Der Gerichtshof der europäischen Union

I. Einleitung 

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist eines der zentralen Organe der Europäischen Union und spielt eine Schlüsselrolle für das Funktionieren des europäischen Rechtsraums. Er wacht darüber, dass das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und angewendet wird, und sichert so die Kohärenz des europäischen Rechtsgefüges. Durch seine Tätigkeit trägt der EuGH wesentlich dazu bei, die Rechtsstaatlichkeit innerhalb der EU zu gewährleisten und das Zusammenspiel zwischen den europäischen Organen sowie zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu ordnen.

Seine Rechtsprechung hat die Entwicklung grundlegender Prinzipien geprägt, die weit über das europäische Recht hinausreichen und regelmäßig Eingang in die nationale Rechtsanwendung finden.


II. Zusammensetzung 

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV) umfasst den Gerichtshof (Court of Justice), also den EuGH, und das Gericht (General Court). 

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1. Der Gerichtshof

Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat und wird von Generalanwälten unterstützt (Art. 19 II EUV; Art. 252, 253 AEUV). Die Zahl der Generalanwälte beträgt grundsätzlich gemäß Art. 252 I 1 AEUV 8 und kann aber gemäß Art. 252 I 2 AEUV auf Antrag erhöht werden. Derzeit sind es 11. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Erklärung Nr. 38 zu Art. 252 AEUV.

Zitat

Art. 19 EUV:
“ (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt.

Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge

a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;

b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;

c) in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.”

2. Das Gericht

Das Gericht ist in Art. 254 AEUV verankert. Die konkrete Richterzahl wird gemäß Art. 254 I 1 AEUV durch Satzung festgelegt. Seit der Reform ist das Gericht mit zwei Richtern pro Mitgliedstaat (insgesamt 54) besetzt. Ständige Generalanwälte gibt es dort im Gegensatz zum Gerichtshof nicht. Es kann aber gemäß Art. 254 I 2 AEUV durch Satzung festgelegt werden, dass das Gericht von der Generalanwältin unterstützt wird. In bestimmten Konstellationen können zudem Richter mit entsprechenden Aufgaben betraut werden. 


3. Fachgerichte

Daneben gibt es zudem Fachgerichte. Dies ist in Art. 257 AEUV normiert. Gemäß dessen können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden. 


Beispiel

Ein praktisches Beispiel für ein Fachgericht war das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Es wurde im Jahr 2004 durch Beschluss des Rates (2004/752/EG, Euratom) auf Grundlage von Art. 257 AEUV eingerichtet und nahm 2005 seine Tätigkeit auf. Das Gericht war für erstinstanzliche Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten zuständig (Art. 270 AEUV). Damit sollten das Gericht und der Gerichtshof entlastet werden, indem Personalstreitigkeiten von einem spezialisierten Spruchkörper bearbeitet werden.

Im Zuge der Reform des Gerichtssystems wurde das Fachgericht jedoch wieder abgeschafft: Mit Wirkung zum 1. September 2016 wurden seine Zuständigkeiten vollständig auf das Gericht (General Court) übertragen. Heute existieren daher keine eigenständigen Fachgerichte mehr, auch wenn Art. 257 AEUV eine erneute Einrichtung weiterhin ermöglicht.

III. Verfahrensarten

Als Nächstes soll es um die Verfahren vor dem EuGH gehen.


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Die Gerichtsbarkeit der Europäischen Union kennt eine Reihe von Verfahrensarten, die in den Verträgen jeweils ausdrücklich geregelt sind. Ein zentrales Verfahren ist das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258, 259 AEUV). Es dient der Kontrolle, ob ein Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, und ermöglicht so die Sicherung der Wirksamkeit des Unionsrechts.

Beispiel

In der Rechtssache Kommission gegen Deutschland (Rs. C-518/07) stellte der EuGH fest, dass Deutschland seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verletzt hatte, weil die Datenschutzaufsichtsbehörden nicht hinreichend unabhängig ausgestaltet waren.

Daneben spielt die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV eine wichtige Rolle. Sie erlaubt es, Handlungen der Unionsorgane auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen und gegebenenfalls für nichtig zu erklären. Dadurch wird gewährleistet, dass das institutionelle Handeln der EU einer wirksamen Rechtskontrolle unterliegt.


Beispiel

In der Rechtssache Kadi (verb. Rs. C-402/05 P und C-415/05 P) erklärte der EuGH eine Verordnung des Rates, die UN-Sanktionslisten in EU-Recht umsetzte, teilweise für nichtig, weil sie gegen Grundrechte verstieß.

Eine besondere Bedeutung kommt dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zu. Hierbei können nationale Gerichte Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts dem Gerichtshof vorlegen. Dies stellt sicher, dass das Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird und die nationalen Gerichte unmittelbar in den europäischen Rechtsdialog eingebunden sind.


Beispiel

Im berühmten Costa/ENEL-Urteil (Rs. 6/64) legte ein italienisches Gericht dem EuGH die Frage vor, ob nationales Recht Vorrang vor Unionsrecht habe. Der EuGH stellte klar, dass das Unionsrecht Anwendungsvorrang vor widersprechendem nationalen Recht genießt.

Darüber hinaus bestehen weitere Verfahren. Mit der Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) kann überprüft werden, ob ein Unionsorgan eine Handlung zu Unrecht unterlassen hat. Die Schadensersatzklage (Art. 268, 340 AEUV) ermöglicht es, die Union für Schäden aus außervertraglicher Haftung in Anspruch zu nehmen. Schließlich regelt Art. 270 AEUV die dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten.

Diese verschiedenen Verfahren bilden zusammen das Fundament für die Durchsetzung und Kohärenz des Unionsrechts. Sie zeigen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nicht nur über einzelne Rechtsstreitigkeiten entscheidet, sondern eine zentrale Rolle bei der Sicherung des europäischen Rechtsstaats einnimmt.


Klausurtipp

In der Klausur werden dir nur die ersten drei Verfahren begegnen. Die weitergehenden Darstellungen dienen nur dem Kontext und der Vollständigkeit.

Tags

  • EuGH
  • Gerichtshof
  • Gericht
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  • Art. 267 AEUV
  • Art. 263 AEUV
  • Art. 258 AEUV
  • Art. 270 AEUV
  • Art. 268 AEUV
  • Art. 259 AEUV

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