgende Kriterien:

    • Gemeinsames Treppenhaus: Das wohl wichtigste Indiz für eine innere Verbindung.

    • Verbindungstüren: Direkte Zugänge zwischen dem gewerblichen Teil und der Wohnung.

    • Gemeinsame Versorgungsleitungen: Schächte für Lüftung, Strom oder Wasser, die als Brandbeschleuniger wirken können.

    • Einheitliches Dach: Ein durchgehender Dachstuhl verbindet die Gebäudeteile oft zu einer unzertrennbaren Einheit.

b) Zerstören durch Brandlegung

Diese Variante wurde eingeführt, um Strafbarkeitslücken bei modernen, feuerfesten Baustoffen zu schließen, die kaum noch "selbstständig weiterbrennen" aber dennoch durch einen Brand unbrauchbar werden.

Definition

  • Ganz zerstört: Das Objekt ist vernichtet oder für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit völlig unbrauchbar (z. B. durch massive Verrußung).

  • Teilweise zerstört: Ein für die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wesentlicher Teil (siehe oben) wird unbrauchbar gemacht.

Die Zerstörung muss nicht durch die Flammen selbst erfolgen. Es genügt, wenn sie durch Ruß, Gas, Rauch, Hitze oder sogar durch den Löschmitteleinsatz der Feuerwehr eintritt. Letzteres ist jedoch umstritten, da man argumentieren kann, dass vom Löschwasser keine "brandtypische" Gemeingefährlichkeit ausgeht.

3. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Der Täter muss wenigstens mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

III. Tatbestand des § 306a II StGB

Während Absatz 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist, handelt es sich bei § 306a II StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit nicht schon an die Gefährlichkeit der Handlung anknüpft, sondern die Gefahr für das Rechtsgut Gesundheit eines Menschen so konkret eingetreten sein muss, dass das Ausbleiben der Verletzung lediglich vom Zufall abhing.

Schutzgut des § 306a II StGB ist – wie bei Absatz 1 – die Unversehrtheit der Person (Leben und Gesundheit), nicht das Eigentum.

Weil § 306a II StGB kein Eigentumsdelikt ist, kommt es nach h.M. auf die Fremdheit der Sache im Grundsatz nicht an (siehe unten). Da das geschützte Rechtsgut die Gesundheit ist, ist eine wirksame Einwilligung des Gefährdeten nach h.M. möglich. Wer also einwilligt, in einem brennenden Haus einer konkreten Gefahr ausgesetzt zu werden, schließt die Strafbarkeit des Täters nach § 306a II StGB aus.

1. Tatobjekt: „eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6“ bezeichnete Sache

Das Gesetz verweist auf die in § 306 I Nr. 1 bis 6 StGB bezeichneten Sachen (Gebäude, Hütten, Warenlager, Kraftfahrzeuge etc.). Umstritten ist, ob die Verweisung in § 306a II StGB auch das Merkmal der „Fremdheit“ aus § 306 I StGB umfasst.

Problem

Fremdheit nach § 306 I Nr. 1 bis Nr. 6 StGB

  • Eine Ansicht: Da § 306 I StGB ausdrücklich von „fremden“ Sachen spricht, muss dies auch für § 306a II StGB gelten. Eigene Sachen wären demnach keine tauglichen Tatobjekte.

  • Herrschende Meinung (BGH): Die Verweisung bezieht sich nur auf die Art der Objekte. Da § 306a II StGB ein gemeingefährliches Delikt zum Schutz der Gesundheit ist, ist es unerheblich, wem die Sache gehört. Auch wer sein eigenes Auto anzündet und dadurch einen Passanten konkret gefährdet, ist strafbar.

  • Stellungnahme: Der Schutzzweck (Gesundheit) ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Es wäre wertungswidrig, denjenigen straffrei zu lassen, der durch das Verbrennen eigenen Eigentums Dritte konkret gefährdet.

2. Tathandlung

Die Tathandlungen (Inbrandsetzen und Zerstören) entsprechen denen des § 306 StGB und denen des § 306a I StGB.

3. Konkreter Gefährdungserfolg / Gefahrverwirklichungszusammenhang

a) Konkrete Gefahr

Es muss die konkrete Gefahr eintreten, dass ein anderer Mensch an der Gesundheit geschädigt wird.

Definition

Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn eine andere Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert in eine unmittelbar unfallnahe und nicht mehr beherrschbare Verkehrssituation gerät, sodass der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt und rückblickend gerade noch einmal gut ausgegangen ist.

Vernetztes Lernen

Der Begriff der konkreten Gefahr hat eine zentrale Bedeutung für alle konkreten Gefährdungsdelikte. Dazu zählen etwa die §§ 221 I, 250 I Nr. 1c, II Nr. 3b, 306a II, 306b II Nr. 1 sowie die §§ 315 ff. StGB (siehe hier: §§ 315b, 315c, 315d StGB).

Die bloße räumliche Nähe zum Brand reicht nicht aus. Erforderlich ist eine Situation, in der das Opfer z. B. nur durch Glück nicht von Trümmern getroffen oder kurz vor einer Rauchgasvergiftung gerettet wurde.

b) Gesundheitsschädigung

Definition

Eine Gesundheitsschädigung meint jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes.

Vernetztes Lernen

Der Begriff der Gesundheitsschädigung entspricht sich in einer Vielzahl von Normen, unter anderem §§ 223, 306a StGB.

c) Gefahrverwirklichungszusammenhang

Die Gefahr der Gesundheitsschädigung muss gerade aus der spezifischen Brandgefährlichkeit der Tat resultieren. Erforderlich ist, dass sich die brandtypischen Gefahren (Hitze, Rauch, Einsturz) in der konkreten Gefährdung realisiert haben.

4. Subjektiver Tatbestand: Gefährdungsvorsatz

Der Täter muss vorsätzlich handeln (dolus eventualis genügt). Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Gefährdungserfolg beziehen.

  • Der Täter muss also billigend in Kauf nehmen, dass ein anderer Mensch durch den Brand konkret an der Gesundheit geschädigt wird.

  • Wichtig: § 18 StGB (Fahrlässigkeit bzgl. der Folge) gilt hier nicht, da es sich um ein Vorsatzdelikt handelt.

Vernetztes Lernen

In der Klausur scheitert der Vorsatz bezüglich der konkreten Gefahr oft an hinreichenden Hinweisen im Sachverhalt. Dann ist zwingend an die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB zu denken:

  • Vorsatz bzgl. Brand + Vorsatz bzgl. Gefahr: § 306a II StGB

  • Vorsatz bzgl. Brand + Fahrlässigkeit bzgl. Gefahr: § 306d I Var. 3 StGB

  • Fahrlässigkeit bzgl. Brand + Fahrlässigkeit bzgl. Gefahr: § 306d II StGB

Prüfe bei § 306a II StGB im subjektiven Tatbestand immer sehr genau, ob der Täter die Gefahr für den anderen Menschen wirklich „für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen“ hat. Wenn nicht → Wechsel zur Prüfung des § 306d StGB!

IV. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist insbesondere nicht die rechtfertigende Einwilligung zu prüfen. Darüber hinaus sind alle weiteren Rechtfertigungsgründe zu beachten.

V. Schuld

Im Rahmen der Schuld sind keine Besonderheiten zu beachten. Allerdings sollte die strafrechtliche Irrtumslehre beachtet werden.

VI. Tätige Reue § 306e StGB

§ 306e StGB gilt für den gesamten § 306a StGB. Näheres zum § 306e StGB kannst du dir im Artikel zu § 306 StGB lesen.

VII. Typische Konkurrenzen

§ 306a StGB steht als eigenständiger Grundtatbestand regelmäßig in Tateinheit (§ 52 StGB) zu anderen durch die Tat verwirklichten Delikten, insbesondere zu den Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB).

Da § 306a I StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, wird das Unrecht einer tatsächlichen Verletzung durch ihn nicht mit abgegolten.

Im Verhältnis zu Tötungsdelikten (§§ 212, 211 StGB) besteht ebenfalls Tateinheit, da der Brand hier oft als gemeingefährliches Mittel eingesetzt wird. Beachte zudem, dass § 306a I StGB und § 306a II StGB aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtung (abstrakt vs. konkret) nebeneinanderstehen können, wenn durch eine Handlung beide Gefährdungsstufen realisiert werden.

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