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28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

§ 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

Teilgebiet

BT

Thema

28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

Tags

Gliederung
  • I. Allgemein

  • II. Tatbestand

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Im Straßenverkehr

      • b) Tathandlung nach Abs. 1 Nr. 1-3 StGB

        • aa) Ausrichtung oder Durchführung eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens (Nr. 1)

        • bb) Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer (Nr. 2)

        • cc) Grob verkehrswidrige Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit als Kraftfahrzeugführer (Nr. 3)

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      • a) Vorsatz

      • b) Bei Abs. 1 Nr. 3: Absicht, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen und Rücksichtslosigkeit

  • III. Rechtswidrigkeit und Schuld

  • IV. Evtl. Qualifikation

    • 1. Qualifikation nach § 315d II StGB

    • 2. Qualifikation nach § 315d II i.V.m. § 315d V StGB

In diesem Artikel wird der Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB behandelt. Dieser wurde 2017 in das StGB eingeführt und ist seitdem nicht mehr lediglich eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Der Tatbestand ist examensrelevant.

In ihrer Struktur orientiert sich die Vorschrift teilweise an § 315c StGB, insbesondere hinsichtlich der Begriffe der groben Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit sowie der konkreten Gefährdung. Es empfiehlt sich daher, zunächst die Grundlagen zu § 315c StGB zu wiederholen.

I. Allgemein

§ 315d StGB steht im 28. Abschnitt des StGB (”Gemeingefährliche Straftaten”).

Geschützte Rechtsgüter sind neben dem Straßenverkehr auch Leib, Leben und Eigentum.

Der Versuch ist gemäß § 315d III StGB lediglich in den Fällen des § 315d I Nr. 1 StGB strafbar.

Bei diesem Tatbestand (so wie bei allen Straßenverkehrsdelikten) gilt mehr denn je: Lies dir die Vorschrift im Gesetz ausführlich durch. Versuche sodann auf dieser Basis ein Prüfungsschema zu erstellen. Alle Prüfungspunkte lassen sich direkt aus dem Gesetzestext herleiten!

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II. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Zitat

§ 315d I StGB

“(1) Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird […] bestraft.”

a) Im Straßenverkehr

Zunächst muss sich das Geschehen im öffentlichen Straßenverkehr abspielen (vgl. die Ausführungen im Artikel zu § 315c StGB).

b) Tathandlung nach Abs. 1 Nr. 1-3 StGB

Es muss eine der alternativ aufgeführten Tathandlungen (”oder”) nach § 315d I Nr. 1-3 StGB verwirklicht worden sein.

aa) Ausrichtung oder Durchführung eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens (Nr. 1)

Definition

Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb oder ein Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger ermittelt wird, ohne dass es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten bedarf.

Ausrichten erfasst die Person, die im Hintergrund als Organisator, Veranstalter und Urheber das Rennen vorbereitet und gestaltet.

Durchführen erfasst die Person, die im Durchführungsstadium des Rennens in einer mit dem Ausrichter vergleichbaren herausgehobenen Funktion das Rennen vor Ort maßgeblich fördert.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Ermittlung des Siegers z. B. per Stoppuhr oder im direkten Vergleich erfolgt. Selbst das Ausbleiben der Verkündung eines Ergebnisses kann unterbleiben. Darüber hinaus kann die Absprache konkludent und spontan getroffen werden.

bb) Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer (Nr. 2)

Definition

Ein Kraftfahrzeugführer ist, wer ein Kraftfahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen, während der Fahrbewegung lenkt (entsprechend § 315c StGB).

Unter Teilnahme ist die Mitwirkung als Kraftfahrzeugführer am Wettbewerb zu verstehen.

cc) Grob verkehrswidrige Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit als Kraftfahrzeugführer (Nr. 3)

Diese Tatvariante erfasst insbesondere sogenannte Alleinrennen und grenzt sich von Nr. 2 dadurch ab, dass kein Wettbewerbscharakter erforderlich ist.

Definition

  • S.o. die Definition des Kraftfahrzeugführers.

  • Der Kraftfahrzeugführer muss sich mit i.S.d. § 3 StVO nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegen.

  • Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift (vgl. auch § 315c StGB).

Merke

Wenn der objektive Tatbestand des § 315d I Nr. 3 StGB erfüllt ist, müssen im subjektiven Tatbestand zusätzliche Merkmale erfüllt sein! (s.u.)

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handeln.

b) Bei Abs. 1 Nr. 3: Absicht, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen und Rücksichtslosigkeit

Definition

Dem Täter muss es i.S.d. dolus directus 1. Grades gerade darauf ankommen, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Hierbei sind insbesondere Motorleistung, Verkehrslage, Streckenführung sowie Witterungs- und Sichtverhältnisse zu berücksichtigen.

Merke

Es kommt also nicht primär auf die tatsächliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, sondern auf die relativ erstrebte Geschwindigkeit.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es sind keine Besonderheiten zu beachten.

IV. Evtl. Qualifikation

Es gibt zwei mögliche Qualifikationen:

1. Qualifikation nach § 315d II StGB

Wenn Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, kommt die Qualifikation nach § 315d II i.V.m. § 315d I Nr. 2 oder 3 StGB in Betracht.

Bei der Definition der Begriffe kann auf das Gelernte im Rahmen des § 315c I StGB zurückgegriffen werden.

2. Qualifikation nach § 315d II i.V.m. § 315d V StGB

Darüber hinaus kommt die Erfolgsqualifikation des § 315d II i.V.m. V StGB in Betracht, wenn der Täter die in § 315d II genannten Gefahren wenigstens fahrlässig verursacht. Erforderlich ist damit ein vorsätzliches Grunddelikt nach § 315d I Nr. 2 oder 3 StGB sowie eine fahrlässig herbeigeführte konkrete Gefährdung.

Maßgeblich ist, ob der Täter die Gefahr bei objektiver Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit pflichtwidrig außer Acht gelassen hat, wobei die Anforderungen an die Sorgfaltspflichtverletzung im Lichte der besonderen Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen zu bestimmen sind.

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