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28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

§ 306b StGB (Besonders schwere Brandstiftung)

Teilgebiet

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Thema

28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

Tags

Gliederung
  • I. Allgemeines

  • II. Tatbestand des § 306b I StGB

    • 1. Tatbestand eines der Grunddelikte, §§ 306, 306a I, 306a II StGB

    • 2. Tatbestand der Erfolgsqualifikation

      • a) Eintritt der schweren Folge: schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen

      • b) Kausalität und objektive Zurechnung

      • c) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

      • d) Objektive Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz

  • III. Tatbestand des § 306b II StGB

    • 1. Objektiver Tatbestand eines der Grunddelikte, §§ 306a I, 306a II StGB

    • 2. Objektiver Tatbestand der Qualifikation, § 306b II Nr. 1 und 3 StGB

      • a) Nr. 1: anderen Menschen in die Gefahr des Todes bringen:

        • aa) Konkrete Gefahr

        • bb) Gefahrverwirklichungszusammenhang

      • b) Nr. 3: Verhindern/Erschweren des Löschens des Brandes

    • 3. Subjektiver Tatbestand

      • a) Vorsatz hinsichtlich der möglichen Grunddelikte

      • b) Vorsatz hinsichtlich der objektiven Qualifikationstatbestände

      • c) Nr. 2: Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht

        • aa) Ermöglichungsabsicht

        • bb) Verdeckungsabsicht

  • D. Rechtswidrigkeit

    • I. Schuld

    • II. Tätige Reue § 306e StGB

    • III. Typische Konkurrenzen des § 306b StGB

Dieser Artikel behandelt die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB. Innerhalb der Brandstiftungsdelikte stellt diese Norm eine erhebliche Strafschärfung dar (Mindeststrafe in § 306b I StGB: zwei Jahre; § 306b II StGB: fünf Jahre). Auch hier ergibt sich die Examensrelevanz vorrangig aus der undurchsichtigen Systematik der Brandstiftungsdelikte, wie auch bei §§ 306, 306a StGB, die die Prüfung komplex macht. Die Vorschrift ist zweigeteilt:

  • Während Absatz 1 eine Erfolgsqualifikation darstellt,

  • handelt es sich bei Absatz 2 um eine klassische Qualifikation mit teilweise spezifischen subjektiven Merkmalen.


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Wir empfehlen dir, zunächst die Artikel zu den Erfolgsqualifikationen, zu § 306 StGB und zu § 306a StGB zu lesen!

I. Allgemeines

§ 306b StGB ist systematisch im 28. Abschnitt des StGB “Gemeingefährliche Straftaten” eingeordnet und schließt sich der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB sowie der schweren Brandstiftung nach § 306a StGB an. Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts steht im Rahmen der besonders schweren Brandstiftung ebenfalls Leib und Leben anderer Menschen im Mittelpunkt, woraus sich der gemeingefährliche Charakter ableiten lässt. § 306b StGB stellt keinen eigenen Tatbestand, sondern lediglich eine Strafschärfung dar.

Die Unterscheidung der beiden Absätze der Norm ist für den Prüfungsaufbau essenziell:

  • Absatz 1 (Erfolgsqualifikation): Knüpft an die Grundtatbestände der §§ 306 und 306a StGB an. Hier greift § 18 StGB, d. h. der Täter muss hinsichtlich der schweren Folge (Gesundheitsschädigung) wenigstens fahrlässig gehandelt haben.

  • Absatz 2 (Qualifikation): Bezieht sich nur auf § 306a StGB. Hier ist Vorsatz hinsichtlich der objektiven Merkmale der Nr. 1 und 3 erforderlich. Die Nr. 2 stellt eine rein subjektive Qualifikation dar (Absicht).

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Mehr zur Systematik aller Brandstiftungsdelikte inklusive Beispiele findest du im Artikel zur einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB.

Sowohl bei § 306b I StGB (Erfolgsqualifikation) als auch bei § 306b II StGB (Qualifikation) handelt es sich um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB und nicht um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB, sodass sich die Versuchsstrafbarkeit gerade aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB ergibt.

Merke

Auch bei Erfolgsqualifikationen kann ein Versuch in Betracht kommen, wenn der Täter hinsichtlich der schweren Folge über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus sogar mit Vorsatz handelte. Lies dir den Artikel zur Erfolgsqualifikation durch, um dich mit den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von Versuch & Erfolgsqualifikation vertraut zu machen.

II. Tatbestand des § 306b I StGB

1. Tatbestand eines der Grunddelikte, §§ 306, 306a I, 306a II StGB

Zunächst muss der objektive und subjektive Tatbestand eines der Grunddelikte

  • § 306 StGB

  • § 306a I StGB

  • § 306a II StGB

erfüllt sein.

2. Tatbestand der Erfolgsqualifikation

a) Eintritt der schweren Folge: schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen

Definition

Unter einer schweren Gesundheitsschädigung versteht man einen pathologischen Zustand von einer gewissen Schwere und Langwierigkeit.

Beachte: Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung ist nicht mit der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB gleichzusetzen. Die schwere Gesundheitsschädigung erfasst noch weitere Fälle als die der schweren Körperverletzung. Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung wird also extensiver ausgelegt!

Das Gesetz lässt offen, ab welcher genauen Personenzahl von einer „großen Anzahl“ auszugehen ist. In der Literatur und Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Grenzwerte vertreten:

Problem

Wann liegt eine “große Anzahl” von Menschen i.S.d. § 306b I StGB vor?

  • Ansicht 1 (BGH): Mindestens 14 Personen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine große Anzahl vor, wenn mindestens 14 Personen gefährdet oder geschädigt werden.

    • Argument: Dieser Wert orientiert sich an der durchschnittlichen Bewohnerzahl eines größeren Wohnhauses oder der Kapazität eines kleinen Omnibusses.

  • Ansicht 2 (Teile der Literatur): Mindestens 10 Personen. Ein Teil der Lehre hält bereits eine zweistellige Zahl, also 10 Personen, für ausreichend.

    • Argument: Eine Dezimalgrenze sei im allgemeinen Sprachgebrauch die natürliche Schwelle zur „großen“ Menge. Zudem rechtfertige die gesteigerte Gemeingefährlichkeit bereits ab dieser Zahl den hohen Strafrahmen.

  • Ansicht 3 (Restriktive Lehre): Mindestens 20 bis 50 Personen. Andere Stimmen fordern deutlich höhere Zahlen, oft ab 20 oder sogar 50 Personen.

    • Argument: Angesichts der massiven Mindeststrafe (Verbrechen) müsse sich die „große Anzahl“ deutlich von einer überschaubaren Gruppe abheben. Nur bei einer wirklich massiven Bedrohung der Allgemeinheit sei die Qualifikation gerechtfertigt.

  • Stellungnahme: Die Rechtsprechung des BGH (14 Personen) überzeugt. Sie bietet eine klare, praktikable Grenze, die einerseits den Ausnahmecharakter der Qualifikation wahrt und andererseits den Opferschutz nicht durch zu hohe Hürden aushöhlt. Eine rein sprachliche Grenze (10 Personen) erscheint bei einem derart hohen Strafrahmen als zu niedrig gegriffen, während extrem hohe Anforderungen (ab 20/50 Personen) die praktische Wirksamkeit der Norm in normalen städtischen Wohngebäuden fast vollständig beseitigen würden.

b) Kausalität und objektive Zurechnung

Zu den Prüfungspunkten Kausalität und objektive Zurechnung siehe den Artikel zu den allgemeinen Erfolgsqualifikationen.

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Beachte hier vor allem das eigenverantwortliche Dazwischentreten bei den sogenannten Retterfällen. Mehr dazu findest du im Artikel zur objektiven Zurechnung!

c) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Der qualifizierende Erfolg muss gerade eine Folge der spezifischen Gefahr der Brandstiftung sein. Das typische Brandstiftungsrisiko (Hitze, Rauch, Einsturz, Panik) muss sich im Erfolg unmittelbar realisiert haben.

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Mehr zum tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang findest du im Artikel zu den allgemeinen Erfolgsqualifikationen.

d) Objektive Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz

Hinsichtlich der schweren Folgen muss gemäß § 18 StGB “wenigstens Fahrlässigkeit” vorliegen.

Hier kann auf die Ausführungen im Artikel zu den Erfolgsqualifikationen verwiesen werden.

Der Wortlaut der Vorschrift macht aber auch klar, dass der Täter auch vorsätzlich bzgl. der schweren Folge handeln kann. Insofern Vorsatz (zumindest dolus eventualis) hinsichtlich der schweren Folge vorliegt, muss die Fahrlässigkeit abgelehnt und im Anschluss der subjektive Tatbestand geprüft werden.

III. Tatbestand des § 306b II StGB

1. Objektiver Tatbestand eines der Grunddelikte, §§ 306a I, 306a II StGB

Merke

Hier ist wegen des Wortlauts der Norm nur der § 306a (Absatz 1 und 2) StGB als mögliches Grunddelikt zu prüfen. § 306 I StGB ist kein tauglicher Grundtatbestand!

Zunächst muss der objektive und subjektive Tatbestand eines der Grunddelikte

  • § 306a I StGB (abstraktes Gefährdungsdelikt)

  • § 306a II StGB (konkretes Gefährdungsdelikt)

erfüllt sein.

2. Objektiver Tatbestand der Qualifikation, § 306b II Nr. 1 und 3 StGB

Im objektiven Tatbestand der Qualifikation sind nur die Tatbestände der Nummer und der Nummer 3 zu prüfen. Bei Nummer 2 handelt es sich lediglich um subjektive qualifizierende Merkmale, die im Rahmen des subjektiven Tatbestandes geprüft werden müssen!

a) Nr. 1: anderen Menschen in die Gefahr des Todes bringen:

Erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Todes für einen anderen Menschen. In diesem Fall muss also der Eintritt bzw. Nichteintritt des Todes eines anderen Menschen vom Zufall abhängen. Vergleichbar ist dieses konkrete Gefährdungsdelikt mit dem konkreten Gefährdungsdelikt des § 306a II StGB.

aa) Konkrete Gefahr

Es muss die konkrete Gefahr eintreten, dass ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes gebracht wird.

Definition

Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn eine andere Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert in eine unmittelbar unfallnahe und nicht mehr beherrschbare Verkehrssituation gerät, sodass der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt und rückblickend gerade noch einmal gut ausgegangen ist.

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Der Begriff der konkreten Gefahr hat eine zentrale Bedeutung für alle konkreten Gefährdungsdelikte. Dazu zählen etwa die §§ 221 I, 250 I Nr. 1c, II Nr. 3b, 306a II, 306b II Nr. 1 sowie die §§ 315 ff. StGB (siehe hier: §§ 315b, 315c, 315d StGB).

Die bloße räumliche Nähe zum Brand reicht nicht aus. Erforderlich ist eine Situation, in der das Opfer z. B. nur durch Glück nicht von Trümmern getroffen oder kurz vor einer tödlichen Rauchgasvergiftung gerettet wurde.

bb) Gefahrverwirklichungszusammenhang

Die Gefahr des Todes muss gerade aus der spezifischen Brandgefährlichkeit der Tat resultieren. Erforderlich ist, dass sich die brandtypischen Gefahren (Hitze, Rauch, Einsturz) in der konkreten Gefährdung realisiert haben.

  • Wichtig: Das Opfer muss sich zur Tatzeit nicht in den Räumlichkeiten aufhalten (z. B. Gefahr für Feuerwehrmänner oder Nachbarn). Bloße Nähe zum Tatort reicht jedoch nicht aus.

  • Vorsatz: Der Täter muss zum Zeitpunkt der Tathandlung Vorsatz hinsichtlich der konkreten Todesgefahr haben.

b) Nr. 3: Verhindern/Erschweren des Löschens des Brandes

Diese Qualifikation schützt die Effektivität der Brandbekämpfung und damit indirekt das Leben der Beteiligten und der Rettungskräfte.

Definition

  • Verhindern: Die vollständige Vereitelung der Brandbekämpfung, sodass das Feuer nicht gelöscht werden kann.

  • Erschweren: Jede nicht ganz unerhebliche Behinderung der Löscharbeiten, die diese entweder zeitlich verzögert oder sachlich erschwert (z. B. durch erhöhten Material- oder Personaleinsatz).

  • Anders als bei Nr. 2 genügt hier die bloße Absicht nicht. Es muss objektiv zu einer Erschwerung oder Verhinderung des Löschens gekommen sein. Scheitert der Sabotageversuch und kann die Feuerwehr den Brand problemlos löschen, liegt nur ein Versuch vor.

  • Die Tathandlung muss nicht während des Brandes erfolgen. Sie kann auch im Vorfeld vorgenommen werden (z. B. das Sabotieren der Sprinkleranlage Wochen vor der Tat).

  • Das bloße Legen eines besonders großen Feuers, das naturgemäß schwer zu löschen ist, erfüllt die Nr. 3 nicht. Es muss eine zusätzliche Handlung vorliegen, die gezielt darauf gerichtet ist, die Brandbekämpfung zu sabotieren (z. B. Zufahrtswege blockieren, Hydranten beschädigen oder Brandmelder deaktivieren).

3. Subjektiver Tatbestand

Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes muss zum einen der Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestände des Grunddelikts und der Qualifikation geprüft werden.

a) Vorsatz hinsichtlich der möglichen Grunddelikte

Hier muss der Täter wenigstens dolus eventualis hinsichtlich der in Frage kommenden Grunddelikte (abstraktes Gefährdungsdelikt nach § 306a I StGB und konkretes Gefährdungsdelikt nach § 306a II StGB) aufweisen.

b) Vorsatz hinsichtlich der objektiven Qualifikationstatbestände

Hier muss geprüft werden, ob der Täter wenigstens dolus eventualis hinsichtlich der Qualifikationstatbestände nach § 306b II Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB aufweist.

c) Nr. 2: Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht

Die Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht ist ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II StGB. Dies hat Auswirkungen auf die Strafbarkeit von Teilnehmern (Anstiftern/Gehilfen), bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt.

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Mehr zu § 28 I und II StGB findest du im Artikel zum Mord (§ 211 StGB) im Rahmen der Auswirkungen des Streits um die Deliktsnatur auf die Teilnahmestrafbarkeit.

Klausurtipp

Im Rahmen der Variante des Nr. 2 ist stets inzident zu prüfen (oder jedenfalls festzustellen), ob die beabsichtigte Tat (z. B. ein Mord oder Betrug) auch tatsächlich strafbar wäre.

aa) Ermöglichungsabsicht

Bezüglich des Erfolges der Brandstiftung (also des Grunddelikts) reicht dolus eventualis aus. Hinsichtlich der zu ermöglichenden Tat muss der Täter jedoch mit Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln; die Brandstiftung muss für ihn das Mittel zur Zweckerreichung sein.

Definition

Ermöglichungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt (dolus directus 1. Grades), durch die von ihm vorgenommene Tathandlung (z. B. die Brandstiftung) die Begehung einer anderen rechtswidrigen Tat zu ermöglichen oder zumindest erheblich zu erleichtern.

Problematisch ist regelmäßig, ob das Merkmal der Ermöglichungsabsicht einschränkend (restriktiv) auszulegen ist. Der Grund für diesen Streit liegt in der enormen Strafandrohung, denn § 306b II Nr. 2 StGB ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren.

Häufig dient eine Brandstiftung jedoch „nur“ dazu, einen späteren Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) zu begehen. Da der Betrug selbst (selbst in einem besonders schweren Fall) eine deutlich geringere Mindeststrafe von nur sechs Monaten vorsieht, stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit:

Ist es gerechtfertigt, den Täter für mindestens fünf Jahre wegzusperren, wenn die „ermöglichte“ Tat eigentlich viel milder bestraft wird?

Merke

Restriktive Auslegung der Ermöglichungsabsicht i.R.d. § 306b II Nr. 2 StGB

Beispielsfall

Der hochverschuldete A zündet sein alleinstehendes Einfamilienhaus an. Er möchte, dass das Gebäude vollständig abbrennt, damit er drei Tage später seiner Versicherung einen technischen Defekt vorkaukeln kann. Sein Ziel ist es, die Versicherungssumme von 500.000 € zu kassieren, um seine Schulden zu tilgen.

Problemstellung

  • Ansicht 1: Die restriktive Auslegung Diese Auffassung verlangt, dass der Täter die spezifischen Gefahren der Brandlage (z. B. das Chaos vor Ort, die Panik der Anwohner oder die Ablenkung der Feuerwehr) ausnutzen will, um die andere Tat zu begehen. Die Brandstiftung muss die Folgetat also gerade durch die gemeingefährliche Situation erleichtern.

  • Ansicht 2: Die herrschende Meinung (h.M.) Die h.M. verzichtet auf eine solche Einschränkung. Es genügt jede funktionale Verknüpfung zwischen den Taten. Die Brandstiftung muss nach dem Plan des Täters lediglich eine notwendige Bedingung (ein „Werkzeug“) sein, um die andere Tat überhaupt erst ausführen zu können. Ein enger zeitlicher oder räumlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.

  • Stellungnahme: Die h.M. überzeugt. Zunächst spricht der Wortlaut dafür: Der Gesetzgeber hat den Begriff bewusst von „ausnutzen“ in „ermöglichen“ geändert, um jede planvolle Verknüpfung von Unrecht zu erfassen. Ferner rechtfertigt die gesteigerte kriminelle Energie, die in der gezielten Verbindung zweier Straftaten liegt, die hohe Mindeststrafe unabhängig von einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Löschvorgang.</aside>

bb) Verdeckungsabsicht

Merke

Verdeckungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter darauf ankommt (dolus directus 1. Grades), durch die Brandstiftung eine andere rechtswidrige Tat oder die Spuren einer solchen zu verbergen, um die strafrechtliche Verfolgung der eigenen Person oder eines Dritten zu verhindern.

  • Wie die Ermöglichungsabsicht ist auch die Verdeckungsabsicht ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 II StGB.

  • Es genügt, wenn die Brandstiftung nach der Vorstellung des Täters ein geeignetes Mittel zur Verdeckung ist. Ob die Verdeckung am Ende tatsächlich gelingt, ist für die Vollendung der Qualifikation unerheblich.

Beispiel

Verdeckungsabsicht

T hat O in dessen Mietwohnung getötet. Um alle Spuren an der Leiche zu beseitigen, übergießt T die Leiche mit Benzin und zündet sie an. Dabei nimmt T billigend in Kauf, dass die Wohnung und auch das Mietshaus in Brand geraten. Dies geschieht auch, allerdings befanden sich zur Tatzeit keine weiteren Menschen im Haus -> Strafbarkeit des T?

  • § 306a I Nr. 1 StGB (+): Das Mietshaus ist ein taugliches Tatobjekt (Wohngebäude). Da die Wohnungseigenschaft nicht durch die bloße Abwesenheit von Bewohnern entfällt, ist der Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt.

  • § 306b II Nr. 1 i.V.m. § 306a I StGB (-): Diese Qualifikation scheidet in der Vollendung aus, da sich zum Tatzeitpunkt keine weiteren Personen im Haus befanden und somit niemand konkret in Todesgefahr geriet.

    • Glaubte T fälschlicherweise, es befänden sich noch Nachbarn im Gebäude, kommt eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.

  • § 306b II Nr. 2 Var. 2 StGB (+): Der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung ist verwirklicht. Zwar handelte T bezüglich der Inbrandsetzung des Wohngebäudes lediglich mit dolus eventualis. Die für den Branderfolg kausale Tathandlung (das Entzünden der Leiche) beging T jedoch mit der gezielten Absicht, die Spuren der vorangegangenen Tötung zu beseitigen.

A. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist insbesondere nicht die rechtfertigende Einwilligung zu prüfen. Darüber hinaus sind alle weiteren Rechtfertigungsgründe zu beachten.

I. Schuld

Im Rahmen der Schuld sind keine Besonderheiten zu beachten.

II. Tätige Reue § 306e StGB

§ 306e StGB gilt für den gesamten § 306a StGB. Näheres zum § 306e StGB kannst du dir im Artikel zu § 306 StGB lesen.

III. Typische Konkurrenzen des § 306b StGB

Hinsichtlich § 306b StGB sind regelmäßig folgende Konkurrenzen zu beachten:

  • Zu §§ 306, 306a StGB: § 306b StGB verdrängt die Grundtatbestände im Wege der Spezialität, da er deren Unrecht vollständig mit umfasst und qualifiziert.

  • Zu Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB): Trotz der gesundheitlichen Folge in Abs. 1 besteht regelmäßig Tateinheit (§ 52 StGB) i.S.d. des Klarstellungsinteresses. Die Körperverletzungsdelikte schützen das individuelle Opfer, während § 306b StGB primär die Gemeingefährlichkeit sanktioniert.

  • Zum oben genannten Versicherungsbetrug (§ 263 StGB): Handelt der Täter in Ermöglichungsabsicht (§ 306b II Nr. 2) und begeht den Betrug später, stehen beide Taten in Tateinheit (§ 52 StGB).

  • Zu Tötungsdelikten (§§ 211, 212, 306c StGB): § 306c StGB (Brandstiftung mit Todesfolge) verdrängt § 306b StGB als speziellere Erfolgsqualifikation. Zu Mord/Totschlag besteht bei Tötungsvorsatz meist Tateinheit, da die Brandstiftung hier oft das Mittel zur Tatausführung (gemeingefährliches Mittel) ist.

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